Anfangsschweigen: Verwertung unzulässig – Verurteilung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 125/88
- Datum
- 12.04.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ziehung einer nachteiligen Schlussfolgerung aus dem anfänglichen Schweigen des Beschuldigten ist unzulässig und verletzt das Recht des Beschuldigten, nicht zur Sache auszusagen.
Ist für die Überzeugungsbildung des Gerichts nicht auszuschließen, dass eine solche unzulässige Schlussfolgerung erheblich mitgewirkt hat, ist der Schuldspruch aufzuheben.
Wird eine Verurteilung in einem Tatvorwurf bei der Strafzumessung in anderen Fällen strafschärfend berücksichtigt, führt die Aufhebung dieser Verurteilung zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und erfordert gegebenenfalls neue Entscheidung über Strafe.
Eine nachträgliche Entlastungserklärung, die erst durch den Verteidiger vorgetragen wird, heilt nicht die unzulässige Berücksichtigung des anfänglichen Schweigens im Rahmen der Beweiswürdigung.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 1. Dezember 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 125/88 in der Strafsache gegen Hans-Peter ███ aus ████, geboren am ██████, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 12. April 1988 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1. Dezember 1987
a) soweit der Angeklagte im Fall II 1 (versuchte Vergewaltigung der Silvia B.) verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision ist zurückgenommen.
Gründe
Die – hinsichtlich des Schuldspruchs im Fall II 2 mit Schriftsatz vom 18. März 1988 wirksam zurückgenommene – Revision des Angeklagten hat in dem aufrechterhaltenen Umfang Erfolg.
Das Landgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung zum Fall II 1 seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten u. a. auf dessen Aussageverhalten gestützt und dazu ausgeführt, der Angeklagte habe bei der Polizei zu diesem Fall keine Aussagen gemacht und erst später durch seinen Verteidiger vortragen lassen, er sei zur Tatzeit zuhause gewesen. Nach Auffassung der Strafkammer wäre „bei einer so schweren Beschuldigung durch die Polizei zu erwarten gewesen, dass er sofort die Tat bestritten und erklärt hätte, nicht am Tatort gewesen zu sein“ (UA S. 22). Diese nachteilige Schlussfolgerung aus dem anfänglichen Schweigen des Angeklagten stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine unzulässige Einschränkung des Rechts eines jeden Beschuldigten dar, nicht zur Sache auszusagen (BGHSt 20, 281, 282 f.; 32, 140, 144 f.; StV 1983, 321 f.; 1984, 143; 1985, 401; 1986, 286; BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 4 und 6).
Der Senat kann auch nicht ausschließen, dass der Schuldspruch im Fall II 1 auf diesem Rechtsfehler beruht. Der Angeklagte hat seine Täterschaft bis zuletzt in Abrede gestellt. Die Strafkammer hat zwar auch gewichtige weitere Verdachtsmomente für ihre Überzeugung angeführt, die möglicherweise den Schuldspruch auch für sich allein tragen würden. Sie hat jedoch alle auf die Täterschaft des Angeklagten hinweisenden Gesichtspunkte ohne Bildung von Schwerpunkten nacheinander geschildert und abschließend ausgeführt, „aus den dargelegten Gründen“ habe sie keinen Zweifel, dass die Tat vom Angeklagten begangen wurde (UA S. 25). Bei dieser Art der Begründung muss der Senat davon ausgehen, dass die fehlerhafte Berücksichtigung des anfänglichen Schweigens wesentlich zur Überzeugungsbildung beigetragen hat.
Mit dem Schuldspruch entfällt nicht nur die Grundlage für den Strafausspruch im Fall II 1. Da die Strafkammer bei der Strafzumessung im Fall II 2 die Verurteilung im Fall II 1 ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt hat (UA S. 31), war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
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