Antrag auf Entscheidung und Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 126/90
- Datum
- 08.05.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision wird als unzulässig verworfen, wenn eine Revisionsbegründung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist bei Gericht vorliegt; bloße Kopien, die nicht zu den Akten gereicht sind, genügen nicht.
Eine Revisionsbegründung setzt eine wirksame Einreichung voraus; ein lediglich entworfener oder nicht unterschriebener Schriftsatz gilt nicht als Begründung.
Ein zulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist binnen der gesetzlichen Frist zu stellen; die einwöchige Frist nach Kenntnis der Versäumung nach § 45 StPO ist zu beachten.
Die Frist für die Wiedereinsetzung beginnt spätestens mit der Zustellung des Verwerfungsbeschlusses, da dann dem Beteiligten die Versäumung der Revisionsbegründung bekannt ist und die Widerspruchsfrist zu laufen beginnt.
Rubrum
Bundesgerichtshof 1 StR 126/90 Beschluss
in der Strafsache gegen [REDACTED] aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] Konstantinos [REDACTED], geboren am 1960 in [REDACTED] (Griechenland), wegen Bandendiebstahls u. a.
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist werden verworfen.
Gründe
1. Soweit der Angeklagte mit Schreiben vom 3. Oktober 1989 die Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO nachsucht, ist sein Antrag unbegründet. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 11. September 1989 zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist. Die von dem früheren Verteidiger des Angeklagten entworfene Revisionsbegründungsschrift vom 23. August 1989, die der Angeklagte seinem Antrag in Kopie beigefügt hat, ist nicht zu den Akten gereicht worden. Bei Ablauf der Frist am 28. August 1989 lag daher eine Revisionsbegründung nicht vor.
2. Ein zulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist nicht gestellt worden.
In dem Schreiben des Angeklagten vom 3. Oktober 1989 kann ein zulässiger Antrag schon deshalb nicht gesehen werden, weil darin die Revisionsbegründung nicht nachgeholt worden ist. Bei der in Kopie beigefügten Revisionsrechtfertigung des früheren Verteidigers vom 23. August 1989, die nicht unterschrieben ist, handelt es sich lediglich um einen Entwurf.
Das von dem jetzigen Verteidiger am 24. Oktober 1989 gestellte Wiedereinsetzungsgesuch ist verspätet. Der Angeklagte wusste durch seinen früheren Verteidiger, dass die Revisionsbegründungsfrist am 28. August 1989 ablief. Spätestens mit Zustellung des Verwerfungsbeschlusses vom 11. September 1989 am 29. September 1989 war ihm klar, dass die Revision nicht begründet worden war. Er hätte den Wiedereinsetzungsantrag daher innerhalb einer Woche stellen müssen (§ 45 StPO). Das ist nicht geschehen.
Der Wiedereinsetzungsantrag vom 24. Oktober 1989 wäre im Übrigen auch unbegründet.
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