Revision aufgehoben und Rückverweisung wegen Bezugnahme auf aufgehobene Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 125/80
- Datum
- 25.03.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Aufgehobene Feststellungen, die ausschließlich den Strafausspruch betreffen, dürfen für ein neues Urteil nicht herangezogen werden, auch nicht durch Bezugnahme oder Verweisung.
Der neue Tatrichter hat in diesen Fällen eigene Feststellungen zu treffen und diese in den Urteilsgründen mitzuteilen.
Ergänzende Feststellungen genügen nicht, wenn der Strafausspruch zumindest teilweise auf nicht mehr existierenden Feststellungen beruht; dies rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs.
Liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel vor, weil der Strafausspruch auf aufgehobenen Feststellungen beruht, ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 26. Oktober 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 125/80
in der Strafsache gegen
a) [REDACTED::<1>] aus [REDACTED::<2>], den Möbelpacker Heinrich [REDACTED::<3>], dort geboren am [REDACTED::<4>] 1929, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Oktober 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das angefochtene Urteil muss aufgehoben werden, weil die Schwurgerichtskammer auf die Feststellungen des Urteils des Landgerichts München I vom 19. September 1978 zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten Bezug genommen hat (UA S. 3), diese Feststellungen aber als zum Strafausspruch gehörend durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 1979 aufgehoben waren.
Aufgehobene Feststellungen, die sich ausschließlich auf den Strafausspruch beziehen, können für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung, herangezogen werden. Vielmehr hat der neue Tatrichter insoweit eigene Feststellungen zu treffen und sie in den Urteilsgründen mitzuteilen (BGHSt 24, 274, 275; BGH NJW 1977, 1247).
Das ist hier nicht geschehen. Darin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel. Ergänzende Feststellungen allein genügen nicht. Der neue Strafausspruch ist zumindest teilweise auf nicht mehr existente Feststellungen gestützt und kann deshalb nicht bestehenbleiben.
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