Treffer
BGH Beschluss

Revision im Betrugsverfahren: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Vermögensschaden

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 127/81
Datum
30.04.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Betrugs. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht wesentliche Feststellungen zum finanziellen Ausmaß der behaupteten Vermögensgefährdung (Prämienhöhe, Höhe der Rückprovision) unterließ. Unklar blieb zudem, ob die abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge wirksam zustande kamen und damit eine Vermögensgefährdung vorlag. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Betrugs ist die tatbestandsrelevante Vermögensgefährdung durch konkrete Feststellungen zum finanziellen Ausmaß zu belegen.

2

Fehlen wesentliche Feststellungen über die Höhe des Schadens oder der Rückgewährpflichten, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

3

Wenn Verträge wirksam zustande gekommen sind, kann eine zusätzliche vertragliche Verpflichtung die Vermögenslage der Verpflichteten nicht als gefährdet erscheinen lassen, sofern diese ihrer Zahlungsverpflichtung nachkommt.

4

Indizien über geringe Einkünfte des Täters ersetzen nicht die erforderlichen Feststellungen zum Umfang des durch die Tat verursachten Vermögensschadens.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 31. Oktober 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 127/81 in der Strafsache gegen den Versicherungskaufmann Hartmut ██ aus [REDACTED], geboren am ██ 1948 in [REDACTED], wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. April 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 31. Oktober 1980 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Betrug hat der Angeklagte nach Auffassung des Landgerichts (nur) dadurch begangen, dass er auf unlautere Weise die Unterschrift der Kindergärtnerinnen unter der Verpflichtungserklärung herbeiführte, sie müssten, falls sie die Versicherungsprämien nicht vertragsgerecht bezahlten, ihm den dadurch entstehenden Provisionsschaden („Rückprovision") unmittelbar ersetzen. Das Landgericht sieht in dieser Verpflichtung eine dem Vermögensschaden gleichzuachtende Vermögensgefährdung, unterlässt aber Feststellungen über deren finanzielles Ausmaß. Es teilt nur mit, die abgeschlossenen Versicherungen seien Kapitallebensversicherungen über DM 10.000,— mit der Verpflichtung zur Beitragszahlung bis zum 60. Lebensjahr gewesen (UA S. 6). Wie hoch die Versicherungsprämien waren, ist nicht festgestellt, ebensowenig, auf welchen Betrag sich die „Rückprovision" belief. Aus dem Urteil ergibt sich allein, dass der Angeklagte „nur geringe Einkünfte aus seinen Taten bezogen hat" (UA S. 23). Damit fehlen wesentliche Angaben zum Schuldumfang.

Hinzu kommt, dass nicht deutlich wird, wie die Kammer die Gültigkeit der abgeschlossenen Versicherungsverträge (hinsichtlich deren sie keinen Betrug annimmt) beurteilt. Falls die Verträge bindend zustande gekommen sein sollten, wäre das Vermögen der einzelnen Kindergärtnerin durch die zusätzliche Verpflichtung dann nicht gefährdet gewesen, wenn die Kindergärtnerin, den vertraglichen Pflichten entsprechend, die Prämien ordnungsgemäß bezahlte. Die Sache bedarf neuer Verhandlung.

Kuhn Herdegen Pikart Foth Ulsamer

Ausgefertigt:

Revision im Betrugsverfahren: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Vermögensschaden — Themis