Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterlassener Prüfung niedriger Beweggründe und fehlerhafter Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 127/53
Datum
21.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags verurteilt; die Staatsanwaltschaft rügte die Verkennung von Mordmerkmalen. Der BGH bestätigt, dass Grausamkeit und Heimtücke in den Feststellungen nicht gegeben sind, bemängelt jedoch die unterlassene Prüfung niedriger Beweggründe. Außerdem hat das Schwurgericht die bei verminderter Zurechnungsfähigkeit geltende Höchststrafe überschritten. Die Entscheidung wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Grausamkeit im Sinne des § 211 StGB setzt die Kenntnis und das Wollen derjenigen Tatumstände voraus, die dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen zufügen; das rein äußerliche grausame Erscheinungsbild genügt nicht.

2

Heimtücke erfordert die Ausnutzung einer Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers; liegen vorher erkennbare Drohungen oder Umstände vor, die der Opfererkenntnis über die Gefahr dienen, sprechen diese gegen Heimtücke.

3

Unbegründete Eifersucht kann einen niedrigen Beweggrund im Sinne des § 211 StGB bilden; das Tatgericht hat zu prüfen, ob das Täterverhalten auf einer nach allgemeiner sittlicher Wertung besonders verwerflichen Motivation beruht, andernfalls kann das Urteil aufgehoben werden.

4

Anerkennt das Gericht mildernde Umstände und reduziert dadurch die zulässige Höchststrafe (z. B. wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit), darf der Strafausspruch diese verminderte Höchstgrenze nicht überschreiten; ein Überschreiten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

5

Die Revision ist nicht dazu bestimmt, ohne besondere Begründung die tatrichterliche Würdigung tatsächlicher Feststellungen zu ersetzen; Angriffe auf die Beweiswürdigung sind im Revisionsverfahren nur eingeschränkt möglich.

Vorinstanzen

Schwurgericht Amberg, 29. November 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ den Maurer Alois ████████ aus ██, geboren am █████ ███ in █████ (Landkreis ███), z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████ als Vertreter der ████, Justizangestellter [REDACTED] der Geschäftsstelle

Tenor

Das Urteil des Schwurgerichts in Amberg vom 29. November 1952 wird mit den Feststellungen aufgehoben, und zwar auf die Revision der Staatsanwaltschaft im vollen Umfang, auf die Revision des Angeklagten im Strafausspruch.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten wird im Übrigen verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte versetzte seiner Ehefrau zwei Schläge mit einem Maurerhammer, um sie zu töten.

Das Landgericht hat ihn wegen versuchten Totschlags zu einer Gefängnisstrafe von sechs Jahren verurteilt.

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt, dass das Schwurgericht zu Unrecht eine Verurteilung wegen versuchten Mordes abgelehnt habe; denn der Angeklagte habe grausam, heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen gehandelt.

1. Das Merkmal der Grausamkeit hat das Schwurgericht rechtlich bedenkenfrei verneint (BGHSt 3, 180, 264). Es ist davon ausgegangen, dass die Tat zwar nach ihrem äußeren Bild grausam erscheine, dass aber das äußere Tatbild allein nicht genüge, um eine Tötung als grausam zu beurteilen. Hierzu hat das Schwurgericht festgestellt, der Angeklagte habe seiner Ehefrau durch die Schläge mit dem Hammer, die er nicht mit voller Wucht ausgeführt habe, keine besonderen Schmerzen oder Qualen zugefügt und ihr solche auch nicht zufügen wollen. Hiernach handelte der Angeklagte nicht „grausam“; denn zur Schuld des Täters gehört bei der grausamen Tötung die Kenntnis und das Wollen derjenigen Tatumstände, die die dem Opfer zugefügten besonderen Schmerzen oder Qualen bedingen (BGHSt 3, 180, 181).

2. Das Schwurgericht hat auch den Rechtsbegriff der Heimtücke nicht verkannt. Den Schlägen ging eine heftige Auseinandersetzung voraus, bei der der Angeklagte mit dem Hammer einen Schrank im Nebenzimmer aufsprengte und Kleider zerriss, was seine Frau beobachtete. Sie erkannte die ihr drohende Gefahr, und sie wandte dem Angeklagten erst, als sie sich schützen wollte, den Rücken zu. Das Urteil führt aus: „Dafür, dass der Angeklagte hinterrücks in einem Augenblick seine Frau überfiel, als diese nichtsahnend im Zimmer stand, ließ sich nichts feststellen.“

3. Dagegen hätte das Schwurgericht, wie der Oberbundesanwalt in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft ausgeführt hat, prüfen müssen, ob der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen handelte. Unbegründete Eifersucht kann ein niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 StGB sein (BGHSt 3, 132, 180, 182). Das Schwurgericht bezeichnet in den Strafzumessungserwägungen die Straftat des Angeklagten als einen Ausfluss einer niedrigen moralischen Gesinnung und hebt die trotz herabgeminderter Willensfähigkeit kaum fassbare Hemmungslosigkeit hervor, der der Angeklagte sich „während der Ehe und bei der Ausführung der Tat“ überlassen hat. Bei dieser Sachlage musste das Schwurgericht sich mit der Frage auseinandersetzen, ob das Verhalten des Angeklagten auf der nach allgemeiner sittlicher Wertung tiefsten Stufe liegt und durch hemmungslose triebhafte Eifersucht bestimmt war. Dabei war die abartige Persönlichkeit des Angeklagten zu berücksichtigen.

Auf der Unterlassung dieser Prüfung kann das Urteil beruhen. Es ist daher aufzuheben.

4. Auf die Rüge, das Schwurgericht habe § 16 StGB verletzt, wird unter II. eingegangen werden.

II. Soweit der Angeklagte geltend macht, er hätte nicht wegen versuchten Totschlags, sondern nur wegen Körperverletzung verurteilt werden dürfen, kann er mit seiner Revision keinen Erfolg haben.

Das Schwurgericht hat rechtlich bedenkenfrei Tötungsvorsatz für erwiesen. Die Revision greift nur in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung an.

Dagegen ist der Strafausspruch rechtlich fehlerhaft.

Das Schwurgericht billigte dem Angeklagten mildernde Umstände zu. Die zulässige Höchststrafe für das vollendete Verbrechen beträgt demnach fünf Jahre Gefängnis (§§ 213, 16 StGB). Auf diese Höchststrafe konnte das Schwurgericht auch bei der von ihm angenommenen verminderten Zurechnungsfähigkeit erkennen (§ 51 Abs. 2; § 44 Abs. 1 StGB). Es hat sie jedoch überschritten, was es selbst in den Urteilsgründen als Irrtum bezeichnet. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

GlanzmannDr. PeetzJagusch
MantelDr. Heimann-Trosien
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