Revision der Staatsanwaltschaft in Totschlagsverfahren verworfen – Vorwerfbarkeit bei verminderter Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 12/82
- Datum
- 04.05.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Feststellung erheblicher Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ist das Gericht verpflichtet, auch die Frage der Vorwerfbarkeit des fehlenden Einsichtsvermögens zu erörtern.
Ergibt sich die Beurteilung der Vorwerfbarkeit nicht ausdrücklich, können die Urteilsgründe im Zusammenhang auszulegen sein; daraus kann die Annahme der Vorwerfbarkeit folgen, wenn dies aus dem Gesamtzusammenhang eindeutig hervorgeht.
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, soweit sie ohne hinreichende Konkretisierung und Darlegung entscheidungserheblicher übergangener Erkenntnisgegenstände vorgetragen wird.
Bei bejahtem Vorwerfbarsein trotz verminderter Schuldfähigkeit bleibt eine Verurteilung wegen Totschlags möglich; das Maß der Schuldfähigkeit ist sodann strafzumessend zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 25. September 1981
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen Ulrike ██████ aus █████████, geboren am ██████ 1957 in █████████████████, wegen Totschlags.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Granderath, Dr. ████ als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ der Verhandlung, Staatsanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 25. September 1981 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu zwei Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die zum Nachteil der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist, soweit die Aufklärungsrüge erhoben wird, mangels näherer Darlegung unzulässig, im Übrigen offensichtlich unbegründet. Der Erörterung bedürfen lediglich die Ausführungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit der Angeklagten.
Das Landgericht gelangt mit Hilfe des psychiatrischen Sachverständigen zu der Feststellung, Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten seien zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen; zu dieser Zeit habe der Angeklagten die Einsicht gefehlt, mit der Tötung ihres Kindes Unrecht zu tun (UA S. 22, 23, 24). Besondere Erörterungen darüber, ob der Angeklagten das Fehlen dieser Einsicht vorzuwerfen war (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1978 – 1 StR 83/78; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl., § 21 Rn. 3), lässt das Urteil vermissen. Indessen ist den Urteilsgründen in ihrem Zusammenhang zu entnehmen, dass das Landgericht die Vorwerfbarkeit bejaht hat; insbesondere
billigt es der Angeklagten ausdrücklich „verminderte Schuldfähigkeit“ zu (UA S. 22) und verneint die Frage, ob die Schuldfähigkeit der Angeklagten ganz ausgeschlossen gewesen sein könnte (UA S. 22).
| Maul | Herdegen | Foth | |||
| Ulsamer | Granderath |