Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Kindestötung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 12/67
Datum
14.02.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Kindestötung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; ihre Revision rügt Verfahrens- und Sachmängel. Der BGH verwirft die Revision: Verfahrensrügen (u.a. Belehrung des Zeugen, Verwertung von Briefen) sind unbegründet, die Briefe waren zulässig verwertet worden. Das Tatgericht durfte aus dem Gesamtverhalten den Tötungsvorsatz schließen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die unterlassene Belehrung eines Zeugen über sein Verweigerungsrecht nach §55 Abs.2 StPO begründet nur dann einen revisionsrechtlichen Rügegrund, wenn hierdurch eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung entstanden ist.

2

Briefe, die von der Gewahrsamsinhaberin freiwillig herausgegeben werden, bedürfen keiner förmlichen Beschlagnahme nach §94 StPO; ihre Abschriften und die Verwertung als Beweismittel sind zulässig.

3

Die Kontrolle des Briefverkehrs von Untersuchungshäftlingen (z.B. nach Anstaltsordnung) steht der Verwertung der Briefinhalte im Strafverfahren nicht entgegen, soweit die gesetzlichen Grenzen gewahrt sind.

4

Die Aussageverweigerung der Angeklagten (§§136, 243 Abs.4 StPO) hindert nicht die Verwertung ihrer gegenüber Dritten abgegebenen mündlichen oder schriftlichen Äußerungen als Beweismittel.

5

Tötungsvorsatz kann aus dem Gesamtbild der Umstände (z.B. Verheimlichung der Schwangerschaft, Unterlassen notwendiger Fürsorge, einschlägige Äußerungen) geschlossen werden; das unklare oder von der Tätervorstellung abweichende konkrete Tötungsmittel ist unbeachtlich.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Rottweil, 17. Oktober 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ███ auletat, die Hilfsarbeiterin Rugica, wohnhaft in ████ █████ BEDoren, am ███████████████████ in KC), Kreis 2(, Jugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Kindestötung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Februar 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Seibert Bundesrichter

Dr. Fischer Bundesrichter

Loesdau Bundesrichter

Pfeiffer Dr. Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Rottweil vom 17. Oktober 1966 wird verworfen.

Sie hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihr wird die Untersuchungshaft seit dem 12. Oktober 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Kindestötung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Mit ihrer Revision rügt sie die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

1. Die Verfahrensrügen:

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Beschwerdeführerin meint, der Zeuge ██████ berechtigt war, auf die Frage nach seinen geschlechtlichen Beziehungen zu der Angeklagten die Auskunft zu verweigern (§ 55 Abs. 1 StPO) und ob er daher nach § 55 Abs. 2 StPO über sein Recht hätte belehrt werden müssen, was nicht geschehen ist. Denn auf die Verletzung dieser Belehrung ████████████ kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213; 17, 245). Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens keinen Anlaß, von dieser ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzugehen. Übrigens stimmen von den Autoren, die die Revision zur Stütze ihrer gegenteiligen Meinung anführt, sowohl Grünwald (JZ 1966, 489, 498) als auch Kleinknecht (NJW 1966, 1537, 1539) der vom Bundesgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung, jedenfalls im Ergebnis, ausdrücklich zu.

b) Das Schwurgericht hat den Inhalt von Briefen der Angeklagten und ihres jugoslawischen Freundes als Beweismittel verwertet. Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht sind diese Beweismittel nicht auf gesetzwidrige Weise erlangt worden. Es ist unrichtig, daß der Inhalt der Briefe nur hätte verwertet werden dürfen, wenn die Schriftstücke nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung beschlagnahmt worden wären. Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen (§ 94 Abs. 1 StPO).

Der Beschlagnahme bedarf es nur dann, wenn die Gegenstände sich in Gewahrsam einer Person befinden und nicht freiwillig herausgegeben werden (§ 94 Abs. 2 StPO).

Im vorliegenden Fall hat die Gewahrsamsinhaberin den von der Angeklagten geschriebenen Brief, den sie aus dem Gefängnis herausschmuggeln wollte, freiwillig abgeliefert. Durch die Beinahme zu den Akten wurde der Brief in Verwahrung genommen. Das wurde der Angeklagten auch mitgeteilt, ohne daß sie dagegen Einwendungen erhoben hat. § 97 StPO ist schon deshalb nicht einschlägig. Er würde übrigens auch einer Beschlagnahme nicht entgegengestanden haben, selbst wenn es sich bei dem Adressaten um den Verlobten der Angeklagten handelte, wie sich aus § 97 Abs. 2 StPO ohne weiteres ergibt.

Im übrigen sind keine Briefe angehalten worden. Es sind lediglich von einigen Briefen, die der Briefkontrolle unterlagen, Abschriften genommen worden. Die Briefe selbst wurden zur Beförderung zugelassen. Die Abschriften wurden in der Hauptverhandlung verlesen und die Richtigkeit von der Angeklagten anerkannt. Auch dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden.

Daß der schriftliche Verkehr der Untersuchungsgefangenen aus Gründen der Anstaltsordnung und zur Sicherung des Haftzwecks der Kontrolle unterliegt und daß dies den gesetzlichen Bestimmungen (§ 119 StPO n.F.) nicht zuwiderläuft, ist anerkanntes Recht. Die an sich für den Richter unverbindlichen Bestimmungen der landeseinheitlichen Untersuchungshaftvollzugsordnung (vgl. BVerfG NJW 1963, 755) geben insoweit in den Nrn. 31 ff. die Übung der Gerichte wieder.

Daß der Briefverkehr überwacht wird, daß also die ausgehenden und eingehenden Briefe gelesen werden, war der Angeklagten auch bekannt, wie sich aus dem Inhalt ihrer eigenen Briefe ergibt. Von einer Verletzung des Briefgeheimnisses oder einem unerlaubten Einbruch in ihre Intimsphäre kann daher keine Rede sein. Durch die Herstellung von Abschriften und ihre Verwendung in der Hauptverhandlung wurde der Schriftverkehr der Angeklagten weniger beschränkt als durch eine Beinahme der Briefe zu den Akten (vgl. OLG Hamburg NJW 1967, 166 Nr. 18).

Daß die Angeklagte nicht verpflichtet ist, im Strafverfahren auszusagen (§§ 136, 243 Abs. 4 StPO), hindert es für sich allein nicht, ihre mündlichen oder schriftlichen Äußerungen gegenüber anderen Personen zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen.

2. Die Sachrüge:

Das Schwurgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß die Angeklagte den Entschluß gefaßt hatte, ihr Kind „nicht am Leben zu lassen“, mit anderen Worten, es zu töten. Die Überlegungen, die das Schwurgericht dazu anstellt, sind trotz einiger Ungenauigkeiten im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Der Tatrichter zieht den Schluß auf den Tötungsvorsatz aus dem Verhalten der Angeklagten, nämlich daraus, daß sie keinerlei Vorbereitungen für die Geburt getroffen hatte, daß sie nach dem Einsetzen der Wehen niemanden von der bevorstehenden Geburt unterrichtete und keinen Arzt holen ließ, ferner aus den Äußerungen in den Briefen der Angeklagten und ihres jugoslawischen Freundes. Das Schwurgericht ist sich wohl bewußt, daß einer dieser Umstände allein für den Nachweis des Tötungsvorsatzes nicht ausreichen würde; erst ihre Gesamtheit hat seine „letzten Zweifel“ beseitigt.

Es trifft zwar nicht zu, daß, als die Angeklagte am 3. Mai 1966 erstmals zum Arzt ging, die Geburt „unmittelbar“ bevorstand. Der Ausdruck ist jedoch nicht wörtlich zu nehmen. Wenn auch die Geburt erst am 9. Mai stattfand und nach dem Zeitpunkt des letzten ████████████ Verkehrs möglicherweise noch etwas später hätte eintreten können, konnte das Schwurgericht aus den mangelnden Vorbereitungen, insbesondere dem Verbergen ihres Zustandes gegenüber ihrer Umgebung, den Schluß auf den Tötungsvorsatz ziehen. Was die Revision hiergegen einwendet, sind im wesentlichen unbeachtliche Angriffe auf die Beweiswürdigung des Tatrichters.

Das Schwurgericht hat allerdings nicht ausdrücklich festgestellt, in welcher Weise die Angeklagte das Kind töten wollte. Dem Urteilszusammenhang ist jedoch klar zu entnehmen, daß sie nach der Überzeugung des Schwurgerichts auf jeden Fall dem Kind nicht die Pflege angedeihen lassen wollte, die erforderlich war, um es am Leben zu erhalten. Auf welche Weise das Kind schlieBlich ums Leben gekommen ist, konnte nicht eindeutig geklärt werden. Der Tod des Kindes kann unmittelbar durch Unterkühlung, also durch die mangelnde Fürsorge und Pflege, durch Ersticken, als die Angeklagte das Kind an sich preßte, um es am Schreien zu hindern, oder erst durch Einwickeln und Verbergen des Kindes unter der Bettdecke eingetreten sein. In jedem Falle war aber das bewußte Unterlassen jeder Pflege und Fürsorge für den Tod ursächlich. Bei diesem Vorsatz beharrte die Angeklagte auch, als sie das Kind an sich drückte. Falls das Kind dabei erstickt sein sollte, so wäre das nur eine unwesentliche Abweichung von dem von der Angeklagten gewollten Geschehensablauf. An der vorsätzlichen Kindestötung ändert es auch nichts, daß das Kind möglicherweise erst dadurch getötet worden ist, daß die Angeklagte in der Meinung, es sei bereits tot, es in ein Handtuch wickelte und unter ihrer Decke verbarg (vgl. BGHSt 7, 325, 330; 14, 193; BGH GA 1955, 123, 125).

Unwesentlich ist es ferner, daß die Angeklagte unmittelbar nach der Geburt ganz kurze Zeit „benommen“ war. Daß das Kind auch während dieser Zeit ohne Hilfe blieb, entsprach ihrem schon vor der Geburt gefaßten Entschluß, es nicht am Leben zu lassen.

Die Revision ist hiernach zu verwerfen.

Der Senat hatte keinen Anlaß, die weitere Untersuchungshaft in vollem Umfang anzurechnen.

SeibertHübnerLoesdau
FischerPfeiffer
Revision gegen Verurteilung wegen Kindestötung verworfen — Themis