Revision im Betrugsverfahren: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Vermögensschaden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 127/81
- Datum
- 30.04.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Betrugs ist die tatbestandsrelevante Vermögensgefährdung durch konkrete Feststellungen zum finanziellen Ausmaß zu belegen.
Fehlen wesentliche Feststellungen über die Höhe des Schadens oder der Rückgewährpflichten, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Wenn Verträge wirksam zustande gekommen sind, kann eine zusätzliche vertragliche Verpflichtung die Vermögenslage der Verpflichteten nicht als gefährdet erscheinen lassen, sofern diese ihrer Zahlungsverpflichtung nachkommt.
Indizien über geringe Einkünfte des Täters ersetzen nicht die erforderlichen Feststellungen zum Umfang des durch die Tat verursachten Vermögensschadens.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 31. Oktober 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 127/81 in der Strafsache gegen den Versicherungskaufmann Hartmut ██ aus [REDACTED], geboren am ██ 1948 in [REDACTED], wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. April 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 31. Oktober 1980 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Betrug hat der Angeklagte nach Auffassung des Landgerichts (nur) dadurch begangen, dass er auf unlautere Weise die Unterschrift der Kindergärtnerinnen unter der Verpflichtungserklärung herbeiführte, sie müssten, falls sie die Versicherungsprämien nicht vertragsgerecht bezahlten, ihm den dadurch entstehenden Provisionsschaden („Rückprovision") unmittelbar ersetzen. Das Landgericht sieht in dieser Verpflichtung eine dem Vermögensschaden gleichzuachtende Vermögensgefährdung, unterlässt aber Feststellungen über deren finanzielles Ausmaß. Es teilt nur mit, die abgeschlossenen Versicherungen seien Kapitallebensversicherungen über DM 10.000,— mit der Verpflichtung zur Beitragszahlung bis zum 60. Lebensjahr gewesen (UA S. 6). Wie hoch die Versicherungsprämien waren, ist nicht festgestellt, ebensowenig, auf welchen Betrag sich die „Rückprovision" belief. Aus dem Urteil ergibt sich allein, dass der Angeklagte „nur geringe Einkünfte aus seinen Taten bezogen hat" (UA S. 23). Damit fehlen wesentliche Angaben zum Schuldumfang.
Hinzu kommt, dass nicht deutlich wird, wie die Kammer die Gültigkeit der abgeschlossenen Versicherungsverträge (hinsichtlich deren sie keinen Betrug annimmt) beurteilt. Falls die Verträge bindend zustande gekommen sein sollten, wäre das Vermögen der einzelnen Kindergärtnerin durch die zusätzliche Verpflichtung dann nicht gefährdet gewesen, wenn die Kindergärtnerin, den vertraglichen Pflichten entsprechend, die Prämien ordnungsgemäß bezahlte. Die Sache bedarf neuer Verhandlung.
Kuhn Herdegen Pikart Foth Ulsamer
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