Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unklarer Beweiswürdigung bei Meineidsvorwurf – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 126/57
Datum
19.04.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; sie machte geltend, sie habe sich wegen Trunkenheit nicht an möglichen Geschlechtsverkehr innerhalb der Empfängniszeit erinnern können. Der BGH beanstandet eine lückenhafte und unklare Beweiswürdigung des Landgerichts, das mögliche alternative Terminslagen und die Frage des erinnerungsfähigen Rauschzustands nicht ausreichend geprüft hat. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter hat die entscheidungserheblichen Tatsachen lückenlos und widerspruchsfrei darzustellen; unklare oder unvollständige Beweiswürdigung rechtfertigt die Aufhebung und Zurückverweisung des Urteils.

2

Wenn für den Tatbestand zeitliche Daten (z. B. Empfängniszeit) wesentlich sind, sind alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen aufzuklären und in die rechtliche Würdigung einzubeziehen.

3

Hat die Angeklagte vorgebracht, wegen Rausches Erinnerungslücken zu haben, ist zu prüfen, ob dieses Nichtwissen ihr nach Treu und Glauben zugerechnet werden kann; bloßes Unterlassen der Erinnerung kann nicht ohne weitere Feststellungen als vorsätzliche Falschaussage gewertet werden.

4

Erweist sich die Feststellung des Sachverhalts als unzureichend, hat das Revisionsgericht das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Aufklärung der Tatsachen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 19. Januar 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausgehilfin Irmgard ████ aus ███████, geboren am █████████████ in ██ (Kreis ███████████████, Schlesien), wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Montel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als █████████ der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 19. Januar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids unter Zubilligung mildernder Umstände verurteilt. Ihre Revision führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist nicht klar und lückenhaft.

Die Angeklagte hatte sich damit verteidigt, es sei ihr erst nach ihrer Zeugenvernehmung im Unterhaltsrechtsstreit ihres am ████████ 1955 außerehelich geborenen Kindes eingefallen, sie könne einmal mit einem Amerikaner Geschlechtsverkehr gehabt haben; an einem Samstag Ende April 1954 habe ihre Arbeitgeberin, die Ehefrau des amerikanischen Leutnants ███████, ihren Geburtstag gefeiert; dabei habe die Angeklagte sich so betrunken, dass sie ihr Bewusstsein erst wiedererlangt habe, als sie zu Hause in ihrem Bett aufgewacht sei; sie nehme an, dass sie von einem amerikanischen Soldaten in dessen Wagen heimgefahren worden sei; bei dieser Gelegenheit habe sie möglicherweise mit dem Amerikaner geschlechtlich verkehrt. Im späteren Verlauf der Hauptverhandlung änderte sie ihre Einlassung dahin, dass das Kind ihrer Arbeitgeberin Geburtstag gehabt habe.

Die Strafkammer hat es auf sich beruhen lassen (UA 4), ob die Verteidigung der Angeklagten richtig oder nur eine Ausrede ist. Es sei erwiesen, dass das Kind ███ am Sonntag, den 11. April 1954 Geburtstag gehabt habe. Möglich sei deshalb, dass die erwähnte Geburtstagsfeier am Samstag, den 10. April 1954 stattgefunden habe. Dieser Tag komme aber für die Erzeugung des unehelichen Kindes nicht in Frage, da es nicht übertragen gewesen sei und die gesetzliche Empfängniszeit erst am 16. April 1954 begonnen habe. Die Angeklagte habe also in der genannten Zeit einem unbekannten Mann die Beiwohnung gestattet und diese Tatsache bei ihrer Vernehmung verschwiegen. In seiner weiteren Beweiswürdigung scheidet das Landgericht die Möglichkeit, dass der von der Angeklagten bezeichnete Vorfall sich nach Beginn der Empfängniszeit, also am Samstag, den 17. oder am Samstag, den 24. April 1954 zugetragen hat, ersichtlich aus; denn es erörtert nicht, ob die Angeklagte von dem Verkehr mit einem anderen Manne innerhalb der Empfängniszeit etwa deshalb nichts gewusst haben könnte, weil sie sinnlos betrunken gewesen sei.

Das musste aber geschehen. Die ████████████ der Angeklagten war damit, dass festgestellt wurde, das Kind ███ habe am 11. April 1954 Geburtstag gehabt, noch nicht gegenstandslos geworden; denn weder war der 11. April ein Samstag noch lag er Ende April. Das Landgericht musste selbst schon davon ausgehen, dass der Geburtstag am Samstag, den 10. April vorzeitig gefeiert worden sei; es hätte, wie die Revision mit Recht rügt, ebensogut prüfen müssen, ob er vielleicht am Samstag, den 17. April oder – da dies der Samstag vor Ostern war – am Samstag, den 24. April nachträglich gefeiert worden war, so dass der mögliche Geschlechtsverkehr in betrunkenem Zustand in die Empfängniszeit fiel. Die Unklarheit wird erhöht dadurch, dass das Landgericht bei der rechtlichen Beurteilung (Erörterung der Merkmale des § 157 StGB unter III der Urteilsgründe) auf den „Soldaten, der sie bei der Geburtstagsfeier im April 1954 heimgefahren hatte“, zurückkommt, hier also anscheinend selbst davon ausgeht, dass der Vorfall sich innerhalb der Empfängniszeit abgespielt haben könne. Dann hätte es sich aber auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob es der Angeklagten widerlegt werden konnte, dass sie möglicherweise nach Beginn der Empfängniszeit in betrunkenem Zustand Geschlechtsverkehr gehabt und sich daran bei ihrer Vernehmung als Zeugin nicht erinnert habe.

In der neuen Verhandlung wird zu prüfen sein, ob der Tag der Geburtstagsfeier des Kindes ███ noch aufzuklären ist.

Dr. PeetzWernerHübner
MontelDr. Hengsberger
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