Wiedereinsetzung in Revision; mitangeklagte Revisionen als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 127/67
- Datum
- 30.05.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gewährt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für das Nachholen versäumter Verfahrenshandlungen vorliegen und die Interessen der Prozessordnung dies rechtfertigen.
Die Kosten einer Wiedereinsetzung hat der Antragsteller zu tragen, wenn ihm die Versäumung anzulasten ist oder die Entscheidung der Wiedereinsetzung so bestimmt.
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler im angefochtenen Urteil ergibt (§ 349 Abs. 2, 3 StPO).
Untersuchungshaft ist dem späteren Strafmaß anzurechnen, insbesondere soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 12. August 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 127/67
in der Strafsache gegen
1. den Werkzeugmacher Ditmar █, geboren am ██ 1944 in ███, ohne festen Wohnsitz,
2. den Dreher ██████, geboren am ██ in ████, █████
3. den ██████████ ████████, geboren am █████████ 1948 in ███, █████████████
4. Ernst ███████, geboren am ███████████ 1938 in ████████████,
– alle zur Zeit in Untersuchungshaft –
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes bzw. schweren Diebstahls i. R. u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 30. Mai 1967 einstimmig
Tenor
1. Dem Angeklagten K. wird auf das Gesuch vom 17. April 1967 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. August 1966 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte K.
2. Die Revisionen der Angeklagten ██████, D. und M. gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Gründe
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ihnen wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 13. August 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
| Hiibner | Fischer | Loesdau | |||
| Seibert | Pikart |