Aufhebung von Einzelfreiheitsstrafe wegen milderer Rechtsänderung (§ 354a StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 127/98
- Datum
- 07.04.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tritt nach der Tat und vor der rechtskräftigen Entscheidung eine Gesetzesänderung ein, die zu einer milderen Strafandrohung führt, ist das mildere Recht zugunsten des Täters anzuwenden; übersteigt die verhängte Strafe die neue Höchststrafe, ist sie aufzuheben und neu zu entscheiden.
Bei Tateinheit mehrerer Straftatbestände kann eine Strafzumessung, die straferschwerend auf der Bewertung eines später deutlich geringer bewerteten Tatbestands beruht, nicht aufrechterhalten werden; der Tatrichter hat die Strafe unter Berücksichtigung der geänderten Rechtslage neu zu bemessen.
Die Aufhebung einer in die Bildung der Gesamtstrafe eingegangenen Einzelfreiheitsstrafe zieht die Aufhebung der hiervon abhängigen Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.
Ist eine Einzelfreiheitsstrafe wegen Anwendbarkeit des milderen Rechts aufzuheben, ist die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Ansbach, 27. November 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 127/98 vom 7. April 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Brandstiftung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 27. November 1997 im Ausspruch über die in Fall II. 2 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe und über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision der Angeklagten führt gemäß § 354a StPO zur Aufhebung der in Fall II. 2 verhängten Einzelfreiheitsstrafe und infolgedessen auch der Gesamtfreiheitsstrafe.
Unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO sind die ferner erhobenen Verfahrensrügen, soweit sie auch dem Schuldspruch in Fall II. 2 und der Verurteilung im Falle II. 3. der Urteilsgründe gelten.
Die in Fall II. 2 der Urteilsgründe wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug verhängte Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten hat wegen nach Urteilserlass in Kraft getretenen milderen Rechts keinen Bestand (§ 354a StPO, § 2 Abs. 3 StGB). Diese Strafe hat die Strafkammer den Vorschriften der §§ 265 Abs. 1, 308 Abs. 1 StGB in der damals geltenden Fassung entnommen, die beide jeweils Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren androhten.
Demgegenüber beträgt der Strafrahmen des § 265 Abs. 1 StGB i. d. F. des am 1. April 1998 in Kraft getretenen Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) – Versicherungsmissbrauch – nur noch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Diese Höchststrafe überschreitet die verhängte Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Daher kann diese Strafe ungeachtet dessen, dass auf Grund der tateinheitlich begangenen Brandstiftung ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe sowohl gemäß § 308 Abs. 1 StGB a. F. als auch gemäß § 306 Abs. 1 StGB n. F. zur Verfügung steht, nicht bestehen bleiben, denn das Landgericht berücksichtigt straferschwerend lediglich, die Angeklagte habe zwei Straftatbestände verwirklicht, um in betrügerischer Weise hohe Versicherungsleistungen zu erwirken. Damit stellt es aber auf das vom Gesetzgeber nunmehr deutlich geringer gewertete Unrecht des Tatbestands des Versicherungsbetrugs nach § 265 StGB ab. Über die Strafe muss ein neuer Tatrichter entscheiden.
3. Der Wegfall der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
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