Revision verworfen: Untreue und Betrug eines Gesellschafters bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 126/56
- Datum
- 26.07.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Treuepflicht eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft besteht bis zum tatsächlichen Ausscheiden; eine einstweilige Verfügung entbindet nicht von dieser Pflicht.
Bei Untreue kann der Vermögensschaden in den Gewinnen bestehen, die aus nicht verbuchten, für eigene Rechnung abgeschlossenen Geschäften stammen und der Gesellschaft vorenthalten wurden.
Bei Betrug gegenüber einer Versicherung begründet die vorsätzliche Falschangabe über Eigentumsverhältnisse einen ursächlichen Vermögensschaden, wenn die Versicherung bei wahrheitsgemäßer Angabe nicht gezahlt hätte.
Bei der Prüfung von Straffreiheitsvorschriften ist die für die Beurteilung maßgebliche fiktive Gesamtstrafe unter Einbeziehung weiterer abgeurteilter oder vor dem Stichtag begangener Tatbestände zu bilden.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 5. Dezember 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ████████ Hans ███ █ ██ ███████ ██ ██████ ████ in ███ wegen Untreue u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 5. Dezember 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug und wegen eines weiteren Vergehens des Betruges zur Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis und zur Geldstrafe von 1.000 DM verurteilt worden. Von der Anklage wegen eines Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen ist er freigesprochen worden.
Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben.
1. Die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue zum Nachteil der von dem Angeklagten vertretenen offenen Handelsgesellschaft (OHG) SC & Co. sowie der Mitgesellschafter ███ und AC) lässt keinen Rechtsirrtum █████████ erkennen. Die von der Revision hiergegen gerichteten Angriffe greifen nicht durch.
a) Das gilt auch in den Fällen Autohof MC) und ████████ Spinnerei. Nach der Feststellung des Landgerichts ist der Angeklagte nicht, wie die Revision vorträgt, am 8. November 1949, sondern auf Grund des mit den Mitgesellschaftern am 18. Januar 1950 geschlossenen Vertrages erst mit Wirkung vom 31. Dezember 1949 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Dass ihm durch einstweilige Verfügung vom 8. November 1949 (im Innenverhältnis) die Befugnis zur Geschäftsführung entzogen und das Betreten der Geschäftsräume in ████████████████ untersagt worden war, entband ihn bis zum tatsächlichen Ausscheiden aus der OHG nicht von seiner Treuepflicht gegenüber dieser und den Mitgesellschaftern und schloss es (im Falle ████████ Spinnerei) auch nicht denkgesetzlich aus, dass er die gelieferte und am 21. November 1949 in Rechnung gestellte Ware unter Umgehung seiner Gesellschaft unmittelbar an das Kaufhaus HC) in M█████ weiterverkaufte und den Kaufpreis einzog, um ihn für sich zu verbrauchen. Ob die Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte müsse die erforderlichen Beträge zur sofortigen Bezahlung der ████████ Spinnerei durch Verkürzung der Geschäftseinnahmen der OHG erhalten haben, weil er sonst über keine Einnahmen verfügt habe, zwingend ist, kann auf sich beruhen. Das Landgericht hat dem Angeklagten in Wirklichkeit nur den aus dem Geschäftsabschluss erzielten und der OHG vorenthaltenen Gewinn, nicht die Entnahme des der ████████ Spinnerei gezahlten Kaufpreises von 1.673 DM zur Last gelegt. Das ergibt sich daraus, dass es den der Gesellschaft nach der Währungsreform durch den Beschwerdeführer zugefügten Vermögensschaden auf 18.431,50 DM (rechnerisch richtig 18.431,58 DM) beziffert hat. Bei diesem Betrag handelt es sich um die Gewinne, die der Angeklagte in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis Ende 1949 aus unerlaubterweise für eigene Rechnung abgeschlossenen, unverbuchten Geschäften erzielt und der Gesellschaft vorenthalten hat. Deshalb geht (im Falle Autohof MC) auch der Einwand des Beschwerdeführers fehl, er habe nach dem 8. November 1949 keine Möglichkeit mehr gehabt, der Geschäftskasse Geld zu entnehmen, zumal er sich den Betrag von 2.000 DM nach der ausdrücklichen Feststellung des Tatrichters von Frau V) aushändigen ließ.
Aus demselben Grunde versagt die Rüge der Revision, hinsichtlich der 2.500 DM, die bei der Übernahme der Geschäftsführung durch SC) und ██████ am 8. November 1949 in der Kasse gefehlt hätten, sei im angefochtenen Urteil nicht festgestellt, dass sich der Angeklagte diesen Betrag zugeeignet habe.
b) Irrig ist auch die Ansicht des Beschwerdeführers, durch seine Handlungsweise sei der OHG kein Schaden entstanden. Es gibt keinen allgemein gültigen Erfahrungssatz des Inhalts, dass Kaufleute einem durch einstweilige Verfügung von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter, der ihnen und der Gesellschaft erheblichen Schaden zugefügt hat, keinesfalls eine Abfindung zubilligen und eine solche trotz der schlechten finanziellen Lage der Gesellschaft sofort teilweise ausbezahlen. Die Strafkammer hat als einleuchtenden Grund für dieses Entgegenkommen angeführt, dass ██████████ NX) und ██████ den Angeklagten ohne weitere Streitigkeiten loswerden wollten, um den Betrieb der Gesellschaft ungestört fortsetzen zu können. Wie berechtigt die Sorge der Mitgesellschafter war, der Beschwerdeführer könne ihnen auch nach seinem Ausscheiden noch schaden, zeigt die im Urteil erwähnte Tatsache, dass der Angeklagte durch Beeinflussung von Gläubigern das Scheitern des von den Mitgesellschaftern erstrebten gerichtlichen Vergleichs herbeigeführt hat. Daraus, dass sich SC) und ███ bereit fanden, einen für sie so unangenehmen Mitgesellschafter geldlich abzufinden, um vor ihm Ruhe zu haben, kann daher weder geschlossen werden, die Gesellschaft und ihre Mitglieder seien durch das treuwidrige Verhalten des Angeklagten nicht geschädigt worden, noch – worauf es im Übrigen auch nicht entscheidend ankommt – sie hätten sich durch den Angeklagten nicht geschädigt gefühlt.
Offensichtlich unbegründet ist die Rüge der Revision, die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe die OHG und die Mitgesellschafter SC) und AC) ███ geschädigt, sei mit der weiteren Feststellung, er habe versucht, sich nach und nach in den Alleinbesitz der Firma zu bringen, unvereinbar, weil dem Beschwerdeführer an einem „ruinierten“ Geschäft nichts gelegen sein könne; denn er hatte es mit seinem hohen Gesellschafteranteil in der Hand, die Gesellschaft wieder auf eine gesunde Geschäftsgrundlage zu stellen.
2. Den mit der vorerörterten Untreue in Tateinheit zusammentreffenden Betrug hat die Strafkammer darin gesehen, dass der Angeklagte die Mitgesellschafter über die wirkliche Vermögenslage der OHG fortlaufend getäuscht und dadurch davon abgehalten hat, die Ansprüche der Gesellschaft und damit ihre eigenen gegenüber dem Angeklagten wahrzunehmen. Auch diese rechtliche Würdigung begegnet im Ergebnis keinen Bedenken (vgl. RGSt 73, 8).
Der Hinweis des Beschwerdeführers, die Mitgesellschafter seien über den Geschäftsgang der Firma nicht getäuscht worden, weil sie sich persönlich oder über die Buchprüferin auf dem Laufenden gehalten hätten, widerspricht der Feststellung des Landgerichts, dass der Angeklagte seine unbefugten Privatentnahmen aus der Gesellschaftskasse, seine Einlagen aus Gesellschaftsmitteln und die von ihm hinter dem Rücken der Gesellschaft für eigene Rechnung abgeschlossenen Geschäfte nicht oder nicht wahrheitsgetreu verbucht hat.
3. Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs zum Nachteil der Ba██████ ████ bringt die Revision vor, dass die Versicherung zum selben Tarif auch firmenfremdes Mobiliar versichert hätte und dass sie den Brandschaden an solchem Gut auch dann ersetzt haben würde, wenn es „im Vertrag“ (gemeint ist offensichtlich: in der Schadensmeldung) nicht als Eigentum der Gesellschaft bezeichnet worden wäre; es fehle deshalb am ursächlichen Zusammenhang zwischen der Täuschung der Versicherung durch den Angeklagten und dem dieser angeblich zugefügten Vermögensschaden. Der Einwand greift nicht durch.
Das Landgericht stellt bei der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils fest, der Angeklagte habe gewusst, dass er nur Firmeneigentum zur Schadensregulierung angeben dürfe. Aus dieser Feststellung folgt für die äußere Tatseite, dass firmenfremdes Mobiliar nicht mitversichert war und nicht ersetzt worden wäre, wenn es in der Schadensmeldung wahrheitsgemäß als fremdes Eigentum bezeichnet worden wäre. Ob die Versicherung firmenfremdes Gut zum selben Tarif mitversichert hätte, ist unerheblich, da dies nun einmal nicht geschehen ist.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Versicherung hätte die nichtversicherten Gegenstände auch dann ersetzt, wenn ihr die Eigentumsverhältnisse bekannt gewesen wären, ist mit der oben erläuterten Feststellung des Landgerichts nicht vereinbar und widerspricht auch der Lebenserfahrung. Ob der als Zeuge vernommene Versicherungsbeamte im Sinne der Darstellung der Revision ausgesagt hat, entzieht sich, da seine Aussage im Urteil nicht wiedergegeben ist, der Nachprüfung des Revisionsgerichts.
Hinsichtlich der in der Schadensmeldung ebenfalls als verbrannt aufgeführten Jute- und Strohsackgarnituren ist in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich gesagt, dass diese Waren von dem Schadensereignis verschont geblieben sind. Dies lässt sich jedoch mit ausreichender Sicherheit der Feststellung des Landgerichts entnehmen, dass der Angeklagte die „angeblich beschädigten Waren wie Jute- und Strohsackgarnituren, deren Verkaufswert sich auf 12.500 RM belief“, am Tage nach dem Brand für 14.082,40 RM, also mit mehr als dem handelsüblichen Gewinn, verkauft hat. Damit sind die Tatbestandsmerkmale des Betruges auch insofern hinreichend festgestellt.
4. Die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils lassen keinen Rechtsfehler erkennen; insoweit erhebt der Beschwerdeführer auch keine Einwendungen.
5. Das Landgericht hat die Anwendung des bayer. Straffreiheitsgesetzes vom 24. Januar 1948 (BayGVBl S. 3) auf den gegenüber der Ba██████████ begangenen Betrug nicht geprüft, obwohl diese Tat vor dem 1. Oktober 1947 vollendet worden ist. Indes kann dem Angeklagten Straffreiheit nicht zugutekommen.
§ 3 i. V. m. §§ 1, 2 des genannten Gesetzes, demzufolge bei bayerischen Gerichten anhängige Strafverfahren einzustellen sind, wenn keine höheren Strafen als Gefängnis bis zu einem Jahr bezw. bis zu neun Monaten zu erwarten sind, scheidet aus, weil der Angeklagte den Betrug ersichtlich nicht infolge unverschuldeter Notlage oder unter dem Einfluss der Kriegsverhältnisse oder infolge der allgemeinen Verwirrung beim Zusammenbruch begangen hat. Aber auch § 4 des Gesetzes kann, obwohl die für den Betrug ausgesprochene Einzelstrafe unter der dort vorgesehenen Straffreiheitsgrenze von sechs Monaten Gefängnis liegt, nicht zur Anwendung kommen; denn bei der Prüfung der Frage, ob die Straffreiheitsgrenze überschritten wird, ist die abgeurteilte weitere Straftat des Angeklagten (fortgesetzte Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug), für die das Landgericht eine Einzelstrafe von einem Jahr Gefängnis ausgesprochen hat, mit den vor dem 1. Oktober 1947 begangenen Teilhandlungen mit heranzuziehen (BGHSt 5, 136).
Es ist aber mit Sicherheit auszuschließen, dass die (fiktive) Gesamtstrafe, die aus der für den Betrug gegenüber der ███ ████ █████████████ erkannten Einzelstrafe von vier Monaten Gefängnis und einer für den bis zum Stichtag verwirklichten Teil der Fortsetzungstat zu verhängenden Einzelstrafe zu bilden wäre, sechs Monate Gefängnis nicht überschreiten würde.
Nach alledem erweist sich die Revision des Angeklagten in vollem Umfang als unbegründet.
| Dr. Augustin | Krumme | Martin | |||
| Mantel | Seibert |