Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Totschlagsurteil verworfen; Anrechnung französischer Freiheitsentziehung 3:1

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 125/89
Datum
27.04.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe wegen Totschlags. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen rechtsfehlerhaften Nachteil des Angeklagten ergab. Zugleich ergänzt der Senat die Urteilsformel: in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis 3:1 auf die Strafe angerechnet. Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils unter Berücksichtigung der Revisionsrechtfertigung und der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Fehlende rechtsfehlerhafte Entscheidungen im Revisionsverfahren führen zur Zurückweisung der Revision als unbegründet; die Prüfung beschränkt sich auf die vom Revisionsrecht erfassten Rechtsfragen.

3

Hat der Angeklagte wegen derselben Tat im Ausland Freiheitsentzug erlitten, kann das Urteil in der Urteilsformel dahingehend ergänzt werden, dass diese Freiheitsentziehung auf die verhängte Strafe angerechnet wird.

4

Wird die Revision als unbegründet verworfen, hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels sowie die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenbeteiligten zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 5. Oktober 1988

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF B E S C H L U S S 1 StR 125/89 in der Strafsache gegen Ralf Roland C. (geboren am [REDACTED::<1>] 1959 in [REDACTED::<2>]), wegen Totschlags u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Oktober 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die vom Angeklagten wegen dieser Tat in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte Strafe im Verhältnis 3 : 1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

SchauenburgFothvon Gerlach
MaulGranderath
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