Revision: Betrugsschuldumfang auf Barzahlungen beschränkt – Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 127/68
- Datum
- 26.03.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fortgesetzte Urkundenfälschung liegt vor, wenn mehrere selbständige Urkundenfälschungen eine zusammenhängende Tatentaltung bilden und gerichtlich festgestellt werden können.
Ein Vermögensschaden im Betrug ist nur dann dargetan, wenn die Täuschung zu einem konkreten Vermögensnachteil geführt hat; tatsächliche Barzahlungen aufgrund der Täuschung begründen einen solchen Schaden.
Gutschriften für gelieferte oder noch zu liefernde Waren begründen nicht ohne weitere Feststellungen einen Vermögensschaden; es bedarf konkreter Feststellungen dazu, dass ohne Täuschung Einziehungsmaßnahmen erfolgreich gewesen wären oder ein Vermögensverlust eingetreten ist.
Kann der Umfang des Vermögensschadens nicht festgestellt werden und ist eine Feststellung mangels zugänglicher Beweismittel nicht mehr zu erwarten, kann das Revisionsgericht den Schuldumfang begrenzen und den Strafausspruch insoweit aufheben und zur neuen Verhandlung zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bayreuth, 21. November 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 127/68
in der Strafsache gegen ██ aus BO, den Vertreter Gottfried geboren ███████████ 1923 in AC/Oberschlesien, wegen fortgesetzter Urkundenfälschung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 26. März 1968 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 21. November 1967 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Rechtlich zutreffend hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten als fortgesetzte Urkundenfälschung gewürdigt. Auch die Annahme fortgesetzten Betruges ist insoweit unbedenklich, als dem Angeklagten auf die gefälschten Wechsel Barbeträge ausgezahlt wurden. Soweit dagegen Gutschriften für gelieferte oder noch zu liefernde Waren geleistet wurden, ist ein Vermögensschaden (auch in der Form einer Vermögensgefährdung) nicht dargetan. Ob nämlich die unterlassenen Beitreibungsmaßnahmen angesichts der schlechten finanziellen Lage des Angeklagten (die ihn zu seinen Machenschaften veranlasste, UA S. 5) Erfolg gehabt hätten, ist nicht festgestellt. Nach Sachlage (Tatzeit 1961/62) ist eine solche Feststellung auch nicht mehr zu erwarten. Der Senat entscheidet deshalb in
der Sache selbst und begrenzt den Schuldumfang hinsichtlich des Betruges auf die vom Angeklagten ertrogenen Barzahlungen.
Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet; insbesondere lässt sich die Annahme von drei fortgesetzten Handlungen aus Rechtsgründen nicht angreifen. Dagegen zwingt die Beschränkung des Schuldumfangs zur Aufhebung des Strafausspruchs. Zur Fassung des neuen Urteilssatzes wird auf BGHSt 12, 99 hingewiesen.
| Seibert | Hüttner | Pfeiffer | |||
| Loesdau | Pikart |