Revision verworfen in Bestechungsverfahren; Straffreiheitsgesetz nicht anwendbar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 127/51
- Datum
- 17.04.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Straffreiheitsgesetz (§ 9) begünstigt nur solche Handlungen, die nach ihrer konkreten Eigenart auf politischen Grundlagen beruhen; die politische Motivation des Bestechenden führt nicht automatisch zur Straffreiheit des Bestochenen.
Für den inneren Tatbestand der schweren passiven Bestechung (§ 334 Abs. 1 StGB) genügt, dass der Täter den Zweck der Zuwendungen kannte oder für möglich hielt und dennoch Vorteile annahm, wodurch der Anschein entsteht, er sei bereit, seine Gunst in der anhängigen Rechtssache zu gewähren.
Für eine erneute Verhandlung sind vom Revisionsgericht aufgehobene Rechtsfragen und die sich hieraus ergebenden Feststellungen für das Tatgericht verbindlich zu berücksichtigen.
Eine Sachrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist nur begründet, wenn der Revisionsführer konkrete Tatsachen benennt; allgemeine Angriffe auf die Beweiswürdigung greifen unzulässig in die tatrichterliche Bewertung ein.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 6. Dezember 1950
Leitsatz
In demselben Bestechungsfalle kann die Handlung des Bestechenden auf politischer Grundlage beruhen, bei der des Bestochenen aber dieses Merkmal fehlen.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 6. Dezember 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tatbestand
In der Strafsache gegen den Rentner Prokop aus G[REDACTED], geboren am ████ 1902 in Wo[REDACTED], wegen Bestechung u. a., hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Linstel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glingemann als beisitzende Richter, ██ Bundesanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizsekretär ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Das Landgericht in Würzburg hatte den Angeklagten, der bei der Beschlussfassung der Taten Vorsitzender einer Spruchkammer war, wegen sechs Verbrechen der schweren passiven Bestechung, wegen eines Vergehens der einfachen passiven Bestechung und wegen eines Vergehens der Urkundenbeseitigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten unter Anrechnung von elf Monaten Untersuchungshaft verurteilt; in einer Reihe von Einzelfällen hatte es den Angeklagten freigesprochen.
Das Oberlandesgericht in Bamberg hat durch Beschluss vom 26. Juli 1950 das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich fünf Verbrechen der schweren passiven Bestechung (Fälle █████, █████, ████, █████ und ████) in Schuld- und Strafausspruch aufgehoben, 2. für die Revision des Angeklagten hinsichtlich des Vergehens der Urkundenbeseitigung in Strafausspruch, 3. hinsichtlich der Gesamtstrafe verworfen. Insoweit hat es die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Würzburg zurückverwiesen. Im Übrigen hat es die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten als unbegründet verworfen.
In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht den Angeklagten wegen fünf selbständiger Verbrechen der schweren passiven Bestechung, je in Tateinheit mit der passiven Richterbestechung, sowie wegen eines Verbrechens der schweren passiven Bestechung und wegen eines Vergehens der einfachen passiven Bestechung verurteilt. Es hat von diesen Verbrechen, von denen eines in Tateinheit mit der passiven Richterbestechung stand, sowie von einem weiteren Verbrechen der schweren passiven Bestechung und von dem Vergehen der einfachen passiven Bestechung die Verurteilung durch Verwerfung der Revisionen rechtskräftig geworden, ferner wegen des Vergehens der Urkundenbeseitigung eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ausgesetzt.
Das Landgericht hat wie im ersten Urteil die Untersuchungshaft angerechnet.
Das Landgericht hatte in seinem ersten Urteil in den vom Revisionsgericht aufgehobenen Fällen █████, ████, █████ und ████ jeweils schwere passive Bestechung nach § 332 StGB angenommen, das Vorliegen einer Richterbestechung aber verneint. Es hatte für den § 334 Abs. 1 StGB verlangt, dass der innere Tatbestand des Angeklagten bei der Annahme der Bewirtungen und der Geschenke bei der Entnazifizierungsverhandlung den ernstlichen Willen gehabt habe, bei seinen Entscheidungen die Betroffenen zu ihren Gunsten zu leiten und zu entscheiden, einen solchen Willen aber verneint. Das Revisionsgericht hat diese Rechtsauffassung als irrig bezeichnet. Es geht davon aus, dass der Angeklagte als Spruchkammervorsitzender ein Richter im Sinne des § 334 Abs. 1 StGB war und dass nach den tatsächlichen Feststellungen die gewählten Bewirtungen bestimmt waren, seine Gunst für das noch anhängige Entnazifizierungsverfahren zu gewinnen. Der innere Tatbestand des § 334 Abs. 1 StGB ist, wie das Oberlandesgericht ausführte, schon erfüllt, wenn der Angeklagte den Zweck der Bewirtungen kannte oder doch für möglich hielt und dennoch die Bewirtungen annahm. Der Tatbestand des § 334 Abs. 1 StGB verlange nicht mehr, als dass der Täter mit der Annahme der Vorteile bewusst den Anschein entstehen ließ, er sei bereit, für diese Vorteile seine Gunst in der anhängigen Rechtssache zu gewähren.
Diese Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts war für das Landgericht bei der erneuten Hauptverhandlung bindend (§ 358 Abs. 1 StPO). Sie ist es auch für den jetzt über die Revision entscheidenden Strafsenat (RG 22, 156; 55, 34; OGHSt 1, 36).
Das Landgericht hat den Beschluss des Oberlandesgerichts dahingehend ausgelegt, dass es die tatsächlichen Feststellungen des ersten Urteils nicht aufheben wollte. Der Senat tritt dieser Auffassung bei. Das Landgericht hat bei der zweiten Hauptverhandlung und Entscheidung mit Recht diese Feststellungen zugrunde gelegt. Es hat ferner auch geprüft, ob die Merkmale, die den Angeklagten zum Richter im Sinne des § 334 StGB machen, auf ihn zutrafen. Es hat festgestellt, dass er vor Abschluss der Entnazifizierungsverfahren die festgestellten Bewirtungen unentgeltlich und markenfrei angenommen habe, im Fall ███ sich außerdem ohne Gegenleistung einige Zigarren versprechen lassen. Für die nicht aufgehobenen und deshalb bindenden Feststellungen des ersten Urteils habe er es bei den Bewirtungen mindestens für möglich gehalten, dass die Betroffenen, wie es tatsächlich der Fall gewesen sei, die Geschenke zu dem Zweck gegeben hätten, um ihn bei der noch bevorstehenden Leitung und Entscheidung ihres Entnazifizierungsverfahrens zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Dass der Angeklagte trotzdem die Geschenke angenommen oder sich die Vorteile versprechen ließ, habe er bedingt vorsätzlich gehandelt.
Gründe
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und des Verfahrensrechts sowie des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949.
1. Die Revision beanstandet, dass das Landgericht das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949, besonders dessen § 9, nicht angewendet hat. Der Verteidiger habe schon in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Antrag gestellt; trotzdem habe das Landgericht diese Frage nicht geprüft. Die Bewirtungen seien Zuwendungen mit rein politischem Charakter gewesen. Bei den Straftaten des Angeklagten handle es sich um Handlungen auf politischer Grundlage, die nur durch die besonderen politischen Verhältnisse der letzten Jahre verursacht seien.
Nach § 9 des Straffreiheitsgesetzes in der Fassung und Entstehungsgeschichte des Gesetzes (BGHSt 58/50 vom 30. Januar 1951) sind Handlungen auf politischer Grundlage straffrei, wenn sie auf die besonderen politischen Verhältnisse der letzten Jahre zurückzuführen sind. Ob das der Fall ist, muss für jede Handlung nach ihrer Eigenart entschieden werden. In dieser Hinsicht kann in demselben Bestechungsfall die Handlung des Bestechenden und des Bestochenen verschiedenartig sein. Wenn der von einer Spruchkammer Betroffene den Vorsitzenden durch Bestechung zu bestimmen sucht, seine politische Vergangenheit zu seinen Gunsten unrichtig zu beurteilen, so kann zwar nicht der politische Beweggrund, der ihn antreibt, die Voraussetzungen der Straffreiheit erfüllen, wohl aber die objektive Grundlage seines Tuns, die in seiner politischen Vergangenheit und in deren gesetzlichen Folgen liegt. Dagegen waren die grundlegenden Ursachen für das Landgericht des Angeklagten als des pflichtvergessenen Vorsitzenden nur sein Amt und die Tatsache, dass ihm für eine Pflichtverletzung ein Vorteil angeboten wurde. Das sind keine politischen Grundlagen. Dass die Einrichtung von Spruchkammern auf politischen Verhältnissen beruht, war für die strafbare Handlung des Angeklagten nicht die bestimmende Ursache, sondern bildete nur eine entfernte mittelbare Mitverursachung, die ohne Bedeutung für die Kennzeichnung der Handlung im Sinne des Straffreiheitsgesetzes ist.
Die Annahme der Geschenke beruhte hiernach nicht auf einer politischen Grundlage, sondern nur auf Eigennutz. Es fehlt an einer wesentlichen Voraussetzung für die Straffreiheit nach § 9. Es braucht daher nicht mehr geprüft zu werden, ob seine Verbrechen aus ehrloser Gesinnung begangen sind und aus diesem Grunde eine sonst sachlich gegebene Anwendung des § 9 kraft der besonderen Ausnahmebestimmung des Gesetzes verbietet.
Auch sonst sind keine Straffreiheitsgründe erkennbar.
Soweit die Revision das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren angreift, gibt sie keine Tatsachen an, die einen solchen Verstoß begründen könnten, wie es § 344 Abs. 2 StPO verlangt.
Die Verletzung sachlichen Rechts erblickt die Revision darin, dass bei der Feststellung des Vorsatzes die innere Tatseite nicht in den Urteilsgründen berücksichtigt worden sei, wie es erforderlich gewesen wäre. Die Feststellung, dass es der Angeklagte bei den Bewirtungen mindestens für möglich gehalten habe, dass die genannten Betroffenen █████, ███, ███, ███ und ███ die Geschenke zu dem Zweck gegeben hätten, ihn bei der noch bevorstehenden Leitung und Entscheidung ihrer Entnazifizierungsverfahren zu ihren Gunsten zu beeinflussen, sei nicht begründet. Die genannten Personen hätten alle erklärt, dass sie die Bewirtungen als eine Selbstverständlichkeit gegenüber einem Spruchkammerrichter angesehen hätten, ohne dabei die Absicht oder Erwartung zu haben, eine Beeinflussung vorzunehmen. In diesem Sinne habe es auch der Angeklagte aufgefasst.
Mit diesen Ausführungen greift die Revision in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an.
Das Urteil, das auf die allgemein erhobene Sachrüge im vollen Umfang nachzuprüfen war, enthält auch sonst keinen Rechtsverstoß. Dies gilt auch für die Strafzumessung.
Die Revision ist somit unbegründet und war zu verwerfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 StPO).
| Nantel | Richter | Dr. Geier | |||
| Dr. Peetz | Glingemann |