Revision aufgehoben: Unklare Feststellungen zu Zurechnungsfähigkeit und Notwehr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 125/66
- Datum
- 24.05.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafurteil ist aufzuheben, wenn aus den Urteilsgründen nicht eindeutig hervorgeht, welche tatsächlichen Ereignisse der Überzeugung des Tatrichters zugrunde liegen.
Die Feststellung der Zurechnungsfähigkeit erfordert die darlegbare Prüfung sowohl der Erkenntnis- bzw. Einsichts- als auch der Steuerungsfähigkeit des Täters; beides muss für das Tatzeitpunkt nachvollziehbar festgestellt werden.
Bei behaupteter Notwehr ist zu prüfen, ob die Verteidigungshandlung erforderlich und verhältnismäßig war; überschreitet der Täter die Grenzen der notwendigen Verteidigung, sind dessen innere Tatseitenmerkmale (Vorsatz, Fahrlässigkeit oder schuldloses Handeln in Bestürzung/Furcht/Schrecken) genau zu ermitteln.
Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 20a StGB sind die formellen Voraussetzungen (Tatzeiten der Vortaten, Zeitpunkte der Rechtskraft der Verurteilungen) sowie eine sorgfältige Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der sogenannten Symptomtaten detailliert festzustellen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Saarbrücken, 14. Oktober 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Hans █████████████████, geboren am █████████ 1926 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 1966, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Saarbrücken vom 14. Oktober 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge und wegen versuchten Totschlags zu einer Gesamtzuchthausstrafe verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden.
1. Das Urteil muss ganz aufgehoben werden.
a) Es krankt allgemein daran, dass ihm nicht eindeutig entnommen werden kann, was sich nach der Überzeugung des Tatrichters in der Küche des Angeklagten zugetragen hat, als dieser erwachte und seine Frau am geöffneten Gasherd stehen sah (vgl. auch BGHSt 7, 25).
b) Außerdem hat das Schwurgericht der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zwar mit Recht besondere Beachtung geschenkt, sie aber, jedenfalls soweit die Urteilsgründe zuverlässig erkennen lassen, nur unvollständig geprüft. Der unbeherrschte, halt- und willenlose Angeklagte hat die beiden Taten unter Alkoholeinwirkung und obendrein noch in einer gewissen Schlaftrunkenheit begangen. Das Schwurgericht hat mit Hilfe von Sachverständigen die Persönlichkeit des Angeklagten und den Grad seiner Alkoholbeeinflussung jeweils für sich allein und im Zusammenwirken untersucht. Ob es dabei auch die nur in den Strafzumessungsgründen erwähnte, zur Tatzeit in gewissem Maße vorhandene Schlaftrunkenheit berücksichtigt hat, geht aus dem Urteil nicht hervor. Als Ergebnis dieser Prüfung hat das Schwurgericht die Überzeugung gewonnen, dass „von einer Verminderung der Erkenntnis- oder Einsichtsfähigkeit“ des Angeklagten keine Rede sein könne; deshalb hat es sowohl Absatz 1 als auch Absatz 2 des § 51 StGB nicht angewandt. Diese Erörterungen reichen nicht aus. Das Gesetz verlangt, dass der Täter zur Tatzeit die Fähigkeit besitzt, das Unerlaubte seines Tuns zu erkennen, und dass er außerdem imstande ist, sein Handeln nach dieser Hinsicht zu steuern (vgl. auch BGHSt 1, 384 ff.). Ob der Tatrichter die zweite Voraussetzung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in der gebotenen Weise untersucht hat, kann dem Urteil nicht sicher entnommen werden. Das ist ein weiterer sachlich-rechtlicher Fehler.
Diese beiden Mängel zwingen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im ganzen.
2. In der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht sich außerdem mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte, durch das Öffnen der Gashähne in dem Raum, in dem auch er schlief, selbst angegriffen, mit dem Griff um den Hals seiner Frau zugleich deren Angriff begegnen wollte (vgl. BGHSt 3, 194, 198; 5, 245, 247). Wenn das zutrifft, wird der Tatrichter untersuchen müssen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Kräfteverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau, die von diesem gewählte Verteidigung erforderlich war, oder ob der Angeklagte sich damit hätte begnügen können und müssen, seine Frau auf weniger gefährliche Art und Weise von dem Herd wegzuziehen, die Gashähne zu schließen und die Fenster zu öffnen. Falls der Beschwerdeführer die Grenzen der notwendigen Verteidigung überschritten hat, worauf die bisherigen Feststellungen hindeuten, wird es darauf ankommen, ob er das vorsätzlich, fahrlässig oder in Bestürzung, Furcht oder Schrecken nach § 53 Abs. 3 StGB schuldlos tat. Auf jeden Fall wird der Tatrichter auf genaue Feststellungen zur inneren Tatseite bedacht sein müssen. Im Falle der vorsätzlichen Notwehrüberschreitung wird er auch den Körperverletzungsvorsatz, das heißt das Bewusstsein und den Willen des unbeherrschten und derben Angeklagten, trotz seiner ihm zugutegehaltenen Rettungsabsicht (S. 8, 9 UA), seine Frau durch die Art seines Zupackens in ihrem körperlichen Befinden nicht unerheblich zu beeinträchtigen, näher als bisher darzulegen haben. Die an dem Hals der Toten möglicherweise vorhanden gewesenen Spuren, über die bisher nichts Näheres festgestellt worden ist, könnten dafür einen Anhalt bieten. Je nach den Feststellungen zur inneren Tatseite kann neben vorsätzlicher Tötung oder vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge auch fahrlässige Tötung in Betracht kommen. Der Angeklagte wird zwar kaum etwas von der Möglichkeit eines sogenannten Reflex-Todes gewusst haben. Die Gefahrlichkeit eines kräftigen Würgegriffs um den Hals eines Menschen dürfte ihm aber nach seiner Lebenserfahrung wohl bekannt gewesen sein.
Das nachfolgende Verhalten des Beschwerdeführers hat das Schwurgericht, abgesehen von der schon erörterten unzulänglichen Prüfung der Zurechnungsfähigkeit, vom Boden der bisherigen Feststellungen rechtsfehlerfrei als selbständigen versuchten Totschlag gewertet.
Bei der Untersuchung, ob der Beschwerdeführer als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gehandelt hat und ob die öffentliche Sicherheit seine Sicherungsverwahrung erfordert, wird das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB genauer festzustellen haben. Dazu gehört zunächst in formeller Hinsicht eine Ermittlung der Tatzeiten der in dieser Vorschrift vorausgesetzten zwei Vortaten und der Zeitpunkte, an denen die ihretwegen ausgesprochenen Verurteilungen rechtskräftig geworden sind. Sodann bedarf es einer besonders eingehenden und sorgfältigen Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und einer gründlichen Auswertung der sogenannten „Symptomtaten“; im Einzelnen wird dazu auf BGH in NJW 1953, 673 Nr. 16 und in MDR 1957, 562 Nr. 45 hingewiesen. Hier wird der Tatrichter schließlich besonders beachten müssen, dass nach den bisherigen Feststellungen das jetzige strafbare Verhalten des Beschwerdeführers weniger einem Hang zu Rechtsbrüchen (BGHSt 16, 296 ff.) entsprungen zu sein scheint, sondern mehr durch eine ganz ungewöhnliche, von ihm nicht unmittelbar heraufbeschworene Lage ausgelöst sein kann.
3. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Loesdau | Seibert | Mai | |||
| Fischer | Pikart |