Treffer
BGH Urteil

Bandenhehlerei (§ 260a StGB): Bandenabrede auch in Kettenhehlerei; Zurechnung Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 125/96
Datum
21.05.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft griff ein Urteil an, das mehrere Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und teils (versuchten) Betrugs verurteilte, sie aber teilweise freisprach und Bandenhehlerei verneinte. Der BGH hob das Urteil weitgehend auf, weil die Teilfreisprüche nicht nachvollziehbar begründet waren und die Beweiswürdigung zur Bandenabrede rechtsfehlerhaft war. Zudem rügte der Senat, dass eine Zurechnung späterer Betrugstaten sowie eine Beteiligung nach §§ 26, 27 StGB nicht geprüft und das Gebrauchmachen verfälschter Schecks (§ 267 StGB) übergangen wurde. Die Sache wurde unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein freisprechendes Urteil muss den Anklagevorwurf, die wesentlichen Feststellungen und die tragenden Beweis- bzw. Rechtsgründe so mitteilen, dass eine revisionsgerichtliche Nachprüfung möglich ist.

2

Eine Bande i.S.d. § 260a StGB kann bereits durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Abrede zwischen zwei Personen zur fortgesetzten Begehung einschlägiger Delikte begründet werden; die Kenntnis weiterer Bandenmitglieder ist hierfür nicht erforderlich.

3

Bei der Bandenhehlerei kommt es nicht darauf an, dass mehrere Bandenmitglieder an der Tatausführung oder am „Tatort“ mitwirken; maßgeblich ist die Bandenabrede und die tatbezogene Förderung im Rahmen der fortgesetzten Deliktsbegehung.

4

Die Frage, ob ein Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium Mittäterschaft oder Teilnahme begründet, ist aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung insbesondere nach Interesse am Taterfolg, Umfang des Tatbeitrags und (Mit‑)Tatherrschaft zu beurteilen.

5

Das Tatgericht hat im Rahmen seiner Kognitionspflicht auch naheliegende konkurrenz- und beteiligungsrechtliche Alternativen (u.a. §§ 26, 27 StGB sowie § 267 StGB durch Gebrauchmachen) zu prüfen, wenn der festgestellte Sachverhalt hierzu Anlass gibt.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 26. Juli 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil 1 StR 125/96 vom 21. Mai 1996 in der Strafsache gegen █ (Italien), dort geboren, Guido Cc, geboren am ██ in El, Andreas R, geboren am ███ in Mi, Billi A, geboren am ████ in G, Mario Si, geboren am █████ in Eboli (Italien), Andreas H, geboren am ██████ in B, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1996, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Granderath, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Brüning, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Gerhardt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ für den Angeklagten Cc, Rechtsanwalt █████████ für den Angeklagten R, Rechtsanwalt ██████████ für den Angeklagten Si, Rechtsanwalt ███████████ für den Angeklagten H als Verteidiger, Justizobersekretär ████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 26. Juli 1995 aufgehoben. Soweit die Angeklagten verurteilt worden sind, bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten; im Übrigen werden sie aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten zu Freiheitsstrafen verurteilt, - R wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 30 Fällen, davon in 22 Fällen in Tateinheit mit Betrug und in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, - Cc wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Betrug in sieben Fällen, - A wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sechs Fällen, - Si wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Betrug in fünf Fällen und - H wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug und in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug.

Im Übrigen hat das Landgericht die Angeklagten R, Cc und A freigesprochen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit einer Verfahrens- und der Sachrüge.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

1. Der Teilfreispruch der Angeklagten R, Cc und A hat bereits deshalb keinen Bestand, weil die Urteilsgründe insofern an erheblichen Darstellungsmängeln leiden. Ein freisprechendes Urteil muss aus sich heraus verständlich sein und so viele Angaben enthalten, dass dem Revisionsgericht anhand der Urteilsgründe eine rechtliche Überprüfung möglich ist (BGHSt 37, 21, 22). Dazu sind eine knappe Mitteilung des Anklagevorwurfs, der vom Tatgericht hierzu getroffenen Feststellungen und der wesentlichen Beweisgründe oder rechtlichen Erwägungen für den Freispruch erforderlich (Hürxthal in KK 3. Aufl. § 267 Rdn. 41; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 267 Rdn. 33 f., jew. m. w. Nachw.). Diesen Anforderungen wird der Teilfreispruch hier nicht gerecht.

Soweit er die Angeklagten R und Cc sowie den Anklagepunkt V.4. bezüglich des Angeklagten A betrifft, fehlt jeder Hinweis auf die den Angeklagten insofern konkret zur Last gelegten Taten und die hierzu vom Landgericht getroffenen Feststellungen.

Zu dem den Angeklagten A betreffenden Anklagepunkt V.3. werden zwar der Vorwurf stichwortartig mitgeteilt und Feststellungen zur Tatbegehung durch den Mitangeklagten getroffen. Die Gründe, welche die Anklageerhebung wegen einer Beteiligung des Angeklagten A stützen, werden jedoch auch insofern nicht so ausreichend dargelegt, dass dem Revisionsgericht dadurch die Prüfung ermöglicht würde, ob das Landgericht seiner Pflicht zur umfassenden Würdigung der Beweise und zur erschöpfenden rechtlichen Erörterung des Falles nachgekommen ist. Der bloße Hinweis darauf, dass der Angeklagte A seine Tatbeteiligung bestritten habe, ist lückenhaft. Das Landgericht teilt weder deren Einlassungen konkret mit, noch setzt es sich damit und mit den weiteren Beweisen auseinander. Dazu hatte jedoch bereits deshalb Anlass bestanden, weil nach dem Anklagevorwurf weitere Personen an der Tat beteiligt gewesen waren, die sich auch dazu geäußert haben könnten.

2. Auch der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Nach den Feststellungen übergab der gesondert verfolgte Bi „bindelweise“ dem Angeklagten R gestohlene und durch falsche Indossamente veränderte Schecks, damit er sie gegen Zahlung einer „Provision“ von 25 vom Hundert der Schecksummen einlösen sollte. R richtete Konten bei verschiedenen Banken ein und präsentierte dort jeweils in einer Reihe von Fällen Schecks. Dies führte anfangs auch zu Gutschriften und zur Auszahlung größerer Geldbeträge, die R vereinbarungsgemäß zu 75 vom Hundert an Bi abführte und im Übrigen für sich behielt. Im Mai 1994 übernahmen Bi und der Angeklagte R in F ein Lebensmittelgeschäft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie richteten mehrere Geschäftskonten bei Banken ein, denen von R weitere gestohlene Schecks zur Einziehung vorgelegt wurden. Bi setzte – ohne Wissen des Angeklagten R – auch den Mitangeklagten Cc zur Einlösung von Schecks gegen Zahlung einer „Provision“ ein; dieser errichtete seinerseits Konten bei fünf verschiedenen Banken und nutzte diese Bankverbindungen in einer Reihe von Fällen dazu, gestohlene Schecks einzulösen. R gewann den Angeklagten Si dazu, gegen Zahlung einer „Provision“ gestohlene Schecks abzusetzen. Dazu bediente sich Si wiederum unter anderem der Mitwirkung des Angeklagten A, der seinerseits den Angeklagten H mit Schecks versorgte; beide legten diese ihrer Hausbank zur Einziehung auf ihren eigenen Konten vor. Alle Angeklagten wussten vom vorangegangenen Diebstahl und der Verfälschung der Schecks, aber nicht von den Absatzbemühungen der anderen Angeklagten. Jeder von ihnen wollte sich eine laufende Einnahmequelle von gewisser Dauer verschaffen und erreichte Gutschriften, teilweise auch die Auszahlung erheblicher Geldbeträge.

Das Landgericht geht ohne Rechtsfehler davon aus, dass das so festgestellte Verhalten der Angeklagten den Tatbestand der gewerbsmäßigen Hehlerei (vgl. BGHSt 33, 44, 47; BGH NStZ 1995, 85) und, soweit den Banken verfälschte Schecks vorgelegt wurden, des Betruges oder versuchten Betruges erfüllt (vgl. dazu auch OLG Zweibrücken OLGSt § 257 Nr. 1). Es meint aber, dass den Angeklagten nicht eine gewerbsmäßige Bandenhehlerei nachgewiesen werden könne. Auch sei einzelnen Angeklagten die betrügerische Vorlegung von Schecks durch die jeweils anderen Angeklagten nicht zuzurechnen. Den Tatbestand des Gebrauchmachens von verfälschten Urkunden erwähnt es nicht. Dies alles beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht.

b) Die Ablehnung einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei gemäß § 260a StGB ist hinsichtlich der Angeklagten R, Cc und A dadurch gefährdet, dass der Teilfreispruch wegen weiterer Taten, die gleichfalls als Taten nach § 260a StGB angeklagt worden waren, aufzuheben ist. Diese Taten können ein wichtiges Indiz auch für die Annahme des § 260a StGB in den abgeurteilten Fällen darstellen.

Die Ablehnung beruht aber vor allem auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung, die zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs zwingt.

aa) Als Mitglied einer Bande handelt ein Hehler dann, wenn er sich mit anderen zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat (BGH NStZ 1995, 85). Eine Bande kann nach der Rechtsprechung auch dann vorliegen, wenn lediglich zwei Personen sich auf diese Weise miteinander verbunden haben. Bei der Bandenhehlerei kommt es auch – anders als beim Bandendiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB – nicht auf die Mitwirkung mehrerer Bandenmitglieder am Tatort an (BGH aaO). Es muss nur eine ausdrückliche oder stillschweigende Bandenabrede zustande gekommen sein, nach der die Täter sich mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer selbständige Straftaten der gesetzlich umschriebenen Art zu begehen. Da nach § 260 Abs. 1 Nr. 2, § 260a Abs. 1 StGB sogar verschiedenartige Taten des Raubes, des Diebstahls und der Hehlerei zusammentreffen können, steht auch die Begehung unterschiedlicher Hehlereihandlungen durch mehrere Täter im Rahmen einer Kettenhehlerei der Annahme einer Bandentat nicht entgegen.

bb) Durch die Feststellung, die Angeklagten hätten jeweils nichts von den Aktivitäten anderer Angeklagter gewusst, hat sich das Landgericht den Blick darauf verstellt, dass jeder einzelne Angeklagte bereits durch Abrede nur mit seinem ihm bekannten Vordermann und die Übernahme und Einreichung der von diesem übergebenen Schecks zur Bandenbildung beigetragen haben kann. Die Kenntnis mehrerer oder gar sämtlicher Mitglieder einer bandenmäßig organisierten Gruppe ist nicht erforderlich, wenn der Täter nur mit einem anderen die oben bezeichnete Bandenabrede getroffen hat.

cc) Das Landgericht hat auch eine Bandenabrede rechtsfehlerhaft abgelehnt. Seine Beweiswürdigung lässt die notwendige Gesamtbetrachtung aller Beweise vermissen und weckt die Besorgnis, dass es an den Nachweis der erforderlichen Tatsachen überspannte Anforderungen gestellt hat (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 261 Rdn. 2, 41 m. w. Nachw.). Es hat die erheblichen Schulden der Angeklagten R und H als Tatanreiz zur fortgesetzten weiteren Nutzung ihrer jeweiligen Quelle für die „bindelweise“ Übergabe von gestohlenen Schecks, die besondere Einrichtung von Konten durch die Angeklagten R und Cc zur Einziehung der Schecksummen, das Anwerben weiterer Angeklagten (Si durch R, A durch Si) innerhalb der Kettenhehlerei und das jeweilige Verhältnis dieser Personen zueinander nicht gewürdigt. Zu Unrecht hat es auch die Übernahme des Lebensmittelgeschäfts durch Bi und R nicht als ein Mittel zur Ausdehnung der Tatserie gewertet. Alle von ihm genannten Anzeichen sprechen dafür, dass gerade dieses bezweckt war: Der bisherige Umfang der Lebensmittelgeschäfte wurde nicht aufrechterhalten, Waren wurden „zu billig“ verkauft und Geschäftskonten bei verschiedenen Banken in erheblichem Umfang dazu genutzt, gestohlene Schecks einzuziehen, nachdem dies auf den Privatkonten des Angeklagten R wegen Aufkommens eines Tatverdachts nicht mehr möglich war. Die Behauptung, dass alle diese Beweisanzeichen nicht für die Annahme genügen, dass R und Bi aufgrund einer Bandenabrede gehandelt haben, hat das Landgericht nicht begründet, sondern letztlich deswegen verneint, weil bereits mit Bi eine Bande gebildet worden sein könnte.

c) Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme, die betrügerische Vorlage gefälschter Schecks bei den Banken könne den vorher tätig gewordenen Zwischenhehlern nicht zugerechnet werden. Soweit das Landgericht darauf hinweist, dass Mittäterschaft nicht vorliege, leidet das Urteil jedenfalls an einem Erörterungsmangel. Mittäterschaft verlangt keine Mitwirkung bei der eigentlichen Tatausführung. Es kann im Einzelfall ein Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium der Tat genügen (vgl. Roxin in LK 11. Aufl. § 25 Rdn. 179 f. m. w. Nachw.). Ob dann Mittäterschaft oder Anstiftung beziehungsweise Beihilfe vorliegt, ist in wertender Betrachtung anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Wichtige Anhaltspunkte können sich aus dem Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, dem Umfang der Tatbeteiligung und der Tatherrschaft oder wenigstens dem Willen zu ihr ergeben (st. Rechtsprechung; Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 25 Rdn. 5 ff. m. zahlr. Nachw.). Das Landgericht hat dies nicht geprüft und auch nicht erwogen, dass im Falle der Verneinung einer Mittäterschaft jedenfalls eine Beteiligung der Zwischenhehler gemäß § 26 oder § 27 StGB an der späteren betrügerischen Vorlage der verfälschten Schecks durch andere Angeklagte oder Zeugen in Betracht zu ziehen war. Dadurch hat es zugleich seine allseitige Kognitionspflicht gemäß § 264 Abs. 2 StPO (Hürxthal in KK § 264 Rdn. 10; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 264 Rdn. 10) verletzt.

d) Das Landgericht hat nicht geprüft, ob in der Vorlage der verfälschten Schecks (Nachahmung eines Indossaments auf Orderschecks) zu betrügerischen Zwecken zugleich eine Urkundenfälschung in der Form des Gebrauchmachens liegen könnte.

Die genannten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Schuldspruchs. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden jedoch davon nicht berührt und können aufrechterhalten bleiben. Auf die Aufklärungsrüge, die auf Beweiserhebungen zur Bandenabrede abzielte, kommt es nicht mehr an.

4. Für die erneute Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Tathandlung des Sich-Verschaffens der gestohlenen Schecks Vorrang vor derjenigen des Absetzens oder der Absatzhilfe haben kann, wenn der Hehler jedenfalls im Einzelfall bereits dadurch die sichere Verfügungsgewalt über die Sache erlangt hat (vgl. BGH NJW 1975, 2109, 2110; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Konkurrenzen 2). Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung durch Gebrauchmachen der verfälschten Schecks kann dann tatmehrheitlich hierzu begangen worden sein (vgl. BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 2).

Bruning Granderath Ulsamer

RiBGH Dr. Wahl befindet sich in Urlaub und ist daher an der Unterschriftsleistung verhindert.

Gerhardt
Ulsamer
Bandenhehlerei (§ 260a StGB): Bandenabrede auch in Kettenhehlerei; Zurechnung Betrug — Themis