Treffer
BGH Beschluss

BGH: Double-Action-Revolver als halbautomatische Selbstladewaffe i.S. d. WaffG

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 12/84
Datum
08.03.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Führens eines Revolvers in Ausführung "double action" verurteilt; strittig war die Einordnung als halbautomatische Selbstladewaffe nach § 1 Abs. 5 i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 3a WaffG. Der BGH entscheidet, dass Double-Action-Revolver die Legaldefinition der Selbstladewaffe erfüllen, weil weitere Schüsse lediglich durch Betätigen des Abzugs erfolgen. Damit entfiel die Vorlagepflicht des BayObLG; die Sache wurde an das vorlegende Gericht zurückgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Selbstladewaffe im Sinne des § 1 Abs. 5 WaffG ist jede Schusswaffe, bei der nach dem ersten Schuss weitere Schüsse aus demselben Lauf lediglich durch Betätigen des Abzugs abgegeben werden können; auf die Art der zur Nachladung und Span-nung verwendeten Arbeitsenergie kommt es nicht an.

2

Revolver in der Ausführung "double action" erfüllen die Legaldefinition der Selbstladewaffe, da bei ihnen jeder weitere Schuss durch das Betätigen des Abzugs ausgelöst wird.

3

Der Begriff der "halbautomatischen" Selbstladewaffe ist kein zusätzliches selbstständiges Tatbestandsmerkmal gegenüber der Legaldefinition der Selbstladewaffe; halbautomatisch erfasst diejenigen Selbstladewaffen, die nicht vollautomatisch eingerichtet sind.

4

Die Vorlagepflicht nach § 121 Abs. 2 GVG entfällt, wenn der Bundesgerichtshof die vorgelegte Rechtsfrage bereits entschieden hat; in diesem Fall ist die Sache an das vorlegende Gericht zurückzugeben.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 12/84 in der Strafsache gegen ███████ ██ den Taxifahrer Eike, geboren am ███ 1937 in ███, wegen Vergehens gegen das Waffengesetz.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja WaffG § 1 Abs. 5, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a

Ein Revolver in der Ausführung „double action“ ist eine halbautomatische Selbstladewaffe im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a WaffG.

BGH, Beschl. v. 8. März 1984 – 1 StR 12/84 – I. AG München II. LG München I III. BayObLG

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Herdegen und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth und Dr. Granderath nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 8. März 1984

Tenor

Die Sache wird an das Bayerische Oberste Landesgericht zurückgegeben.

Gründe

I. Das Amtsgericht München hat den Angeklagten wegen eines vorsätzlich begangenen Vergehens des unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a Buchst. b WaffG zu einer Geldstrafe verurteilt. Bei dieser Schusswaffe handelte es sich um einen Revolver der Marke Smith & Wesson (Einrichtung für fünf Patronen, Kaliber 9,63 mm, Lauflänge fünf bis sechs cm) in der Ausführung „double action“, „bei der mit der Betätigung des Abzuges zunächst die Trommel weitergedreht wird, so dass ein Lager mit einer neuen Patrone vor den Lauf und den Schlagbolzen zu liegen kommt; ferner wird dabei die Feder gespannt. Die Schussauslösung erfolgt erst nach vollständigem Durchziehen des Abzuges“ (vgl. die Erläuterung in Nr. 1.5 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz – WaffVwV – vom 29. November 1979, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 229a vom 7. Dezember 1979). Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht München I die Zahl der Tagessätze herabgesetzt; im Übrigen ist das Rechtsmittel als unbegründet verworfen worden. Hiergegen richtet sich – mit der Sachbeschwerde – die Revision des Angeklagten. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 1981 – 2 Ss 615/81 – vertritt er die Auffassung, ein Revolver in der Ausführung „double action“ stelle keine „halbautomatische Selbstladewaffe“ im Sinne von § 1 Abs. 5, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a WaffG dar. Das Oberlandesgericht Düsseldorf, dessen Rechtsansicht sich das Oberlandesgericht Hamm im Beschluss vom 14. Juni 1982 – 4 Ss 826/82 – grundsätzlich angeschlossen hat, wertet zwar Revolver in der Ausführung „double action“ als „Selbstladewaffen“ im Sinne von § 1 Abs. 5 WaffG, meint jedoch, es handele sich dabei nicht um „halbautomatische“ Schusswaffen.

Das zur Entscheidung berufene Bayerische Oberste Landesgericht möchte die Revision als unbegründet verwerfen. Es will an seiner früheren Entscheidung (BayObLGSt 1981, 151 = BayVBl. 1981, 762) festhalten, dass ein Revolver in der Ausführung „double action“, wenn er auch kein Selbstlader im waffentechnischen Sinn ist, gleichwohl zu den halbautomatischen Selbstladewaffen im Sinne des Waffengesetzes gehört. Da sich das Bayerische Oberste Landesgericht mit der beabsichtigten Entscheidung in Widerspruch zu dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf setzen würde, hat es mit Beschluss vom 6. Dezember 1983 die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Der Generalbundesanwalt beantragt, die Sache an das vorlegende Gericht zur eigenen Entscheidung zurückzugeben.

II. Die Voraussetzungen für eine Vorlegung waren allerdings bei der Beschlussfassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts gegeben. Denn mit der beabsichtigten Entscheidung wäre es jedenfalls von dem angeführten Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf abgewichen. Inzwischen ist jedoch die Rechtsfrage durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs beantwortet worden, und zwar im Sinne der Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts.

In seinem Urteil vom 13. Dezember 1983 – 1 StR 599/82 – ist der Senat – freilich ohne nähere Erörterung der Rechtsfrage – davon ausgegangen, dass ein Revolver in der Ausführung „double action“ eine halbautomatische Selbstladewaffe im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a WaffG ist. An dieser Auffassung hält der Senat aus folgenden Gründen fest:

Das Waffengesetz vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1797) hat erstmals den Begriff der Selbstladewaffe in einer Legaldefinition umschrieben. Gemäß § 1 Abs. 5 dieses Gesetzes sind „Selbstladewaffen“ im waffenrechtlichen Sinn alle Schusswaffen, „bei denen nach dem ersten Schuss lediglich durch Betätigen des Abzuges weitere Schüsse aus demselben Lauf abgegeben werden können“. Maßgebend ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur, dass aus demselben Lauf mehrere Schüsse abgegeben werden können, „ohne dass nach jedem Schuss von Hand nachgeladen und der Verschluss gespannt werden muss“ (Begründung zum Entwurf eines Waffengesetzes – BTDrucks. VI/2678 S. 25).

Auf Revolver in der Ausführung „double action“ trifft die Legaldefinition zu. Für die rechtliche Einordnung macht es keinen Unterschied, ob die Waffe als Arbeitsenergie für die Nachladung und das Spannen der Feder den Rückstoß oder rückwärts geleitete Pulvergase verwendet, wie das etwa bei Selbstladepistolen der Fall ist (Lampel/Mahrholdt/Ahlborn/Teichmann, Waffenlexikon 9. Aufl. Stichworte „Halbautomatische Waffen“ sowie „Selbstlader, Halbautomaten“), oder ob dies – wie bei einem Revolver mit Doppelbewegung – durch mechanische Umsetzung der mit dem Durchziehen des Abzuges entwickelten Fingerdruckenergie geschieht, indem gleichzeitig die Trommel um ein Patronenlager bewegt, der Hahn gespannt und dieser nach Überwindung des Druckpunktes gelöst wird. Auch in diesem Fall wird jeder der Schüsse „lediglich durch Betätigen des Abzuges“ ausgelöst. Dass in technischer Hinsicht ein Selbstladevorgang in einem engeren Sinn zu verstehen ist, nämlich als Vorgang ohne Zutun menschlicher Kraft (vgl. Hinze, Waffenrecht § 1 WaffG Anm. 23), ist demgegenüber ohne Belang.

2. Ein Revolver in der Ausführung „double action“ stellt zugleich eine „halbautomatische“ Selbstladewaffe – mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm – im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a WaffG dar. Diese Vorschrift ist durch das Gesetz vom 31. Mai 1978 zur Änderung des Waffenrechts (BGBl. I S. 641) eingefügt worden. Sie enthält eine verschärfte Strafdrohung gegenüber der Regelung in § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und b WaffG, die nur noch subsidiär gilt.

a) Den Begriff der „halbautomatischen“ Selbstladewaffe definiert das Waffengesetz nicht. Doch ergibt die Systematik dieses Gesetzes, dass nicht ein zusätzliches Merkmal mit selbständiger Bedeutung gegenüber der Qualifikation als Selbstladewaffe gemeint ist. Bei dem Begriff der Selbstladewaffe (§ 1 Abs. 5 WaffG) handelt es sich um einen Oberbegriff, der zwei Gruppen umfasst:

Wie schon die – dem Waffengesetz vom 19. September 1972 zugrunde liegende – Begründung zum Entwurf eines Waffengesetzes (BTDrucks. VI/2678 S. 25) klargestellt hat, gehören zu den Selbstladewaffen sowohl die halbautomatischen Waffen, „bei denen vor jedem einzelnen Schuss der Abzug betätigt werden muss“, als auch die vollautomatischen Waffen, die zur Abgabe von Feuerstößen oder von Dauerfeuer geeignet sind (ebenso Potrykus/Steindorf, Waffenrecht 5. Aufl. § 1 WaffG Anm. 8). Für vollautomatische und halbautomatische Selbstladewaffen bestehen unterschiedliche Vorschriften (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d und e, § 52a Abs. 1, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a WaffG). Eine – weitere – Gruppe von Selbstladewaffen, die weder vollautomatisch noch halbautomatisch sind, kennt das Waffengesetz nicht. Den Begriff der halbautomatischen Selbstladewaffe erfüllen vielmehr (alle) diejenigen Selbstladewaffen, die nicht – wie beispielsweise Maschinenpistolen – vollautomatisch eingerichtet sind. Insofern, als sich die halbautomatische Selbstladewaffe von der vollautomatischen unterscheidet, kann bei der gesetzlichen Bezeichnung als „halbautomatische Selbstladewaffe“ nicht von einer Tautologie gesprochen werden.

b) Dass § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a WaffG nach dem Willen des Gesetzgebers auch Revolver in der Ausführung „double action“ erfasst, ist schließlich der Entwurfsbegründung zu entnehmen, die sich auf den Anwendungsbereich des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a und b WaffG nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 31. Mai 1978 bezieht. Danach sollte es lediglich für „Einzelladerwaffen“ und „Handrepetierer“ bei der Strafandrohung des § 53 Abs. 3 WaffG verbleiben (Bundesrat in BTDrucks. 8/977 Anlage 2 S. 6). Ein Revolver mit Doppelbewegung lässt sich aber weder unter den einen noch unter den anderen Waffentyp einstufen.

3. Diese Beurteilung entspricht dem Sinn und Zweck des Änderungsgesetzes vom 31. Mai 1978. Seinen Vorschlag, „halbautomatische Kurzwaffen“ aus dem Strafrahmen des § 53 Abs. 3 WaffG herauszunehmen und ihren Gebrauch der strengeren Vorschrift des § 53 Abs. 1 WaffG zu unterwerfen, begründete der Bundesrat (BTDrucks. 8/977 Anlage 2 S. 6) unter anderem damit, dass „mit diesen Waffen in schneller Folge zum Teil bis zu 15 Schüsse abgegeben werden können“. Das trifft bei einem Revolver in der Ausführung „double action“ zu. Darin, dass Selbstladewaffen eine schnelle Schussfolge ermöglichen, hat aber der Gesetzgeber bereits bei Erlass des Waffengesetzes vom 19. September 1972 „eine besondere Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ gesehen (Bundesrat in BTDrucks. VI/2678 S. 25).

Zu demselben Ergebnis ist der Senat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1983 gekommen. Damit entfiel, wie der Generalbundesanwalt zutreffend darlegt, die Vorlagepflicht gemäß § 121 Abs. 2 GVG. Die Sache war deshalb an das Bayerische Oberste Landesgericht zurückzugeben.

HerdegenSchikoraGranderath
MaulFoth
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