Revision verworfen: Sicherungsverwahrung nach wiederholten Brandstiftungen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 126/74
- Datum
- 21.05.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann auf früheren Verurteilungen beruhen, die als Symptomtaten den verbrecherischen Hang und die Gefährlichkeit des Täters kennzeichnen.
Fehlt im Urteil die ausdrückliche Bezeichnung einzelner Vorverurteilungen als Symptomtaten, ist dies unschädlich, wenn die vom Tatrichter vorgenommene Gesamtwürdigung einen verbrecherischen Hang hinreichend darlegt.
Schwerwiegende Brandstiftungen sind wegen des angerichteten oder möglichen hohen Schadens regelmäßig als erheblich anzusehen und können als Symptomtaten geeignet sein, die Geeignetheit zur Anordnung der Sicherungsverwahrung zu begründen.
Für die Rechtfertigung der Sicherungsverwahrung reicht eine Gesamtwürdigung von Anlage‑ und Umweltfaktoren sowie wiederholten affektiven Entladungen in destruktivem Verhalten; einzelne Formulierungen im Urteil sind nicht zwingend, sofern die wesentlichen Umstände klar feststehen.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg i. Br., 4. Oktober 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 126/74 in der Strafsache gegen Manfred » ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Brandstiftung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösle, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 4. Oktober 1973 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen menschengefährdender Brandstiftung und wegen versuchter Brandstiftung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt. Es hat die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie hat keinen Erfolg.
1. Schuld- und Strafausspruch sind rechtlich nicht zu beanstanden. Anlass zur Erörterung gibt nur die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Die formellen Voraussetzungen sieht die Strafkammer in den festgestellten Vorstrafen; sie erläutert zwar nicht im Einzelnen, welche Vortaten sie als Symptomtaten angesehen hat, nämlich als die Taten, die in Verbindung mit der abzuurteilenden Tat für den verbrecherischen Hang und die Gefährlichkeit des Täters kennzeichnend sind (BGHSt 21, 263). Jedoch kann es sich nach den Feststellungen nur um folgende Vorverurteilungen handeln:
a) Verurteilung am 16. Februar 1961 wegen vorsätzlicher Brandstiftung und schweren Diebstahls zu 3 Jahren Jugendstrafe;
b) Verurteilung am 7. Dezember 1964 wegen menschengefährdender Brandstiftung zu 4 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe.
Die Voraussetzungen des § 42e Abs. 3 in Verb. mit § 17 Abs. 4 liegen nicht vor. Die beiden Verurteilungen wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von jeweils einem Jahr scheiden offensichtlich als Symptomtaten aus.
2. Die genannten Brandstiftungen können schon mit Rücksicht auf den jeweils angerichteten oder möglichen hohen Schaden als erheblich angesehen werden. Die Strafkammer hat zwar nicht ausdrücklich die Symptomtaten als Ausfluss eines verbrecherischen Hangs bezeichnet (vgl. BGH MDR 1957, 562). Jedoch ergibt die vom Tatrichter angestellte Gesamtwürdigung, dass sich beim Angeklagten infolge einer anlage- und umweltbedingten charakterlichen Fehlentwicklung Affekte anstauen, die ihn zu einer zerstörerischen Entladung gegenüber der Umwelt drängen. Dies kann auch schon bei den ersten Brandstiftungen angenommen werden, die im Urteil mit Verärgerung über den Verlust des Arbeitsplatzes und im zweiten Falle mit Verärgerung über Polizei und Strafvollzug motiviert sind.
Die im Urteil getroffenen Feststellungen reichen daher aus, die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu rechtfertigen. Die Revision war daher zu verwerfen.
| Mösle | Pfeiffer | Herdegen | |||
| Pikart | Zipfel |