Revision: Aufhebung wegen unzureichender Beweiswürdigung bei Körperverletzung mit Todesfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 125/86
- Datum
- 25.03.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beweiswürdigung hat das Tatgericht frühere und gegenwärtige Einlassungen des Beschuldigten vollständig wiederzugeben und zu würdigen; nur so ist eine revisionsrechtliche Nachprüfbarkeit gewährleistet.
Unklare oder widersprüchliche Aussagen des Beschuldigten in polizeilichen Vernehmungen, die kein eindeutiges Geständnis enthalten, begründen allein keinen Überführungsbeweis für Vorsatz.
Für die Anwendung von § 226 Abs. 1 StGB genügt, dass die Körperverletzung, durch die der Täter fahrlässig den Tod des Verletzten verursacht hat, begangen worden ist; lässt sich eine vorsätzlich begangene gefährliche Körperverletzung nicht nachweisen, ist auf fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) zu prüfen.
Das tatgerichtliche Erkenntnisermessen ist im Urteil so darzustellen, dass die Begründung der Überzeugungsbildung und die Abwägung möglicher Schuldformen nachvollziehbar sind.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 7. November 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 125/86 in der Strafsache gegen Franz L. aus F., dort geboren 1954, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. März 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 7. November 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge, begangen an seinem Hausgenossen Heinz B., zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine Revision ist begründet. Die Verfahrensbeschwerde, die sich auf die Auswertung der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 23. Mai 1985 bezieht, kann unerörtert bleiben, weil schon die allgemeine Sachrüge durchgreift:
Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es zwischen den Beteiligten in der im ersten Obergeschoss desselben Hauses gelegenen Wohnung eines Nachbarn zum Streit, weil B. erklärt hatte, der Angeklagte stehe bei seiner (damaligen) Verlobten „unter dem Pantoffel“. Aus Ärger über diese Äußerung versetzte der Angeklagte dem ihm körperlich unterlegenen Opfer drei bis vier kräftige Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht und trieb es dabei zur Wohnungstür. Durch die Wucht der Schläge sackte B. im Türbereich zu Boden. Der Angeklagte zerrte ihn wieder hoch und stieß ihn hinaus ins Treppenhaus. Dort kam B. etwa ½ Meter von der abgehenden Treppe mit dem Rücken zu dieser zum Stehen. Der Angeklagte packte B. – der sich während der ganzen Auseinandersetzung nicht wehrte – am Hemd, schüttelte ihn und versetzte ihm „schließlich“ einen Stoß, „um ihn die Treppe hinunterzuwerfen“ (UA S. 6). B. stürzte rücklings die Treppenstufen hinab und schlug auf dem mit Betonplatten belegten Treppenpodest auf. Er erlitt als Folge dieses Sturzes Kopfverletzungen, die zu seinem Tode führten.
Der Angeklagte hat zwar zugegeben, er habe, nachdem er gegen ██ innerhalb der Wohnung tätlich geworden sei, die Tür geöffnet und ihn hinausgestoßen. Auch sei er ihm ins Treppenhaus gefolgt und habe ihn dort geschüttelt. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte aber bestritten, B. die Treppe hinuntergeworfen zu haben. Nach dem Hin- und Herschütteln habe er ihn losgelassen, danach sei B. die Treppe hinuntergefallen. Bei dessen Sturz habe er ihn noch halten wollen, B. „sei ihm jedoch weggerutscht“ (UA S. 7/8).
Das Landgericht hält diese Einlassung für widerlegt. Es meint, der Angeklagte habe in sich steigernder Aggressivität „von Anfang an die Treppe hinunterwerfen wollen“ (UA S. 8/9).
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe ██ ██ absichtlich die Treppe hinuntergestoßen, mithin habe er ihn vorsätzlich mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne von § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 StGB verletzt und durch diese Körperverletzung dessen Tod fahrlässig herbeigeführt, ist jedoch nicht rechtsfehlerfrei begründet. Bei seiner Überzeugungsbildung stützt sich das Landgericht in erster Linie darauf, dass der Angeklagte früher bei seiner polizeilichen Vernehmung erklärt habe, „man könne nicht gerade sagen, dass er B. fest zurückgestoßen habe, so halt wie es bei einer Rauferei sei, er habe ihm aber auch keinen leichten Schwung versetzt“ (UA S. 8). Soweit das Landgericht in dieser Äußerung ein Geständnis erblickt – das es als glaubwürdig bezeichnet – bestehen durchgreifende Bedenken.
Die frühere Aussage des Angeklagten besagt, er habe weder █ ██ „fest zurückgestoßen“ noch ihm einen „leichten Schwung“ versetzt. Darin liegt eher ein Bestreiten, das Opfer die Treppe hinuntergeworfen zu haben. Jedenfalls war die wiedergegebene Äußerung nicht geeignet, den Angeklagten des ihm vorgeworfenen Verbrechens zu überführen. Allerdings hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung eingeräumt, er habe bei der Polizei angegeben, dass er B. „gestoßen habe“ (UA S. 8). Dieser – früheren – Äußerung ist aber nicht zu entnehmen, ob es sich um den „schließlich“ versetzten Stoß handelt, der unmittelbar zu dem folgenschweren Sturz führte, und welche Vorstellungen der Angeklagte, falls er dem Opfer erneut einen gewissen Stoß gab, hinsichtlich der Folgen hatte.
In diesem Zusammenhang leidet die Beweiswürdigung an dem Mangel, dass das angefochtene Urteil den Inhalt jener Beschuldigtenvernehmung nur unzureichend wiedergibt. Der Senat kann deshalb nicht nachprüfen, ob das Landgericht den Bedeutungsgehalt der früheren Aussage zutreffend beurteilt hat. Unter dem Gesichtspunkt der Pflicht zur erschöpfenden Beweiswürdigung wäre es geboten gewesen, die früheren und gegenwärtigen Einlassungen des Angeklagten insgesamt mitzuteilen und zu werten. Hieran fehlt es.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die in Betracht kommenden Schuldformen klarer als bisher geschehen zu untersuchen sein werden. Für die Anwendung des § 226 Abs. 1 StGB reicht es aus, dass die Körperverletzung, durch die der Täter fahrlässig (§ 18 StGB) den Tod des Verletzten verursacht hat, begangen worden ist. Sollte eine solche vorsätzlich begangene Körperverletzung nicht erweislich sein, bliebe zu prüfen, ob der Angeklagte dadurch, dass er in der von ihm selbst geschilderten Weise das Tatopfer ins Treppenhaus trieb, sich der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) schuldig gemacht hat.
Der Richter am Bundesgerichtshof Kuhn
Schauenburg
Dr. Foth befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
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