Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen fehlender Sachverständigenbeiziehung und mangelhafter Wertermittlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 127/75
Datum
24.06.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts (Verurteilung wegen Brandstiftung, Freispruch insoweit) auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Beanstandet wurden insbesondere die unzulässige Ablehnung eines Entlastungssachverständigen und lückenhafte sowie widersprüchliche Feststellungen zum Warenwert. Weiterhin war die Frage des Versicherungsbetrugs (wirtschaftlicher Versicherter/Überversicherung) nicht umfassend aufgeklärt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, das den Angeklagten entlasten kann, ist unzulässig, wenn keine vorliegenden Gutachten das Gegenteil belegen und der Tatrichter sich allein auf seine Überzeugung stützt (§ 244 Abs. 4 StPO).

2

Bei der Strafzumessung darf ein zugunsten des Angeklagten unterstellter Schadens- oder Warenwert nicht zu dessen Nachteil verwertet werden.

3

Vor der Annahme eines hohen Schadens- oder Warenwerts hat das Gericht alle ihm zugänglichen Überprüfungsmöglichkeiten (z. B. örtliche Verhältnisse, Einkaufspreise, Zeugenaussagen) auszuschöpfen; sonst sind die Feststellungen lückenhaft.

4

Bei Zweifeln an der Figur des formalen Versicherungsnehmers als bloßem Strohmann muss das Gericht darlegen, warum der Angeklagte nicht als wirtschaftlich Versicherter anzusehen ist, bevor es einen Vorsatz zum Versicherungsbetrug verneint.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 24. September 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 127/75 bel. 75. in der Strafsache gegen ███ aus ███, den Angestellten Hermann K███, dort geboren am ███ 1929, wegen Versicherungsbetrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösle, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellter ███

Tenor

I. Das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 24. September 1974 wird mit den Feststellungen aufgehoben, 1. auf die Revision des Angeklagten Hermann K███, soweit er verurteilt worden ist, 2. auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit es den Angeklagten Hermann K███ betrifft, im vollen Umfang.

Gründe

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihn im Übrigen freigesprochen. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft rügen Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie haben im Ergebnis Erfolg.

1. Revision des Angeklagten

A) Verfahrensrügen

a) Nichtzuziehung eines Elektrosachverständigen

Die Revision rügt, das Landgericht habe den hilfsweise gestellten Antrag auf Zuziehung eines Elektrosachverständigen zur Frage, ob die elektrische Anlage mit Rücksicht auf die unsachgemäße Installation als Brandursache ausgeschlossen werden könne, zu Unrecht abgelehnt. Die Rüge ist zulässig. Die Revision trägt zwar den Wortlaut des Beweisantrags nicht vor; doch ergibt sich dieser aus den Urteilsgründen (U.A. S. 14). Die Strafkammer setzt sich im Urteil auch mit dem Beweisantrag auseinander, so dass die von der Revision erhobene Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 6 StPO nicht durchgreift.

Jedoch durfte der Tatrichter die Einholung eines Sachverständigengutachtens, das den Angeklagten entlasten sollte, nicht mit der Begründung ablehnen, er sei von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt. Ein früheres Gutachten, aus dem sich das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache hätte ergeben können, lag nicht vor. Die Ablehnung widerspricht daher der Vorschrift des § 244 Abs. 4 StPO.

Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Gegebenenfalls kann es sich bei der neuen Verhandlung als notwendig erweisen, auch einen Sachverständigen zu der Frage zu hören, ob der Brand auch durch eine brennende Zigarette ausgelöst worden sein kann.

B) Sachrüge

Rechtsfehlerhaft ist es dagegen wiederum, wie der Revision zuzugeben ist, wenn das Landgericht einerseits zugunsten des Angeklagten unterstellt, dass die Ware einen Wert von 100.000,-- DM hatte, andererseits den unterstellten Wert bei der Strafzumessung zu dessen Nachteil verwertet. Die Strafkammer bezeichnet die Schuld des Angeklagten als groß, weil er nicht davor zurückschreckte, wirtschaftliche Werte von 100.000,-- DM zu vernichten. Das Urteil muss daher auf die Revision des Angeklagten aufgehoben werden, soweit er verurteilt worden ist.

2. Revision der Staatsanwaltschaft

a) Ob die Aufklärungsrüge in zulässiger Form erhoben worden ist, kann offen bleiben. Die Verneinung des sachlichen Grundes des Tatbestandes des § 265 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat eine Versicherungsbetrugsabsicht aus dem Grunde nicht angenommen, weil der Angeklagte die Versicherungsnehmerin geschädigt habe, indem er seiner Ehefrau Susanne K███ die ihr zustehende Versicherungssumme verschaffen wollte. Dabei hat jedoch die Strafkammer ihre eigenen Feststellungen nicht beachtet. Danach hat der Angeklagte, nachdem das Schuh- und Möbelschreinereigeschäft in Konkurs gegangen war, in Partenstein auf den Namen seiner Ehefrau einen Schuhhandel eröffnet; auch das Schuheinzelhandelsgeschäft in Lohr betrieb er unter dem Namen seiner Ehefrau. Diese arbeitete zwar nebenher in den Schuhgeschäften mit, die kaufmännische und geschäftliche Leitung hatte allein der Angeklagte. Er führte auch die Verhandlungen mit der Versicherungsgesellschaft; die Ehefrau unterschrieb nur die Versicherungsanzeige. Die Wertangaben stammten vom Angeklagten (UA S. 20). Unter diesen Umständen hätte der Tatrichter darlegen müssen, warum der Angeklagte nicht vielmehr der „wahre wirtschaftlich Versicherte“ und der Angeklagte nicht vielmehr der „Strohmann“ und der Angeklagte nicht vielmehr der „wirtschaftlich Versicherte“ gewesen ist. Hat das Landgericht dies (formal) nicht geprüft, so hat es einen Versicherungsfall herbeiführen wollen, dessen Folgen die Versicherungsnehmerin wie eigenes Verschulden zu vertreten hat (vgl. RGZ 149, 69; RG HRR 1937, Nr. 1543; BGH zu OLG Celle SJZ 1950, 682; Schönke/Schröder, StGB, 9. Aufl. § 265 Rdn. 6; Bockelmann in Anmerkung zu BGHSt 1, 209, 211). Ein Versicherungsanspruch ist dann gemäß § 61 VVG ausgeschlossen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob eine Überversicherung vorliegt.

b) Aber auch eine Überversicherung ist im Urteil nicht rechtsfehlerfrei verneint. Das Landgericht durfte im vorliegenden Falle nicht ohne weiteres zugunsten des Angeklagten einen Warenwert von 100.000,-- DM unterstellen, solange es nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Überprüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft hatte. Zunächst hat es tatsächlich getroffene Feststellungen über die Größe des Stapels nicht berücksichtigt. Wie sich aus dem Urteil (U.A. S. 5) ergibt, hat der Angeklagte die Schuhkartons in einer 5 Meter langen Doppelreihe, die durchschnittlich 1,50 Meter hoch war, aufgestapelt. Mit Hilfe des festzustellenden Einkaufspreises der Schuhe hätte die Strafkammer nachprüfen können, ob die vom Angeklagten angegebene Summe richtig sein kann. Dazu bestand umso mehr Veranlassung, als nach den Angaben der vernommenen Zeugen, auch wenn sie nur als Schätzungen gewertet werden konnten, nur Schuhe mit einem weit unter dem unterstellten liegenden Wert verbrannt waren. Im Urteil ist auch nicht dargelegt, wie der Angeklagte die von ihm angegebene Schadenssumme in Höhe von 100.000,-- DM errechnet hat. Unter diesen Umständen beruht die Unterstellung eines Warenwertes von 100.000,-- DM zugunsten des Angeklagten auf einem sachlichen Fehler; das Urteil ist insoweit lückenhaft.

Der Tatrichter wird die Frage des Versicherungsbetrugs und des versuchten Betrugs, der zum Versicherungsbetrug in Tatmehrheit stehen würde (BGHSt 11, 398), neu zu prüfen haben.

Daher musste auf die Revision der Staatsanwaltschaft das gesamte Urteil einschließlich des Freispruchs aufgehoben werden.

RiBGH Dr. Mösle ist wegen Urlaubsortsabwesenheit und kann deshalb nicht unterschreiben.

PfeifferZipfel
LoesdauHerdegen
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