Revision wegen Beweiswürdigung als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 126/51
- Datum
- 21.03.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine bloße Rüge unrichtiger Beweiswürdigung begründet für sich genommen keinen Revisionsgrund gegen ein Strafurteil.
Die Grundregel "im Zweifel für den Angeklagten" ist nur verletzt, wenn aus dem Urteil selbst hervorgeht, dass das Gericht an der Schuld des Angeklagten Zweifel gehabt hat.
Die Revision kann nur geltend gemacht werden, wenn Verfahrensvorschriften verletzt wurden oder das Strafgesetz auf den festgestellten Sachverhalt unrichtig angewandt wurde (§§ 337, 344 Abs. 2 StPO).
Entspricht die Revisionsbegründung nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO und werden keine Rechtsfehler dargetan, ist die Revision nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 29. Dezember 1950
Rubrum
Beglaubigte Abschrift Stk 126/51
Beschluss
In der Strafsache gegen Teest Sone peti Ia Fritz K., geboren den ███, in Untersuchungshaft in der [REDACTED], wegen Straßenraubs hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom **21. März 1951
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 29. Dezember 1950 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die von dem Verteidiger unterzeichnete, beim Landgericht rechtzeitig eingegangene Revisionsbegründung rügt, das angefochtene Urteil verletze den Rechtssatz, dass die Schuld des Angeklagten nicht festgestellt werden könne, solange Zweifel an ihr bestünden. Die Revision führt dazu im Einzelnen aus, dass das Landgericht in mehreren Punkten Tatsachen festgestellt habe, die durch die Beweise nicht ausreichend dargetan seien.
Der Rechtssatz, wonach im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, wäre dann verletzt, wenn das angefochtene Urteil erkennen ließe, dass die Strafkammer Zweifel an der Schuld des Angeklagten gehabt hätte. Dass dieser Fall vorliege, behauptet die Revision selbst nicht. Ihr Vorbringen erschöpft sich darin, dass die Strafkammer die Beweise nicht richtig gewürdigt habe; ihre Rüge ist lediglich die Einkleidung dieses Vorbringens.
Mit der Rüge unrichtiger Beweiswürdigung kann die Revision aber nicht begründet werden. Vielmehr kann sie nur darauf gestützt werden, dass der Tatrichter Vorschriften über das Verfahren verletzt oder auf den von ihm festgestellten Sachverhalt das Strafgesetz unrichtig angewandt habe (§§ 337, 344 Abs. 2 StPO). Einen Rechtsfehler dieser Art macht die Revision nicht geltend (vgl. RGSt 67, 197; 40, 99).
Der Inhalt der Revisionsbegründung entspricht deshalb nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO. Damit erweist sich die Revision als unzulässig. Sie ist deshalb nach § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
gez.: Richter gez.: Mantel gez.: Dr. Augustin gez.: Dr. Kleinewefers gez.: Glanzmann
Siegel
Beglaubigt:
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