Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Revisionsgericht ergänzt lückenhaftes Protokoll durch freie Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 125/62
Datum
10.04.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die Verletzung der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung wegen einer lückenhaften Sitzungsniederschrift. Der BGH befand, dass eine augenscheinliche Protokolllücke die Beweiskraft des § 274 StPO ausschließt und das Revisionsgericht freie Beweiswürdigung betreiben darf. Nach Einvernahme von Gerichtspersonen ergab sich, dass die Öffentlichkeit durch Beschluss ausgeschlossen worden war; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein lückenhaftes oder augenscheinlich mangelhaftes Hauptverhandlungsprotokoll entbehrt der nach § 274 StPO vorgesehenen Beweiskraft; § 274 StPO gilt nur für äußerlich ordnungsmäßige, vollständige und widerspruchsfreie Niederschriften.

2

Ergibt die Niederschrift eine erkennbare Lücke, darf das Revisionsgericht andere Erkenntnisquellen heranziehen und den Sachverhalt im Wege freier Beweiswürdigung ergänzen.

3

Das Revisionsgericht ist nicht an den Vortrag der Revision gebunden; es hat den Verfahrensablauf nach dem Ergebnis seiner Ermittlungen und seiner Überzeugung als Sachverhalt zugrunde zu legen, auch wenn diese von den Behauptungen der Revision abweicht.

4

Der Ausschluss der Öffentlichkeit setzt grundsätzlich einen gerichtlichen Beschluss voraus; fehlt ein solcher Beschluss in der Niederschrift, begründet dies einen Revisionsgrund (§ 338 Nr. 6 StPO) nur, wenn die freie Beweiswürdigung ergibt, dass kein ordnungsgemäßer Beschluss ergangen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 19. Dezember 1961

Rubrum

Nachschlagewerk: ████ ███ Ja Amtliche Sammlung Ja XN StPO § 274

Das Revisionsgericht darf ein tatsächlich und auch nach dem Vortrag der Revision lückenhaftes Hauptverhandlungsprotokoll im Wege freier Beweiswürdigung ergänzen. Dabei muss es seiner Entscheidung als Sachverhalt denjenigen Verfahrensablauf zugrunde legen, wie er sich nach dem Ergebnis der Ermittlungen nach der Überzeugung des Revisionsgerichts gestaltet hat, gleichgültig, ob diese Überzeugung in allen Punkten mit dem Vortrag der Revision übereinstimmt.

BGH, Urt. v. 10. April 1962 – 1 StR 125/62 – LG Mannheim

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Lagerarbeiter Manfred ██ aus ████ dort geboren am ██ 1958, wegen Notzucht

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als █████████ der ███████████████████ Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. Dezember 1961 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 20. Dezember 1961 angerechnet, soweit sie 3 Monate übersteigt.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Die Revision beanstandet die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens. Die Rüge hat keinen Erfolg.

In der Niederschrift über die Hauptverhandlung ist die Sitzung eingangs als „öffentliche“ bezeichnet und vor der Mitteilung der Urteilsverkündung vermerkt worden: „Die Öffentlichkeit wurde wiederhergestellt“, ohne dass sie einen weiteren Vermerk enthält, wann und unter welchen Formen die Öffentlichkeit einmal ausgeschlossen worden war. Danach enthält die Niederschrift offensichtlich eine Lücke. Der Vermerk über die Wiederherstellung der Öffentlichkeit ist in der Sitzungsniederschrift nicht vorgedruckt, sondern von dem Protokollführer handschriftlich in das verwendete Formblatt eingefügt. Das zeigt, dass die Wiederherstellung der Öffentlichkeit nicht etwa versehentlich eingetragen, sondern bewusst beurkundet worden ist. Dann muss die Öffentlichkeit zuvor einmal ausgeschlossen worden sein. Auch die Revision macht geltend, dass die Öffentlichkeit tatsächlich ausgeschlossen worden ist; sie vermisst nur einen Beschluss des Gerichts darüber und dessen Protokollierung. Demnach ist auch nach dem Vortrag der Revision der Ausschluss der Öffentlichkeit nicht vollständig beurkundet worden. Wegen dieser erkennbaren und auch nach dem Vortrag der Revision vorhandenen Unvollständigkeit entbehrt die Sitzungsniederschrift der Beweiskraft des § 274 StPO, soweit die augenscheinliche Lücke Platz greift.

Nach ständiger Rechtsprechung darf das Revisionsgericht insoweit andere Erkenntnisquellen heranziehen und seiner Beurteilung den Sachverhalt zugrunde legen, den es auf diese Weise zu seiner Überzeugung ermittelt (RGSt 63, 408; BGH, Urt. v. Mai 1951 – 1 StR 170/51 –, v. 16. September 1952 – 5 StR 40/52 – bei Dallinger, MDR 1952, 659; v. 13. Oktober 1953 – 1 StR 102/53 –; v. 23. Februar 1954 – 1 StR 674/53 –; v. 8. Juli 1955 – 1 StR 195/55 – und LM: StPO § 274 Nr. 10).

Hier ergibt sich aus dem gesamten Inhalt der Sitzungsniederschrift, dass während der Hauptverhandlung die Öffentlichkeit einmal ausgeschlossen worden ist. Das Protokoll besagt aber nichts darüber, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form das geschehen ist. Nach der Sitzungsniederschrift ist es daher möglich, dass die Öffentlichkeit nicht durch Gerichtsbeschluss, sondern, wie die Revision geltend macht, nur tatsächlich ausgeschlossen worden ist. Wenn das zuträfe, läge darin ein Verstoß gegen § 172 GVG, der nach § 338 Nr. 6 StPO die Wirkung eines zwingenden Revisionsgrundes haben würde. Obwohl nach der Fassung der Sitzungsniederschrift nicht auszuschließen ist, dass der von der Revision behauptete Fehler dem Gericht bei der Ausschließung der Öffentlichkeit unterlaufen ist, so beweist sie doch umgekehrt auch nicht mit der Beweiskraft des § 274 StPO, dass der Fehler tatsächlich geschehen ist, weil die Niederschrift in diesem Punkt erkennbar und auch nach dem Vortrag der Revision lückenhaft ist und sie in diesem Punkt deshalb nicht beweist, dass nicht geschehen ist, was nicht beurkundet ist. Denn die Anwendung des § 274 StPO setzt eine äußerlich ordnungsmäßige, vollständige und widerspruchsfreie Niederschrift voraus. Wenn das Protokoll mit augenscheinlichen Mangeln behaftet ist, insbesondere offensichtliche Lücken zeigt oder Widersprüche enthält, entbehrt es der in § 274 StPO bestimmten Beweiskraft. Anstelle der Beweisregel dieser Vorschrift greift dann die freie Beweiswürdigung uneingeschränkt Platz (BGH, Urt. v. 7. November 1961 – 5 StR 469/61 –).

Das Revisionsgericht ist deshalb auch nicht an den Vortrag der Revision gebunden und kann unter Verwertung anderer Beweisanzeichen zu einer Überzeugung gelangen, die von den Behauptungen der Revision abweicht. Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, muss es von dieser seiner Überzeugung ausgehen, auch wenn sie mit dem Vortrag der Revision nicht übereinstimmt.

Der Vorsitzende, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und weitere Gerichtspersonen haben übereinstimmend erklärt, dass die Strafkammer beschlossen hat, die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit auszuschließen, und dass dieser Beschluss nach dem Aufruf und der Belehrung der Zeugen verkündet und ausgeführt worden ist. Aufgrund dieser glaubhaften Erklärungen ist der Senat überzeugt, dass das Landgericht in der angegebenen Weise verfahren ist.

Danach ist die Öffentlichkeit am Anfang der Hauptverhandlung ordnungsmäßig ausgeschlossen worden. Der von dem Beschwerdeführer in Anspruch genommene Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO ist nicht gegeben.

2. Die weiteren Verfahrensrügen sind, soweit sie überhaupt zulässig erhoben worden sind, offensichtlich unbegründet.

3. Die sachliche Nachprüfung des Urteils hat keine Rechtsfehler erkennen lassen. Entgegen der Meinung der Revision hat die Strafkammer auch die inneren Tatbestandsmerkmale der Notzucht vollständig und in rechtlich nicht angreifbarer Weise festgestellt.

Seibert Willms Dr. Geier Bundesrichter Mai

Dr. Hübner befindet sich im Urlaub und ist deshalb verhindert, das Urteil zu unterschreiben.

Dr. Geier
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