Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs im Rückfall verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 127/56
- Datum
- 22.06.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision gegen ein Strafurteil ist in der sachlichen Überprüfung auf das Vorliegen von Rechtsfehlern beschränkt; eine Neuwürdigung des beweisbelasteten Tatsachenstoffs durch das Revisionsgericht erfolgt nur bei Rechtsfehlern.
Ein Beweisantrag auf Einholung eines Obergutachtens kann nach § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt werden, wenn er offensichtlich unbegründet ist; die Ablehnung ist dann rechtlich nicht zu beanstanden.
Vage oder unbestimmte Behauptungen des Beschwerdeführers rechtfertigen keine weitergehenden Ermittlungen durch das Revisionsgericht und entbinden dieses nicht von der Anforderung einer substantiierten Rüge.
Das Fehlen einzelner Akten oder Fingerabdrücke begründet allein keine Verfahrensverletzung, sofern das Tatgericht die Gesamtbeweislage geprüft hat und keine Anhaltspunkte für wesentliche Lücken vorliegen.
Die Verwertung übereinstimmender Tatsachenmerkmale (z. B. gesundheitliche Angaben, familiäre Verhältnisse) als Indizien für Identität ist zulässig, auch wenn einzelne Merkmale nicht zwingend sind.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 20. Dezember 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Ingenieur Hans C. (—████—), ohne festen Wohnsitz, geboren am (~~) 1890 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juni 1956 auf Grund der Hauptverhandlung vom 19. Juni 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. C. (—███—) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär (>) und Wissenschaftlicher Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst (>) als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 20. Dezember 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 21. Dezember 1955 erlittene Haft als Strafhaft voll, als Untersuchungshaft insoweit, als sie drei Monate übersteigt, auf die Gesamtstrafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sechs Verbrechen des Betrugs im Rückfall unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 22. September 1955 (9 Ls 35/55) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Verfahrensrügen
I.
1.) Es trifft nicht zu, dass die Zeugin Margarete S. (—████████—), die geschiedene zweite Ehefrau des Angeklagten, trotz anordnenden Gerichtsbeschlusses nicht geladen worden sei. Die Akten ergeben, dass die Ladung der in der Ostzone wohnhaften Zeugin vom Gerichtsvorsitzenden am 26. November 1955 verfügt (Bl. 156 R); Frau ████████ hat aber dem Gericht auf die Ladung in einer Eingabe vom 6. Dezember 1955 (Bl. 166 £) mitgeteilt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen zur Hauptverhandlung nicht erscheinen könne. Es ist dann auch seitens des Angeklagten oder seines Verteidigers in der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 1955 laut Sitzungsniederschrift kein Antrag in dieser Richtung mehr gestellt worden.
2.) Die Strafkammer hat sich damit auseinandergesetzt, dass das in der Arolsener Kartei für Konzentrationslagerhäftlinge angegebene Merkmal eines „Durchschusses der linken Hand“ in der Hauptverhandlung beim Angeklagten nicht mehr festgestellt werden konnte. Sie erklärt dies unter anderem damit, die Verletzung könne auf einer bereits damals falschen, nicht nachgeprüften Angabe des Angeklagten beruhen; dafür spreche das Fehlen eines entsprechenden Eintrags bei den besonderen Merkmalen — oder als überaus geringfügig heute nicht mehr feststellbar sein, sodass aus dem Fehlen dieses einzigen Merkmals bei der Fülle der gegenteiligen Beweisanzeichen keine Schlüsse gezogen werden könnten. Diese tatsächliche Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Behauptung des Angeklagten, die Zeugin Margarete S. (—████████—) habe „in einem anderen Verfahren“ erklärt, der von ihr geschiedene Mann — nach der Überzeugung des Landgerichts der Angeklagte — habe als besonderes Merkmal an der linken Hand eine von einer Schussverletzung aus dem Ersten Weltkrieg herrührende Narbe, wird durch den Inhalt der Hauptakten (Bl. 124 a/b, 135 ff., 149 ff., 166 f.) nicht bestätigt; die Vorstrafakten des Angeklagten daraufhin nachzuprüfen, ist bei der Unbestimmtheit der Angaben des Beschwerdeführers nicht Aufgabe des Revisionsgerichts.
3.) Das Landgericht hat entgegen der in der Revisionsbegründung vertretenen Meinung versucht, die Fingerabdrücke des Angeklagten aus der Zeit der im Strafregister vermerkten Vorstrafen Nr. 1 bis 23 herbeizuschaffen. Dies ist jedoch misslungen, da laut Auskunft des Polizeipräsidenten in Berlin „sämtliche Karteien und Sammlungen aus der Zeit vor der Kapitulation nicht mehr zur Verfügung stehen“ (Bl. 137) und nur die 1946 übersandten Fingerabdrücke des Angeklagten vorliegen (Bl. 150). Auch hierzu ist in der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 1955 laut Sitzungsniederschrift kein Beweisantrag mehr gestellt worden.
4.) Die Möglichkeit, dass die Arolsener Häftlingskartei lückenhaft enthalte, ist vom Landgericht nicht übersehen worden. Es bestehen jedoch — wie im Urteil ausgeführt wird — „keine Anhaltspunkte dafür, dass die Unterlagen der Arolsenkartei gerade insoweit lückenhaft sind, als sie den vom Angeklagten behaupteten, angeblich am 21. April 1887 in Marzahn geborenen Doppelgänger nicht ausweisen.
5.) Das Landgericht war nicht gehindert, die Krankheitsmerkmale (Fußbruch rechts, Herzbeschwerden und Rheuma) sowie das Vorhandensein von 3 Kindern — alles zutreffend — sowohl für den Konzentrationslagerhäftling █████████ wie für den Angeklagten als Beweis dafür zu verwerten, dass beide dieselbe Person sind. Dass dies für sich betrachtet keine zwingende, sondern nur eine mögliche Folgerung ist, hat der Tatrichter ersichtlich nicht verkannt.
6.) Die Angriffe gegen den Schriftsachverständigen ███ stellen unzulässige Beanstandungen der Beweiswürdigung des Landgerichts dar.
Der Beweisantrag auf Einholung eines Obergutachtens ist vom Landgericht mit rechtlich unangreifbarer Begründung abgelehnt worden (§ 244 Abs. 4 StPO). Dass das Gericht sich zur Beratung über den Antrag nicht zurückgezogen, sondern nach Verständigung im Sitzungssaal den ablehnenden Beschluss verkündet hat, wie der Beschwerdeführer behauptet, kann, wenn es zutrifft, bei der offenen Unbegründetheit des Beweisantrags nicht beanstandet werden.
7.) Im Falle St. erübrigte sich die Beiziehung der polizeilichen Anmeldung des Angeklagten, da das Landgericht festgestellt hat, dass die Zeugin St. den polizeilichen Meldeschein und die Entlassungspapiere des Angeklagten (aus dem Gefängnis) zwar gesehen, aber nicht gelesen hat. Das ist auch möglich, wenn Frau ███ die Anmeldung unterschrieben hat, ganz abgesehen davon, dass möglicherweise zur Zeit der Unterschriftleistung durch Frau St. die Tatsache der Entlassung des Angeklagten aus dem Gefängnis noch nicht auf dem Meldeschein vermerkt war.
8.) Im Fall ██████ ist die Behauptung des Angeklagten, die Fragestellung an den Zeugen K. sei abgebrochen worden mit der Begründung, dieses Verfahren werde eingestellt, unbewiesen. Vielleicht handelt es sich um eine Verwechslung seitens des Angeklagten mit dem zeitlich zusammentreffenden Fall a.C., in dem der Angeklagte freigesprochen worden ist. Jedenfalls ergibt die Sitzungsniederschrift nichts über einen vorzeitigen Abbruch der Vernehmung des Zeugen K.; vielmehr wurde danach der Zeuge „zur Sache vernommen, anschließend gesetzlich vereidigt und um 19 Uhr mit allseitiger Zustimmung entlassen“.
Auch eine Verletzung der ██████████████████ bezüglich der zwischen der Firma ███ und dem Angeklagten erwachsenen Ansprüche ist nicht ersichtlich. Das Landgericht brauchte den Ausgang des vom Beschwerdeführer beim Arbeitsgericht eingeleiteten Rechtsstreits nicht abzuwarten. Die vom Angeklagten eingereichten gerichtlichen Beschlüsse aus diesem Rechtsstreit ergeben übrigens nichts, was den vom Landgericht zugrunde gelegten Feststellungen entgegenstünde.
9.) Im Falle ████ hat die Strafkammer die Behauptung des Angeklagten, er habe den geschuldeten Betrag mit der Post überwiesen, mit rechtlich unangreifbaren Ausführungen für widerlegt erachtet.
10.) Die Rüge, die Zeugin ~ habe in der Hauptverhandlung so widersprüchliche Angaben gemacht, dass diese zu einer Verurteilung nicht hätten ausreichen dürfen, kann in dieser Allgemeinheit nicht berücksichtigt werden und enthält eine unzulässige Beanstandung der Beweiswürdigung des Tatrichters.
II. Sachrüge
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils in sachlicher Hinsicht lässt keinen Rechtsverstoß erkennen. Die Revision beschränkt sich insoweit auf die allgemeine Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.
Im Fall Sa. (II 2 des Urteils) hat der Angeklagte allerdings nur einen Vermögensvorteil in Höhe von 3,50 DM erstrebt, jedoch ersichtlich den Gastwirt um weitere 3,— DM geschädigt, da dieser ihm auf die Zusage, er werde am Abend zurückkehren, das Zimmer für die zweite Übernachtung freihielt.
Soweit sich der Beschwerdeführer geringwertige Leistungen durch Täuschung verschafft hat, steht der Anwendung des § 264 a StGB entgegen, dass er bei Begehung dieser Straftaten nach seiner eigenen, im Urteil wiedergegebenen Darstellung ausreichende Mittel besaß.
In den Fällen, in denen abweichend vom Eröffnungsbeschluss im Urteil keine fortgesetzte Tat festgestellt worden ist, bedarf es keiner Freisprechung im Übrigen, da der Eröffnungsbeschluss unter den vorliegenden besonderen Umständen im Ergebnis durchweg erschöpft ist.
| Dr. Peetz | Martin | Hübner | |||
| Dr. Härchner | Dr. Hengsberger |