Revision verworfen – Nachprüfung verspäteter Schriftsatz (§33a StPO) erfolglos
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 125/91
- Datum
- 18.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Senat kann nach Abschluss des Revisionsverfahrens vorgelegte Schriftsätze nach §33a StPO überprüfen.
Eine nachträgliche Überprüfung nach §33a StPO führt nur dann zur Änderung eines Verwerfungsbeschlusses, wenn die nachgereichten Ausführungen entscheidungserhebliche neue Tatsachen oder substantiiert neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigen.
Ein Beschluss über die Verwerfung der Revision nach §349 Abs. 2 StPO bleibt bestehen, sofern keine durchgreifenden neuen Einwendungen vorgetragen werden.
Die bloße Wiederholung oder nicht substantiiert dargelegte Einwendungen rechtfertigt nicht die Aufhebung eines früheren Verwerfungsbeschlusses.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 125/91
in der Strafsache gegen ██████ geb. F.C., aus ████ geboren Karl-Heinz am ██████ in █████ wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 1991 einstimmig
Tenor
Bei der Entscheidung des Senats vom 11. April 1991 hat es sein Bewenden.
Gründe
Der Senat hat den ihm erst nach Abschluss des Revisionsverfahrens vorgelegten Schriftsatz der Verteidigung vom 3. Januar 1991, mit dem die mit ihrer Revisionsbegründung vom 23. November 1990 erhobene Sachrüge im Einzelnen begründet wurde, überprüft (§ 33a StPO). Die weiteren Ausführungen der Verteidigung geben dem Senat jedoch keine Veranlassung, seinen Beschluss vom 11. April 1991, mit dem die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen wurde, zu ändern.
| Gribbohm | Foth | Brüning | |||
| Maul | Granderath |