Treffer
BGH Urteil

Unterlassene Sachverständigenbeiziehung bei kindlicher Zeugin: Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 128/53
Datum
05.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht an einer damals 9–10-jährigen und die Mitangeklagte wegen schwerer Kuppelei verurteilt; beide legten Revision ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht nach § 244 StPO einen psychologischen Sachverständigen zur Prüfung der Glaubwürdigkeit der kindlichen Zeugin hätte hinzuziehen müssen. Gegen die Glaubwürdigkeit sprechende Tatsachen (u.a. gleichaltrige unzüchtige Handlungen der Zeugin) machten dies erforderlich. Die Kuppelei-Verurteilung der Mitangeklagten war eng mit der beanstandeten Feststellung verknüpft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen zur Prüfung der Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen ist erforderlich, wenn Tatsachen vorliegen oder geltend gemacht werden, die gegen deren Glaubwürdigkeit sprechen.

2

Die amtliche Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO kann die Hinzuziehung eines Sachverständigen zwingend erfordern, wenn besondere Zweifel an der Zuverlässigkeit der Zeugenaussage bestehen.

3

Beruht eine Verurteilung (ganz oder überwiegend) auf der Aussage eines kindlichen Zeugen, und bestehen begründete Zweifel an deren Glaubwürdigkeit, so stellt das Unterlassen einer erforderlichen Sachverständigenbeiziehung einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des Urteils führen kann.

4

Stehen Feststellungen über die Tat einer Mitangeklagten in engem Zusammenhang mit einer umstrittenen Zeugenaussage, kann dieser Zusammenhang die Sachrüge begründen und die Aufhebung auch der gegen die Mitangeklagte gerichteten Entscheidung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 3. Dezember 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Polsterer und ██████████ Josef ███████ ████ aus ████, geboren am ██ ██ ██████████████████, † in ███████, ███ ██ ████ ████ aus

2.) ███ ████████ Margarete, dort geboren am [REDACTED],

wegen Unzucht mit einem Kinde bezw. schwerer Kuppelei

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hirchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär [REDACTED]

Tenor

Auf die Revisionen beider Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bamberg vom 3. Dezember 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ██████ ist wegen eines Verbrechens der Unzucht, begangen an der damals 9 bis 10-jährigen Christine ████, die Angeklagte ██████ als deren Mutter wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei verurteilt worden. Beide Angeklagten haben Revision eingelegt.

Die Revision des Angeklagten ██████ rügt Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.

Die Rüge eines Verstoßes gegen § 244 StPO ist begründet. Zwar trifft es nicht zu, dass das Gericht den Hilfsantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Christine ████ übergangen habe. Dieser Antrag ist vielmehr in den Urteilsgründen dahin beschieden worden, dass die Beiziehung eines Kinderpsychologen nicht erfolgt sei, weil durch einen solchen Sachverständigen nur die ohnehin vom Gericht gehegten Bedenken unterstrichen werden könnten; auch sei die Aussage des Kindes nur insoweit verwertet worden, als sie in anderen Beweismitteln eine zuverlässige Bestätigung erfahren habe.

Die Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen war nach Lage des Falles erforderlich. Schon im Rahmen der amtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO wäre sie unerlässlich gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Zuziehung eines Sachverständigen zur Prüfung der Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen dann erforderlich, wenn bestimmte gegen die Glaubwürdigkeit sprechende Tatsachen vorliegen oder geltend gemacht werden (BGHSt 2, 163; 3, 27). Das gilt insbesondere dann, wenn dem Gericht Tatsachen bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass der Zeuge von der Norm gleichaltriger Kinder abweicht. Solche Tatsachen waren dem Gericht hier bekannt, denn das Urteil erwähnt, dass Christine ████ selbst mit anderen Kindern unzüchtige Handlungen vorgenommen habe. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf der Unterlassung der Anhörung eines Sachverständigen beruht. Denn wenn auch das Landgericht seine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Christine ████ des Näheren darlegt, kommt es doch letzten Endes zu dem Ergebnis, ihr zu glauben, und zwar nicht nur insoweit, als ihre Aussage anderweitige Bestätigung erfahren hat. Denn in dem Falle, wegen dessen das Landgericht zur Verurteilung des Angeklagten ███ gekommen ist, beruht seine Feststellung lediglich auf der Aussage der Christine ████. Insofern ist das angefochtene Urteil nicht frei von Widerspruch. Darin liegt zugleich ein sachlich-rechtlicher Mangel.

Da die Revision des Angeklagten ██████ schon aus diesen Gründen Erfolg hat, bedarf es keines Eingehens auf seine weiteren Rügen.

Sollte auf Grund der neuen Verhandlung das Landgericht abermals zu einer Verurteilung des ██████ lediglich wegen einer einzigen Unzuchtshandlung kommen, so wird zu beachten sein, dass der Angeklagte im Übrigen freizusprechen ist (BGH NJW 1951, S. 411, Nr. 25).

Die Revision der Angeklagten ██████ rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Auch dieses Rechtsmittel ist begründet. Die Entscheidung steht insoweit in engem Zusammenhang mit der Verurteilung des Angeklagten ██████████████. Zwar ist es richtig, dass eine Kuppelei auch dann vorliegen kann, wenn es zu keiner unzüchtigen Handlung gekommen ist. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Bejahung des Kuppeleitatbestands bei der Angeklagten ██ wesentlich durch die widersprüchlich begründete Feststellung beeinflusst worden ist, der Mitangeklagte ███ habe eine Unzuchtshandlung an Christine ████ vorgenommen. Auch der Revision der Angeklagten ██████ war daher der Erfolg nicht zu versagen.

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Gericht unter Beachtung des Geisteszustands der Beschwerdeführerin und der beinahe „stiefväterlichen“ Beziehungen zwischen ██████ und Christine ████ den Sachverhalt nach der äußeren und der inneren Tatseite besonders sorgfältig zu klären haben.

JaguschDr. PeetzDr. Schalscha
Dr. HirchnerDr. Heimann-Trosien
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