Treffer
BGH Urteil

Revision: Zur Anordnung der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 126/85
Datum
23.04.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung gegen den wegen Mordes Verurteilten. Der BGH stellte fest, dass Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB nicht durch ein lebenslanges Strafurteil ausgeschlossen ist, die Gefährlichkeitsprognose auf den Zeitpunkt der Urteilsfindung abzustellen ist und formelle Voraussetzungen für § 66 Abs.1 Nr.1 nicht hinreichend festgestellt wurden. Das Urteil wurde insoweit aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB kann auch neben einer Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe und neben zeitigen Freiheitsstrafen angeordnet werden; das Bestehen eines Lebensurteils schließt die Maßregel nicht aus.

2

Für die Gefährlichkeitsprognose im Rahmen des § 66 StGB sind die Verhältnisse und das Persönlichkeitsbild zum Zeitpunkt der Urteilsfindung maßgeblich.

3

Eine Vorverurteilung zu Jugendstrafe erfüllt die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur, wenn sich aus ihr ergibt, dass wenigstens für eine der zugrunde liegenden Taten bei gesonderter Aburteilung eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt wäre.

4

Das Revisionsgericht darf gemäß § 354 Abs. 1 StPO die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht selbst treffen, wenn die formellen Voraussetzungen nicht zweifelsfrei festgestellt sind; in solchen Fällen ist an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hechingen, 19. Oktober 1984

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 1 StR 126/85 in der Strafsache gegen den Altenpfleger Karl ███████ aus ███, geboren am ███ 1954 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. April 1985, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 19. Oktober 1984 mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Sicherungsverwahrung nicht angeordnet worden ist, im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen zu lebenslanger Freiheitsstrafe, wegen 21 Vergehen des vollendeten Diebstahls, davon in zwei Fällen mit Waffen, sowie wegen zwei Vergehen des versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie wegen fünf Vergehen des vollendeten Diebstahls und eines Vergehens des versuchten Diebstahls – unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 27. April 1983 – zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat das Schwurgericht dem Angeklagten die Fahrerlaubnis für immer entzogen und die Einziehung eines Kraftrades sowie den Verfall eines Personenkraftwagens angeordnet. Die Anordnung von Sicherungsverwahrung hat es abgelehnt.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie wendet sich mit der Sachbeschwerde allein dagegen, dass das Tatgericht es abgelehnt hat, Sicherungsverwahrung zu verhängen.

Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel, das wirksam beschränkt ist, da hier kein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Anordnung von Sicherungsverwahrung und dem übrigen Rechtsfolgenausspruch besteht (vgl. BGHSt 7, 101, 102/103; BGH NJW 1968, 997, 998; BGH GA 1974, 175, 177; BGH NJW 1980, 1055, 1056), hat Erfolg.

I. Das Schwurgericht meint, die Anordnung von Sicherungsverwahrung sei „aus Rechtsgründen nicht möglich“. Diese Maßregel komme neben einer Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe auch dann nicht in Betracht, wenn gleichzeitig wegen weiterer vorsätzlich begangener Straftaten auf zeitige Freiheitsstrafe erkannt werde.

Dem kann nicht beigepflichtet werden. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung neben zeitiger Freiheitsstrafe gemäß § 66 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte gleichzeitig wegen einer anderen Tat zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wird (zur Ahndung der „auslösenden“ Tat mit lebenslanger Freiheitsstrafe vgl. Hanack in LK 10. Aufl. § 66 Rn. 43). Denn auch in diesem Fall behalten die zeitigen Freiheitsstrafen, die wegen weiterer Taten verhängt worden sind, die mit dem abgeurteilten Verbrechen im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB) stehen, ihre rechtliche Selbständigkeit. Die einer Gesamtstrafe zugrunde liegenden Einzelstrafen stellen voneinander unabhängige, der Rechtskraft fähige richterliche Entscheidungen dar (BGHSt 14, 252, 253/254 sowie 4, 345, 346; vgl. auch BGHSt 30, 232, 234). Das eigenständige Gewicht einer zeitigen Freiheitsstrafe, die neben der – nach geltendem Recht nicht gesamtstrafenfähigen – lebenslangen Freiheitsstrafe verhängt worden ist, kommt auch darin zum Ausdruck, dass seit Inkrafttreten des § 57a StGB beim Zusammentreffen von lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe beide Rechtsfolgen in die Urteilsformel (§ 260 Abs. 4 StPO) aufgenommen werden müssen, weil im Hinblick auf den Rechtsanspruch des Verurteilten auf Aussetzung der weiteren Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch die zeitige Freiheitsstrafe für die Vollstreckung Bedeutung erlangen kann (BGHSt 32, 93, 94; ebenso v. Bubnoff JR 1982, 441, 443/444; Horn JR 1983, 380, 382; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 57a Rdn. 11; a. A. Böhm NJW 1982, 135, 141; zum mehrfachen Ausspruch lebenslanger Freiheitsstrafe vgl. BGH NJW 1984, 674, 675).

Die sich auf § 66 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB stützende Anordnung von Sicherungsverwahrung erübrigt sich nicht deshalb, weil in demselben Urteil wegen einer anderen Tat lebenslange Freiheitsstrafe verhängt wird. Zwar darf die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nur ausgesetzt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, und bei Bejahung dieser Voraussetzung ist auch die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung gemäß § 67c Abs. 1 StGB auszusetzen. Die neben der Verurteilung zu zeitiger Freiheitsstrafe verhängte Sicherungsmaßregel bleibt jedoch bestehen und kann dann selbständig vollstreckt werden, wenn die Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegfällt, etwa auf Revision oder im Falle der Wiederaufnahme des

Selbst wenn die Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe fortbesteht, verliert die – neben der Verurteilung zu zeitiger Freiheitsstrafe getroffene – Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht jede Bedeutung. Im Falle der Aussetzung der Sicherungsverwahrung tritt nach § 67c Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Führungsaufsicht ein, eine Maßregel, die bei Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe nicht vorgesehen ist (vgl. § 68 StGB, insbesondere § 68 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der Gesetzgeber hat diese Maßregel bei gefährlichen Hangtätern im Sinne des § 66 StGB für den Fall der Aussetzung der Sicherungsverwahrung zwingend angeordnet, weil in diesen Fällen die Vorschriften über die Strafaussetzung zur Bewährung möglicherweise nicht ausreichen und das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit im Vordergrund steht (Horstkotte, Protokolle des Sonderausschusses des Bundestags für die Strafrechtsreform 5. Wahlperiode 24. Sitzung S. 470/471). Diese Wertung gilt unbeschadet dessen, dass auch bei Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß § 57a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 56d StGB Bewährungshilfe vorgesehen ist.

II. Der Senat ist nicht in der Lage, in entsprechende Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Sicherungsverwahrung anzuordnen.

Zwar hat das Schwurgericht nach Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB bestimmten materiellen Voraussetzungen der Maßregel vorliegen. Soweit das Tatgericht ausführt, es könne „nicht zuverlässig“ feststellen, nach dem derzeitigen Persönlichkeitsbild des Angeklagten sei zu erwarten, dass er „nach Verbüßung von 23 Jahren Freiheitsstrafe“ die Freiheit zu neuen Straftaten missbrauchen wird, geht dies allerdings fehl, weil es für die Gefährlichkeitsprognose grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Urteilsfindung ankommt (BGHSt 24, 160, 164; 25, 59, 61, 63; BGH GA 1978, 307, 308; BGH, Urt. vom 5. Februar 1985 – 1 StR 833/84).

Dem angefochtenen Urteil ist indessen nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt sind. Außer der Verurteilung vom 29. Oktober 1979 durch das Landgericht Mosbach wegen zwei Vergehen des Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren (Einsatzstrafe: ein Jahr und sechs Monate, weitere Einzelstrafe: zehn Monate) ist der Angeklagte verurteilt worden am 20. August 1975 durch das Amtsgericht Tauberbischofsheim wegen acht Vergehen des Diebstahls zu Jugendstrafe von unbestimmter Dauer (Mindestmaß: ein Jahr, Höchstmaß: vier Jahre; Höchstmaß verbüßt) sowie am 9. Februar 1972 durch das Amtsgericht Mosbach wegen Erschleichens einer Leistung, schweren Diebstahls in drei Fällen und Diebstahls – unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung wegen schweren Diebstahls in vier vollendeten und vier versuchten Fällen – zu Jugendstrafe von unbestimmter Dauer (Mindestmaß: ein Jahr, Höchstmaß: vier Jahre; umgewandelt in eine bestimmte Jugendstrafe von zwei Jahren und elf Monaten). Eine Vorverurteilung zu einer einheitlichen Jugendstrafe (§ 31 JGG) erfüllt aber die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur, wenn sie erkennen lässt, dass der Täter wenigstens bei einer der ihr zugrunde liegenden Taten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre (BGHSt 26, 152, 154/155).

Das gilt auch bei Jugendstrafe von unbestimmter Dauer (§ 19 JGG; vgl. BGH, Urt. vom 13. Juni 1978 – 1 StR 167/78). Feststellungen darüber, wie der Tatrichter des früheren Verfahrens die einzelnen Taten bewertet hat (vgl. BGH, Beschl. vom 25. März 1980 – 5 StR 79/80 bei Mösl NStZ 1981, 427), hat das Schwurgericht nicht getroffen.

Hingegen steht nach dem angefochtenen Urteil fest, dass die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB gegeben sind. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach dieser Vorschrift steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, das nicht vom Revisionsgericht ausgeübt werden kann (BGHSt 24, 345, 348; BGH, Beschl. vom 20. März 1980 – 2 StR 38/80 bei Mösl NStZ 1981, 427; BGH, Urt. vom 5. Februar 1985 – 1 StR 833/84).

Verfahrens.KuhnGranderath
MaulUlsamerSchimansky
Revision: Zur Anordnung der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe — Themis