Aufhebung wegen Unterlassener Beteiligung der Jugendgerichtshilfe — Rückverweisung an Jugendkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 12/65
- Datum
- 23.02.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 103 JGG kann ein Verfahren gegen einen Jugendlichen, der kurz vor Vollendung des 21. Lebensjahres steht, mit dem Verfahren gegen einen Erwachsenen verbunden und vor der Strafkammer verhandelt werden.
In Verfahren gegen Jugendliche ist die Beteiligung der Eltern und die Hinzuziehung der Jugendgerichtshilfe geboten; deren Unterlassung kann einen aufhebungsbedürftigen Verfahrensmangel darstellen.
Das Gericht hat bei Verfahren gegen Jugendliche eine gesteigerte Pflicht zur Sachaufklärung, insbesondere zur Erforschung der Persönlichkeit des Angeklagten (§ 244 Abs. 2 StPO); Vernachlässigungen dieser Pflicht können die Entscheidungsgrundlage beeinträchtigen.
Die Beweiswürdigung muss klar darlegen, worauf Feststellungen beruhen; widersprüchliche oder unzureichend begründete Hinweise (z. B. zugleich 'soweit ihr gefolgt werden kann' und 'geständig') sind unzureichend.
Ein nachträglicher und wirksamer Verzicht des Angeklagten auf die Einlegung eines Rechtsmittels macht seine eigene Revision unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Offenburg, 10. September 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES
1 StR 12/65 URTEIL
in der Strafsache gegen den Friseurgehilfen Fritz ███ aus ███, Kreis █████████, dort geboren am ███████ 1944, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Februar 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Wilms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
1.) Auf die Revision der Eltern des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 10. September 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht, und zwar an die Jugendkammer, zurückverwiesen.
2.) Die Revision des Angeklagten wird als unzulässig verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Eltern des wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes verurteilten Angeklagten beanstanden mit Recht das Verfahren des Landgerichts.
1. Zwar ist ihre Ansicht, zur Entscheidung über die Verfehlung ihres zur Tatzeit knapp 20 Jahre alten Sohnes sei nicht die Strafkammer, sondern allein die Jugendkammer zuständig gewesen, nicht richtig. Nach § 103 JGG konnte das Verfahren gegen den Angeklagten mit dem gegen den erwachsenen Mittäter [REDACTED] verbunden und von der Strafkammer entschieden werden.
2. Mit Recht beanstanden die Beschwerdeführer jedoch, dass zu der Hauptverhandlung weder sie geladen noch Vertreter der Jugendgerichtshilfe herangezogen worden seien. Dadurch hat das Landgericht allerdings nicht gegen § 67 JGG, wie die Revision meint, wohl aber gegen §§ 50 Abs. 2 Satz 1, 109 JGG und auch gegen §§ 38 Abs. 3, 50 Abs. 3, 107, 109 JGG verstoßen. Zugleich hat, wie der Revision ebenfalls zuzugeben ist, die Strafkammer dadurch auch die Pflicht zur Sachaufklärung, insbesondere zur Erforschung der Persönlichkeit des Angeklagten, verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO).
Auf diesen zusammentreffenden Gesetzesverletzungen beruht zwar möglicherweise nur der Strafausspruch. Sicher lässt sich das aus dem Urteil jedoch nicht entnehmen, zumal die Beschwerdeführer geltend machen, infolge der unzulänglichen Aufklärung sei unerörtert geblieben, dass ein Bruder des Angeklagten geisteskrank sei. Deshalb muss die Entscheidung, soweit sie den Angeklagten betrifft, ganz aufgehoben werden.
Für die neue Verhandlung, die erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres des Angeklagten durchgeführt werden kann, wird auf BGHSt 6, 354 aufmerksam gemacht. Bei der Wiedergabe der Beweiswürdigung wird das Landgericht auch eindeutig darstellen müssen, worauf es seine Feststellungen gründet. Die Angabe, es sei von der Einlassung des Angeklagten ausgegangen, „soweit ihr gefolgt werden kann“, und die unmittelbar anschließende Mitteilung, dieser sei geständig, passen nicht ganz zueinander.
Die eigene Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam und unwiderruflich auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat.
| Geier | Hübner | Fischer | |||
| Wilms | Dr. | Mai |