Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern und Unterbringung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 125/65
- Datum
- 29.04.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens verletzt die richterliche Aufklärungspflicht nicht, wenn bereits mehrere übereinstimmende gutachterliche Äußerungen vorliegen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem vorhandenen Sachverständigen erforderliche Untersuchungsmittel fehlen.
Die fachliche Eignung eines erfahrenen Landgerichtsarztes für psychiatrische Begutachtungen kann ausreichen; die bloße Behauptung, eine Universitätsklinik verfüge über überlegene Forschungsmittel, begründet keine generelle Verpflichtung zur Einholung eines Obergutachtens.
Für die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß §§ 51, 42f StGB ist ausreichend, dass das Gericht aus tatsächlichen Anhaltspunkten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine fortbestehende Gefahr für die Allgemeinheit durch gleichartige Straftaten schließt.
Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ist insbesondere dann geboten, wenn offene Einrichtungen den Schutz der Allgemeinheit nicht gewährleisten können, weil der Unterzubringende sich Aufsicht und Aufenthalt entziehen oder gezielt Gelegenheiten zu Straftaten suchen würde.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 28. Januar 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Rentner Max S. aus ███████, geboren am ████████████ 1898 in █████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Unzucht mit Kindern.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ ███ der Verhandlung, Bundesanwalt ████ ███ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 28. Januar 1965 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Revision des wegen Unzucht mit Kindern zu Gefängnis verurteilten Angeklagten ist zulässig auf die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt beschränkt. Denn sie wendet sich gegen die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB nur als Voraussetzung der Unterbringungsverfügung, selbstverständlich aber nicht gegen sie als Strafmilderungsgrund.
II. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1. Die Strafkammer hat den Beweisantrag der Verteidigung abgelehnt, ein Obergutachten der Universitäts-Nervenklinik in Würzburg darüber einzuholen, der 66 Jahre alte Angeklagte werde infolge rasch fortschreitenden körperlichen und geistigen Abbaus nach seiner Entlassung aus der Strafhaft die Allgemeinheit wahrscheinlich nicht mehr durch Sittlichkeitsverbrechen gefährden. Das beanstandet die Revision vergeblich.
Der Senat legt den Antrag zwar nicht so aus, als hätte mit ihm die Entscheidung der Rechtsfrage, ob die Unterbringung des Beschwerdeführers erforderlich sei, unzulässig in die Hand eines Gutachters gelegt werden statt dem Gericht überlassen bleiben sollen. Er versteht ihn vielmehr als die sachverständiger Begutachtung zugängliche tatsächliche Behauptung rasch fortschreitenden körperlichen und geistigen Verfalls des Angeklagten. Indes hat die Strafkammer durch die Ablehnung des Beweisantrags entgegen der Meinung der Revision weder gegen Abs. 4 noch gegen Abs. 2 des § 244 StPO verstoßen.
Die Revision greift die Beschlussannahme, durch das frühere Gutachten sei das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen, an sich zulässig mit der Begründung an, der Sachverständige, Regierungsmedizinaldirektor Dr. Castorph, sei als praktischer Arzt nicht in der Psychiatrie sachkundig; jedenfalls besitze die Universitätsnervenklinik überlegene Forschungsmittel, deren sich die Jugendkammer habe bedienen müssen – schon, um ihrer Aufklärungspflicht zu genügen.
Indessen ist Dr. Castorph Landgerichtsarzt und als solcher nicht nur in Fragen der Psychiatrie ausgebildet, sondern auch – wie im Urteil festgestellt ist – seit langen Jahren erfahren. Die von der Verteidigung gegen sein (schriftliches) Gutachten gerichteten Beanstandungen treffen nicht zu, würden für sich allein auch gar nicht auf allgemein fehlende Sachkunde schließen lassen. Deswegen, weil die medizinisch-technischen Einrichtungen der Universitätsnervenklinik Würzburg den Forschungsmitteln des Sachverständigen schlechthin überlegen seien, wie die Revision meint, brauchte das Landgericht nicht das beantragte Obergutachten einzuholen. Dazu wäre es, wie es richtig erkannte, nur dann verpflichtet gewesen, wenn gerade im gegebenen Fall Forschungsmittel anzuwenden waren, über die zwar die Klinik, nicht aber der Landgerichtsarzt verfügte. Hierzu legt die Revision nichts Zureichendes dar, wie etwa, dass der Gutachter zu gewissen Testuntersuchungen oder zu einer elektrischen Hirnstromaufzeichnung mangels geeigneter Einrichtungen nicht in der Lage gewesen sei. Da ein früheres Hirnstrombild etwa drei Jahre zuvor keinen krankhaften Befund ergeben hatte, dennoch aber bereits in anderen Strafverfahren erstattete Gutachten den Angeklagten wegen seiner Triebenthemmung für erheblich vermindert zurechnungsfähig erklärt hatten, durfte die Jugendkammer angesichts nun vier übereinstimmender sachkundiger Äußerungen sich der Einholung eines fünften Gutachtens für enthoben halten. Sie verstieß dadurch umso weniger gegen ihre Aufklärungspflicht, als sie sich durch Befragen des Landgerichtsarztes ausdrücklich davon vergewissert hatte, dass keine klinische Beobachtung und Untersuchung des Angeklagten zur Beurteilung seines Geisteszustandes erforderlich sei.
2. Auch sachlich-rechtlich ist die auf die Triebenthemmung des Angeklagten gegründete Urteilsannahme erheblicher Beeinträchtigung seiner Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit nicht zu beanstanden. Der weitere Einwand der Revision, die öffentliche Sicherheit erfordere es nicht, den Beschwerdeführer in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen, ist im Ergebnis unbegründet. In den letzten zehn Jahren wegen gleichartiger Sittlichkeitsverbrechen schon zweimal bestraft, einmal untergebracht und nun zum dritten Mal verurteilt, bei unaufhaltsamem Altersabbau sich seiner Triebfhaftigkeit überlassend, in der Widerstandskraft gegen sie weder durch klinische Behandlung noch durch Strafen noch auch durch „Milieuveränderung“ zu stärken, wird er nach der rechtlich einwandfreien Überzeugung der Strafkammer mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nach der Strafverbüßung eine Gefahr für die Allgemeinheit bilden. Dass ihr nicht durch seine nach einer Wahrnehmung des Landgerichts zu erwartende Einweisung in ein Altersheim begegnet werden kann, hat das Urteil mit Recht angenommen; zwar nicht schon deshalb, weil nicht verhindert werden könnte, dass er sich an kindlichen Besuchern im Altersheim verginge; wohl aber deshalb, weil er, wie ausdrücklich festgestellt ist, Gelegenheiten zur Annäherung an kleine Mädchen sucht und sich der Aufsicht wie überhaupt dem Aufenthalt im offenen Altersheim jederzeit entziehen könnte. Daher bleibt in der Tat keine andere Wahl, als ihn in einer geschlossenen Anstalt unterzubringen, solange ihr Zweck es erfordert (§ 42f Abs. 1 StGB).
| Dotterweich | Seibert | Mai | |||
| Hübner | Fischer |