Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Anstaltsunterbringung (§42b StGB) aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
1 StR 128/54
Datum
02.09.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte rügte die Anstaltsunterbringung nach §42b StGB; das Landgericht hatte ihn wegen sexueller Übergriffe auf Kinder wegen Verwirklichung von §§176 Abs.1 Nr.3, 175a Nr.3 StGB eingestellt und Unterbringung angeordnet. Der BGH hebt die Feststellungen auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Er stellt fest, dass für die Tatbestände nach §§176, 175a StGB Wollust erforderlich ist und natürlicher Vorsatz dieses Merkmal nicht ersetzt; dagegen kommen §183 und §185 in Betracht. Die Anordnung nach §42b StGB bleibt nach Prüfung der Rückverweisung möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der äußere Tatbestand einer unzüchtigen Handlung i.S.v. §176 Abs.1 Nr.3 StGB setzt voraus, dass die Handlung auf Sinnenlust des Täters beruht; bloßer Wille zur Vornahme reicht nicht aus.

2

Auch §175a Nr.3 StGB verlangt ein sinnliches, wollüstiges Moment der Handlung; fehlt diese Wollust, ist der äußere Tatbestand nicht erfüllt.

3

Bei zurechnungsunfähigen Tätern kann der sog. natürliche Vorsatz das für den Tatbestand erforderliche Merkmal der Sinnenlust nicht ersetzen.

4

§183 StGB setzt keine Sinnenlust des Täters voraus; eine willentliche Handlung eines Geisteskranken kann daher diesen Tatbestand verwirklichen, wobei das Nichtbewusstsein der Ehrverletzung natürlichen Vorsatz nicht ausschließt.

5

Eine Unterbringung nach §42b StGB ist erforderlich, wenn aufgrund von Alter, Persönlichkeitsverfall, geistiger Erkrankung und fehlender Betreuung eine erhebliche Wiederholungsgefahr besteht; das Fehlen weiterer Vorstrafen steht dem nicht zwingend entgegen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 11. Dezember 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen ████ ███ ohne festen Wohnsitz, den ehemaligen Arzt Eugen ██████████, geboren 1890 in [REDACTED], zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Unterbringung

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. September 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 11. Dezember 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der heute 64-jährige Beschuldigte, früher Arzt, ist seit 1920 rauschmittelsüchtig und war seitdem mit Unterbrechungen viele Jahre in Anstaltsbehandlung, vorübergehend auch wegen Geisteskrankheit untergebracht. Dem Urteil zufolge ist er sozial und im Gefüge der Persönlichkeit „bis zum Vagabunden“ abgesunken. Ob die Süchtigkeit fortbesteht, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.

Teils wird der Beschuldigte als „entzogen“ bezeichnet, teils ist von einer „wahllosen exzessiven Gier“ nach Betäubungsmitteln die Rede. Das Landgericht stellt fest:

Der Beschuldigte hielt sich zuletzt wahnhaft für gleichgeschlechtlich veranlagt. Um darüber Gewissheit zu erlangen, griff er auf einer Bank zwei achtjährigen Knaben nacheinander an die Geschlechtsteile. Dabei nahm er keine geschlechtliche Erregung wahr. Solche Empfindungen wollte er auch weder bei sich noch bei einem der Knaben erregen. Zur Tatzeit war er zurechnungsunfähig.

Die Strafkammer hält die mit „natürlichem Vorsatz“ verwirklichten äußeren Tatbestände der §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 175a Nr. 3 StGB für erfüllt; sie hat die Anstaltsunterbringung des Beschuldigten gemäß § 42b StGB angeordnet.

Sein Rechtsmittel ist begründet.

1. Zum Begriff der unzüchtigen Handlung im Sinn des StGB genügt es nicht, dass ein Verhalten das allgemeine Anstands- und Sittlichkeitsgefühl auf geschlechtlichem Gebiet gröblich verletzt, wenn es nicht zugleich auf Sinnenlust des Täters beruht oder aus solcher hervorgeht (BGH JZ 1951, 594). Daran ist auch für den Fall eines geisteskranken Täters festzuhalten. Dessen bloßer Wille, die geschlechtsbezogene Handlung vorzunehmen, reicht mithin schon für den äußeren Tatbestand des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht aus. Der „natürliche Vorsatz“, der nur bedeutet, dass der zurechnungsunfähige Täter die Tat, die ihm nicht zur Schuld gereicht, jedenfalls willentlich begangen hat, kann das fehlende Merkmal nicht ersetzen. Dem Beschuldigten hat bei seinem Tun jede wollüstige Absicht bei sich selbst und hinsichtlich der beiden Knaben festgestelltermaßen gefehlt. Daher ist schon der äußere Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erfüllt.

Dasselbe gilt sinngemäß für § 175a Nr. 3 StGB: Auch hier fehlt es aus demselben Grunde schon an der äußeren Tatseite.

Auf diese beiden Vorschriften konnte das Landgericht die Unterbringung nach § 42b StGB daher nicht stützen.

2. Dagegen kann der Beschuldigte mit natürlichem Vorsatz gegen die §§ 183 und 185 StGB verstoßen haben. Die bisherigen Feststellungen legen dies nahe. Die Vorschrift des § 183 setzt keine Sinnenlust des Täters und auch nicht dessen Absicht voraus, fremde Sinnenlust zu reizen oder zu befriedigen.

Dass dem Beschuldigten wegen seines Geisteszustandes die ehrenkränkende Bedeutung seines Tuns etwa nicht bewusst geworden ist, würde den natürlichen Vorsatz nicht ausschließen. In beiden Richtungen wird der Sachverhalt noch zu prüfen sein.

3. Eine Verletzung des § 42b StGB ist im Übrigen nicht ersichtlich. Zwar hat der Beschuldigte dem Urteil zufolge sonst noch keine Straftat begangen. Die Überzeugung des Landgerichts, unter dem Einfluss des Alters, der Abwärtsentwicklung seiner Persönlichkeit und der geistigen Erkrankung werde er mit großer Wahrscheinlichkeit Handlungen der vorliegenden oder ähnlichen Art wieder begehen, ist jedoch angesichts der Feststellungen über sein allgemeines Verhalten und seine Lebensumstände aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie stimmt mit der Beurteilung durch den gerichtlichen Sachverständigen überein und passt zu dem Persönlichkeitsbild des Beschuldigten, wie es aus dem Urteil hervorgeht. Da niemand vorhanden ist, der sich seiner annimmt, kann die künftige Gefahr besonders groß sein. Eine Verletzung des § 42b StGB, vor allem ein Rechtsverstoß bei der Beweiswürdigung, ist hiernach insoweit nicht vorhanden.

Dr. Peetz Jagusch Dr. Augustin

Bundesrichter Dr. Mannzen ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert.

Dr. Peetz
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