Treffer
BGH Urteil

Zurückverweisung: Prüfung der Unterlassungsverantwortung der Mutter bei Tötung des Neugeborenen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 128/52
Datum
26.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch der Mutter im Verfahren wegen gemeinschaftlichen Totschlags ein. Der BGH hebt den Freispruch insoweit auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Zu klären ist, ob die Mutter aus ihrer Stellung als Inhaberin der elterlichen Gewalt und Leiterin des Hauswesens durch pflichtwidrige Unterlassung (z.B. Nichtrufen einer Hebamme oder Nichthilfe durch Nachbarn) den Tod des Neugeborenen mitverursacht hat und ob dies vorsätzlich oder fahrlässig zu bewerten ist. Die Nichtverletzung der Verfahrensöffentlichkeit wurde bejaht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer als Inhaber der elterlichen Gewalt oder Leiter des Hauswesens die Pflicht hat, einer in den Wehen befindlichen Tochter Beistand zu leisten, muss zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Gefahren für das Neugeborene abzuwenden.

2

Eine pflichtwidrige Unterlassung kann als Totschlag oder als Beihilfe zum Totschlag strafbar sein, wenn der Unterlassende den Eintritt der Tötung als sicher oder zumindest als möglich vor- oder in Kauf nimmt; sonst kommt fahrlässige Tötung in Betracht (§ 211, § 212, § 222 StGB).

3

Zur strafrechtlichen Zurechnung eines Unterlassens ist zu prüfen, ob konkrete, zumutbare Handlungsmöglichkeiten bestanden (z.B. Herbeirufen einer Hebamme oder Inanspruchnahme nachbarlicher Hilfe) und ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Unterlassen und Todesfolge vorliegt.

4

Der Ausschluss der Öffentlichkeit verletzt nicht bereits deshalb Verfahrensrechte, wenn die Verteidiger dem Ausschluss beigetreten sind und den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde.

Rubrum

in der Strafsache gegen die verwitwete Arbeiterin Hedwig ████, geboren am ██, in ███, wegen Totschlags

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. September 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Geier als █████████████,

Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Coburg vom 26. █████ 1951, soweit die Angeklagte Hedwig ████ freigesprochen worden ist, samt den Feststellungen ██████████ und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe

Die achtzehnjährige, unverheiratete Veronika ████, Tochter der Angeklagten, gebar in deren Wohnung am 10. Mai 1951 ein Kind und tötete es gleich nach der Geburt. Veronika ████ ist deshalb wegen Kindestötung (§ 217 StGB) rechtskräftig verurteilt. Der Angeklagten Hedwig ████ wird vorgeworfen, sie habe in ihrer Eigenschaft als Mutter und Haushaltsvorstand die ihr obliegende Pflicht, ihrer Tochter beizustehen und das Leben des Neugeborenen zu schützen, schuldhaft verletzt.

Nach der Überzeugung des Schwurgerichts haben weder sie noch die Tochter irgendwelche Vorbereitungen für die Niederkunft getroffen. Nach der unbestrittenen Darstellung der Angeklagten klagte Veronika in den frühen Morgenstunden des 10. Mai 1951 über starke Wehenschmerzen. Die Angeklagte ging daraufhin ins Nachbardorf und verständigte einen Arzt; dieser sagte seinen Besuch für den Nachmittag zu, etwa um 10 Uhr. Rund drei Stunden später kehrte die Angeklagte auf kurze Zeit zu ihrer Tochter zurück, die, soweit feststellbar, das Kind schon geboren und getötet hatte.

Das Schwurgericht hat die Angeklagte von der Anklage des gemeinschaftlichen Totschlags am Kinde freigesprochen, weil ihr eine Beteiligung an der Tat nicht nachzuweisen sei.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.

Zwar sind entgegen der Meinung der Revision die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung nicht verletzt. Denn die Verteidiger waren der Meinung des Gerichts, die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit auszuschließen, beigetreten, wie das Sitzungsprotokoll ergibt. Die Angeklagten hatten also Gelegenheit, sich hierzu zu äußern (vgl. BGH 2 StR 113/51 vom 29. November 1951).

Mit Recht rügt die Revision aber sachlich-rechtlich, dass das Schwurgericht nicht geprüft hat, ob die Angeklagte durch eine pflichtwidrige und schuldhafte Unterlassung für den Tod des Kindes mitverantwortlich ist.

Die Angeklagte, der offenbar die volle elterliche Gewalt über ihre minderjährige, unverheiratete Tochter Veronika zustand (§ ████ Abs. 1 Nr. 1 BGB), hatte schon aus diesem Rechtsgrund die Pflicht, ihrer Tochter bei der Wiederkunft beizustehen. Dieselbe Pflicht ergab sich aus ihrer Stellung als Leiterin des Hauswesens. Diese Pflicht umfasste auch, die Tochter von der Begehung ihres Verbrechens zu bewahren und alle dem Neugeborenen drohenden Gefahren nach Kräften abzuwenden (RGSt 72, 372; vgl. auch BGHSt 2, 150).

Das Urteil lässt nicht erkennen, was die Angeklagte, die ihre Tochter beim Beginn des Geburtsvorgangs um ███ Stunden verließ, tun konnte und getan hat, um dieser Pflicht zu genügen. Insbesondere war zu prüfen, ob sie die Möglichkeit hatte, unverzüglich eine Hebamme ███████ zu rufen oder wenigstens nachbarliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, damit die Tochter nicht ohne Beistand blieb. Bestanden solche Möglichkeiten und würde, wenn die Angeklagte von ihnen Gebrauch gemacht hätte, die Tochter das Kind nicht getötet haben, so hätte der Tod durch eine pflichtwidrige Unterlassung mitverursacht sein können.

Das Urteil stellt fest, dass die Angeklagte, als sie ihre Tochter verließ, erkannt hatte oder wenigstens für möglich hielt, dass die Wiederkunft unmittelbar bevorstehe. In diesem Fall hat sie mit ███████████████ gehandelt, wenn ihr jene Pflicht und die █████████████ ihr nachzukommen, ███████ geworden waren, wenn sie ferner als sicher oder wenigstens als möglich vorausgesehen hat, dass das neugeborene Kind infolge ihrer Unterlassung zu Tode kommen werde, und wenn sie diesen Erfolg billigend in Kauf genommen hat. Dann ist sie für die Tötung des Kindes als Täterin, Mittäterin oder Gehilfin verantwortlich und wegen Totschlags oder Beihilfe dazu aus § 212 StGB oder, falls die Voraussetzungen des Mordes gegeben sind, aus § 211 StGB zu bestrafen (§ ██ Abs. 2 StGB).

Hat die Angeklagte nicht vorsätzlich in dem dargelegten Sinne gehandelt, hatte sie aber bei Anwendung der ihr zuzumutenden Sorgfalt erkennen müssen, dass sie durch ihr Verhalten den Tod des Kindes mitverursachen konnte, so ist sie der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB schuldig.

Die Sache bedarf hiernach erneuter Prüfung durch den Tatrichter.

Dr. GeierDr. HilleDr. Jagusch
Dr. EngelsGlanzmann
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