Revision: Abgrenzung Autostraßenraub vs. schwerer Raub; Zurückverweisung wegen Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 12/69
- Datum
- 08.07.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des Autostraßenraubs (§ 316a StGB) setzt voraus, dass die Tat unter Ausnutzung besonderer Verhältnisse des Straßenverkehrs in enger Beziehung zum Gebrauch des Fahrzeugs als Verkehrsmittel steht; die bloße Verwendung des Pkw als Fluchtmittel genügt nicht.
Schwerer Raub (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) ist auch gegeben, wenn die Wegnahme unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erfolgt; hierfür ist nicht zwingend erforderlich, dass die eingesetzte Waffe schussbereit ist.
Bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind das Vorliegen einer gegenwärtigen Lebensgefahr und die tatsächliche Einsatzbereitschaft der eingesetzten Mittel zu berücksichtigen.
Eine Umqualifizierung der Tatbezeichnung durch das Revisionsgericht ist zulässig, sofern der Sachverhalt von Anklage und Eröffnungsbeschluss umfasst wird (§ 265 StPO steht dem nicht entgegen).
Ändert die rechtliche Bewertung der Tat das für die Strafzumessung maßgebliche Merkmal, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen, wenn keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind.
Vorinstanzen
Landgericht Baden-Baden, 12. August 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 12/69 in der Strafsache gegen den Elektriker Harald B. aus ████, geboren am ███████ 1939 in ██ (███, Österreich), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juli 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mosl, Bundesrichter Dr. Pfeiffer, Bundesrichter Dr. Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten Harald ███ wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 12. August 1968
1. im Urteilssatz dahin klargestellt, dass er im Fall A II 6 der Urteilsgründe wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt ist;
2. im Schuldspruch dahin geändert, dass er im Fall A II 7 der Urteilsgründe statt wegen Autostraßenraubes wegen schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verurteilt wird;
3. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung (I Nr. 3) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Offenburg zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Autostraßenraubes, wegen versuchter räuberischer Erpressung, wegen Nötigung und wegen fünf schwerer Diebstähle zu einer Gesamtzuchthausstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.
1. Die Aufklärungsrüge dringt nicht durch. Über den Abstellplatz des Kraftfahrzeugs konnte sich die Strafkammer durch Zeugenbekundungen Gewissheit verschaffen; sie hat das ersichtlich auch getan. Welche weiteren Zeugen der Tatrichter noch hätte vernehmen sollen, gibt der Beschwerdeführer in der Revisionsbegründungsschrift nicht an; insoweit ist sein Vorbringen unzulässig. Die Einnahme eines Augenscheins war nicht geboten.
Nach den Feststellungen (UA S. 9) wurde das Fahrzeug am folgenden Tag von einem Förster in der Nähe eines Waldwegs gefunden. Wenn das Landgericht hieraus entnimmt, der Angeklagte habe nach Beendigung des Gebrauchs den Gewahrsam des Eigentümers nicht wieder herstellen wollen, so ist sachlichrechtlich gegen die Annahme der Zueignungsabsicht nichts einzuwenden (vgl. BGHSt 22, 45 f).
2. Die rechtliche Würdigung dieses Vorgangs ist auch insoweit unbedenklich, als das Landgericht den Tatbestand der §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB für verwirklicht hält. Die Wegnahme geschah unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben dadurch, dass der Angeklagte den Fahrer K. durch Vorhalten der Pistole zum Aussteigen zwang und sich selbst ans Steuer setzte. Die Pistole war allerdings nicht schussbereit (UA S. 7); den Feststellungen lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Angeklagte noch bei seiner Flucht aus der Bank die Handgranate mit sich führte. § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist deshalb nicht anwendbar. Wohl aber sind die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegeben.
3. Die Strafkammer meint, die Anwendung des § 250 StGB sei dadurch ausgeschlossen, dass ein Autostraßenraub vorliege. Abgesehen davon, dass insoweit Tateinheit möglich ist (vgl. BGHSt 14, 386, 391; NJW 1963, 1413 Nr. 18), trifft die Auffassung des Landgerichts auch deshalb nicht zu, weil nach den Feststellungen der Tatbestand des § 316a StGB nicht verwirklicht ist. Der Angeklagte hat nicht „unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ gehandelt, wie es diese Vorschrift voraussetzt.
K. verfolgte den Angeklagten in seinem Pkw, überholte ihn und schnitt ihm auf der Trompeterstraße in █████████ ███ den Weg ab; er hielt an und wollte aussteigen (offenbar um den Angeklagten festzuhalten), als dieser gegen ihn vorging (UA S. 8). Zwar kann Autostraßenraub auch in und bei einem haltenden Kraftfahrzeug begangen werden. Die Tat muss aber zum Straßenverkehr, zur Benutzung des Fahrzeugs als Verkehrsmittel in naher Beziehung stehen (vgl. BGHSt 22, 114 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das war hier nicht der Fall. Der Gebrauch des Pkw als Fluchtmittel genügt nicht (BGH aaO S. 117). Auch andere Tatumstände, die in der Rechtsprechung zur Anwendung des § 316a StGB geführt haben, liegen nicht vor. Eine Behinderung K.s durch die Enge des Wagens ist nicht festgestellt; ob bei einer solchen Sachlage Autostraßenraub anzunehmen wäre, kann deshalb offen bleiben (insofern kritisch BGH, Urteil vom 13. Januar 1965 – 2 StR 539/64 und Hübner in LK StGB § 316a Nr. 12). Insbesondere ist nicht einer jener Fälle gegeben, in denen die Fortbewegung des Kraftfahrzeugs dazu benutzt wurde, eine Gefahrenlage durch Verbringung des Opfers an eine einsame Stelle zu schaffen (vgl. u. a. BGHSt 5, 280, 282; 6, 83; VRS 7, 125); in diesem Punkt unterscheidet sich das Tatgeschehen von dem Sachverhalt, den der Bundesgerichtshof in BGHSt 14, 386, 391 (auch) als Verbrechen nach § 316a StGB beurteilt hat. Schließlich macht der Umstand allein, dass der Gegenstand des Raubes ein auf der Straße haltendes Kraftfahrzeug ist, die Tat noch nicht zum Autostraßenraub (vgl. auch Schönke/Schröder, StGB 14. Aufl. § 316a Rn. 6).
Insoweit kann die Verurteilung deshalb nicht bestehen bleiben. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch dahin, dass im Fall A II 7 nur ein schwerer Raub i. S. der §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegt. Der § 265 StPO steht schon deshalb nicht entgegen, weil Anklage und Eröffnungsbeschluss (Bd. II 683, 688, 731 SA) den Sachverhalt auch als schweren Raub i. S. des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB beurteilt hatten.
4. Im Übrigen ist der Schuldspruch des angefochtenen Urteils rechtlich nicht zu beanstanden; die Revision erhebt insoweit auch keine Bedenken. Lediglich zum Fall A II 6 der Urteilsgründe (Überfall auf die Volksbank) ist im Urteilssatz zum Ausdruck zu bringen, dass der Angeklagte, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat (UA S. 12), einer schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.
5. Der an sich rechtsfehlerfreie Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die für den Fall A II 7 festgesetzte Strafe von fünf Jahren Zuchthaus ist zwar nicht nur für § 316a StGB, sondern auch für §§ 249, 250 StGB die Mindeststrafe; jedoch dürfen nach der letztgenannten Vorschrift mildernde Umstände berücksichtigt werden (§ 250 Abs. 2 StGB). Deren Vorliegen hat die Strafkammer allerdings allgemein verneint (UA S. 15). Es ist nicht auszuschließen, dass der Tatrichter diese Frage für den Fall A II 7 oder auch für die weiteren in Betracht kommenden Taten anders beurteilt haben würde, wenn er keinen Straßenraub angenommen hätte.
Die Entscheidung entspricht zum Schuldspruch dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Mosl | Loesdau | Pfeiffer | |||
| Seibert | Zipfel |