Treffer
BGH Urteil

BGH: Bestechungsabsicht erfordert bestimmte/bestimmbare Amtshandlung; Urkunden-Gebrauchen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 125/61
Datum
25.07.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision seine Verurteilung u.a. wegen aktiver Bestechung, Betrugs und Urkundenfälschung. Der BGH hob das Urteil teilweise auf, weil die Feststellungen teils keine hinreichend bestimmte Bestechungsabsicht ergaben und das „Gebrauchen“ unechter Urkunden (§ 267 StGB) nicht tragfähig belegt war. Zuwendungen zur bloßen Sicherung allgemeinen Wohlwollens bzw. zur Abwehr pflichtwidriger Benachteiligung genügen für § 333 StGB nicht. Im Übrigen blieb die Verurteilung bestehen; wegen der Teilaufhebung wurde auch die Gesamtstrafe aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aktive Bestechung setzt voraus, dass der Vorteilsgeber eine bestimmte oder zumindest bestimmbare Amtshandlung beeinflussen will, sodass deren (Un-)Pflichtwidrigkeit beurteilt werden kann.

2

Die Absicht, sich durch Zuwendungen lediglich das allgemeine Wohlwollen oder eine geneigte Grundhaltung eines Amtsträgers zu sichern, erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Bestechungsabsicht nicht.

3

Wer einen Vorteil nur zuwendet, um eine pflichtwidrige Benachteiligung durch den Amtsträger zu vermeiden und die pflichtgemäße Behandlung zu erreichen, verwirklicht den Tatbestand des § 333 StGB nicht.

4

Für die Strafbarkeit wegen aktiver Bestechung ist unerheblich, dass die Anregung zur Pflichtverletzung vom Amtsträger ausgeht oder dieser hierzu bereits bereit ist bzw. vorbereitende Handlungen vorgenommen hat.

5

„Gebrauchen“ einer unechten Urkunde i.S.d. § 267 StGB liegt nur vor, wenn der Täter sie dem zu Täuschenden zugänglich macht und ihm die Kenntnisnahme ermöglicht; bloßes internes Verbuchen/Abheften genügt ohne festgestellte Zugriffsmöglichkeit des zu Täuschenden nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 17. Oktober 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauunternehmer Herbert aus ██ ██, dort geboren am ████████████████, wegen aktiver Beamtenbestechung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juli 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als █████████ der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 17. Oktober 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen ███ (BiG), ███ und He) verurteilt worden ist, und im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Einstellung des Verfahrens und Freispruch im Übrigen – wegen aktiver teilweise fortgesetzter Bestechung in sechs Fällen, zum Teil in Tateinheit mit anderen Vergehen, wegen Beihilfe zum Betrug und wegen fortgesetzter Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte wegen der Verletzung sachlichen Rechts Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.

A. Schuldspruch

I. Fall Bohnert

a) Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter aktiver Bestechung, Vergehen gegen § 335 StGB, sind nicht begründet.

1. Die Revision rügt, die Strafkammer sei zu summarisch verfahren und habe nicht in der zum Nachweis der aktiven Bestechung erforderlichen Weise festgestellt, welche Amtshandlungen ████████ der Angeklagte durch die einzelnen Zuwendungen habe beeinflussen wollen. Diese Beanstandung ist unbegründet. Nach den tatrichterlichen Feststellungen versprach der Angeklagte ████████ 1 000 DM für den Austausch des abgegebenen Angebots gegen das „berichtigte“ erheblich höhere Angebot für die Arbeiten im ersten Bauabschnitt der Wasserversorgung Unterkirnach und bezahlte ihm später auch diesen Betrag. Weitere Geldzuwendungen sagte der Angeklagte dafür zu, dass ████ künftig bei beschränkten Ausschreibungen und bei der freihändigen Vergabe von Bauarbeiten die HC____) KG als geeignetes Unternehmen vorschlagen sollte. Dabei einigte er sich mit ███ zugleich, dass die Bestechungsgelder bei geeigneten Bauobjekten auf Kosten der Bauträger wieder „herausgewirtschaftet“ werden sollten. Die Amtshandlungen ██ ███████, die der Angeklagte durch das Versprechen von Geld beeinflussen wollte, sind danach genügend bestimmt. Es handelte sich um den Austausch eines bestimmten Angebots und um Maßnahmen aus einem bestimmten Aufgabenkreis ████████, nämlich der Vorbereitung der Vergabe von Bauarbeiten in seinem Dienstbezirk. Dass der Angeklagte und ███████ noch keine bestimmte Vorstellung von den einzelnen Bauvorhaben hatten, bei deren Vergabe der Beamte die HC) KG bevorzugt ins Gespräch bringen sollte, schadet nicht. Die Absprache des Angeklagten mit ██████ lässt zweifelsfrei erkennen, dass der Beamte bei diesen Amtshandlungen nach der Vorstellung des Angeklagten pflichtwidrig handeln sollte. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass ██████ durch den Austausch der beiden Angebote für den ersten Bauabschnitt der Wasserversorgung Unterkirnach gegen seine Amtspflichten verstieß. Auch bei den Vorschlägen, die ██ KG zu berücksichtigen, die er in der Folgezeit bei beschränkten Ausschreibungen und bei der freihändigen Vergabe von Arbeiten machte, sollte Bohnert nach dem Willen des Angeklagten pflichtwidrig handeln; denn der Beamte, der diese Vorschläge nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu machen hatte, sollte sich dabei nach dem Wunsch des Angeklagten nicht allein von sachlichen Gesichtspunkten, sondern von der Rücksicht auf das versprochene Geld leiten lassen.

2. Die Revision meint, der Angeklagte habe ██████ nicht bestochen, weil dieser nach den tatrichterlichen Feststellungen bereits als korrupter Beamter dem Angeklagten den Austausch des für den ersten Bauabschnitt der Wasserversorgung Unterkirnach abgegebenen Angebots gegen ein höheres Angebot vorgeschlagen und durch die Eintragung einer falschen Endsumme in der Niederschrift über die Verdingungsverhandlung bereits vorbereitet hatte. Diese Ansicht trifft nicht zu. Die Bestechungshandlung besteht in dem Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Geschenken oder anderen Vorteilen. Ausschlaggebend ist dabei, dass der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer ███████ für den Angebotsaustausch 1 000 DM versprach. Dass die Anregung dazu von dem pflichtvergessenen Beamten ausging, ist unerheblich (RGSt 37, 171). Ebenso ist es für die Schuldfrage ohne Bedeutung, dass der Beamte zu dem pflichtwidrigen Handeln bereit war und es teilweise schon vorbereitet hatte (RG HRR 1942, 251; BGH MDR 1955, 529).

3. Der weitere Revisionsangriff, der Zuschlag für die Arbeiten beim ersten Bauabschnitt der Wasserversorgung Unterkirnach hätte der █████████ sowieso erteilt werden müssen, weil ihr Angebot am niedrigsten gewesen wäre, geht fehl. Die Amtspflichtverletzung Bohnerts bestand hier nicht darin, dass er dem Unternehmen des Angeklagten den Auftrag verschaffte, sondern darin, dass er es ihm ermöglichte, den Vertrag über diese Arbeiten zu einem höheren als dem ursprünglich angebotenen Preis abzuschließen. Der Umstand, dass die ██ ████ schließlich weniger berechnete und erhielt, ist ohne Belang; das war nämlich darauf zurückzuführen, dass die Gemeinde Unterkirnach die Eisenarbeiten anderweit vergab und dass die Arbeiten geringeren Umfangs waren, als in dem Angebot vorgesehen war.

b) Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich mit ███████ begangenen Betruges zum Nachteil der Heuberg-Wasserversorgung, Vergehen gegen §§ 263, 47 StGB, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Auffassung der Revision, der Angeklagte sei nicht Mittäter, sondern allenfalls dessen Gehilfe, trifft nicht zu. Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte der Angeklagte schon bei der ersten Bestechungshandlung mit Bohnert vereinbart, dass die Bestechungsgelder zum Nachteil der Bauträger wieder „herausgewirtschaftet“ werden sollten. Dementsprechend sollte nach dem übereinstimmenden Willen des Angeklagten und █████ ██ die ██████ KG allein die der Heuberg-Wasserversorgung zu Unrecht in Rechnung gestellten 10 000 DM erhalten. Daraus hat die Strafkammer zutreffend geschlossen, dass der Angeklagte bei der Täuschung und Schädigung der Heuberg-Wasserversorgung nicht ein Vorhaben ███████ unterstützen wollte, sondern, in seinem eigenen Interesse handelnd, eine Tat ausführte, die in demselben Maße die seine wie die Bohnerts sein sollte. Dieses Verhalten hat der erste Richter rechtsfehlerfrei als in Mittäterschaft begangenen Betrug gewertet.

c) Dagegen hält die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlich mit ███████ begangener Urkundenfälschungen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat den Angeklagten dieser Straftat für schuldig befunden, weil er zwei von ████ beschaffte Rechnungen einer fingierten Firma in den Büchern der ███████ KG verbuchen und dann als Belege abheften ließ. Eine weitere gemeinschaftliche Urkundenfälschung hat die Strafkammer darin gesehen, dass der Angeklagte eine von ███████ falschlich angefertigte, an die █████ KG gerichtete Aufforderung der Heuberg-Wasserversorgung, an zwei Gemeinden Flurentschädigungen zu zahlen, in derselben Weise verwandte. Die Auffassung des ersten Richters, der Angeklagte habe auf diese Weise unechte Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, wird von den bisher getroffenen Feststellungen nicht getragen.

Das in § 267 StGB vorgesehene Tatbestandsmerkmal des „Gebrauchens“ verwirklicht nur, wer die unechte Urkunde dem zu Täuschenden zugänglich macht und ihm die Kenntnisnahme ihres Inhalts ermöglicht. Dazu genügt es freilich, wenn die Urkunde zur Kenntnisnahme des zu Täuschenden so bereitgelegt wird, dass diesem ohne weiteres der Zugriff darauf offensteht, dass also die Urkunde seiner Verfügung unterliegt (vgl. RGSt 66, 298, 312 f.; BGH 1 StR 694/59 vom 23. Februar 1960). Eine solche unmittelbare Befugnis der Finanz- oder Strafverfolgungsbehörden, die der Angeklagte täuschen wollte, zur Verfügung über die Rechnungen der Scheinfirma H.F. BrC_ KG und über die falschlich angefertigte Zahlungsaufforderung der Heuberg-Wasserversorgung, hat die Strafkammer bisher nicht festgestellt.

Außerdem ist die rechtliche Würdigung dieser Vorgänge durch den ersten Richter nicht frei von Widerspruch; die Strafkammer spricht nämlich an einer Stelle von „Urkundenfälschungen“ (UA 20) und an einer anderen Stelle von „der Urkundenfälschung“ (UA 21).

Deshalb muss die Verurteilung des Angeklagten im Fall Bohnert aufgehoben werden, und zwar in vollem Umfang, da der erste Richter Tateinheit zwischen der fortgesetzten aktiven Bestechung, dem gemeinschaftlichen Betrug und den Urkundenfälschungen angenommen hat.

Wenn die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung nicht zu dem Ergebnis kommt, dass der Angeklagte von den unechten Urkunden Gebrauch gemacht hat, z. B. gegenüber einem Ermittlungsbeamten in dem vorliegenden Strafverfahren oder in einem anderen Verfahren (vgl. RGSt 58, 211, 212 f.), dann wird sie nach entsprechendem Hinweis an den Angeklagten (§ 265 Abs. 1 StPO) auch zu prüfen haben, ob der Angeklagte sich der Anstiftung zur Herstellung unechter Urkunden oder der Mittäterschaft dabei schuldig gemacht hat.

Ferner wird die Strafkammer das Verhältnis neu prüfen müssen, in dem die aktive Bestechung, der gemeinschaftlich begangene Betrug und das oder die Vergehen gegen § 267 StGB zueinander stehen. Dabei wird sie zu bedenken haben, dass Tateinheit im Sinne des § 73 StGB nur angenommen werden kann, wenn mindestens ein Teil einer objektiven Ausführungshandlung der einen Straftat bei der Verwirklichung der anderen mitgewirkt hat. Wenn die Strafkammer auf Grund der neuen Prüfung in dem Verhalten des Angeklagten im Fall ███████ mehrere selbständige Vergehen sieht, wird sie bei der Strafzumessung § 358 Abs. 2 StPO zu beachten haben (vgl. auch RGSt 67, 236).

II. Fall ███████

a) Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter aktiver Bestechung, Vergehen gegen § 333 StGB, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Nach den Feststellungen der Strafkammer versprach der Angeklagte dem Beamten 1 000 DM und gewährte sie ihm später dafür, dass ███ entgegen seiner Dienstpflicht die teilweise unverhältnismäßig hohen Einheitspreise der ██ KG in dem Angebot für die Arbeiten im Rahmen der Wasserversorgung der Staatsdomäne Martinskapelle nicht beanstandete. Ferner sagte der Angeklagte ██████ Geld zu und gewährte ihm später 700 DM dafür, dass er entgegen seiner Dienstpflicht darauf hinwirkte, dass der ██████ KG eine Beihilfe für Hochwasserschäden ausgezahlt wurde, auf die sie, wie der Angeklagte wusste, keinen Anspruch hatte. Insoweit hat die Strafkammer die Versprechungen im Einzelnen festgestellt, durch die der Angeklagte ███ zu Pflichtverletzungen beeinflussen wollte. Dass ███ dazu die Anregung gab und zu dem pflichtwidrigen Handeln bereit war, steht der Annahme der aktiven Bestechung nicht entgegen, wie bei der Erörterung des Falles █████████████ ausgeführt worden ist.

Einen weiteren Akt der fortgesetzten Bestechung hat die Strafkammer darin erblickt, dass der Angeklagte ███ angemessen bezahlte Nebenarbeiten übertrug. Auch insoweit hält das Urteil der rechtlichen Nachprüfung stand. In der Übertragung von Nebenarbeiten, für die der Beamte in den Jahren 1953 bis 1956 insgesamt 6 050 DM Einkünfte bezog, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum einen Vorteil im Sinne des § 333 StGB gesehen (RG DR 1943, 77 Nr. 9; RGSt 77, 75, 78; BGH 1 StR 50/59 vom 2. Juni 1959). Durch die Nebenbeschäftigung wollte der Angeklagte nicht nur dem Mangel der ██ KG an geeigneten Arbeitskräften begegnen. Nach den tatrichterlichen Feststellungen leitete ihn dabei auch die Absicht, den stets auf Gelderwerb bedachten Beamten zu einer bevorzugten Behandlung seines Unternehmens bei beschränkten Ausschreibungen und bei der Überwachung der Abrechnungen zu bestimmen. Nach der Vorstellung des Angeklagten sollte der von ihm als bestechlich erkannte ██ sich bei seinen Vorschlägen, die ███ KG zu beschränkten Ausschreibungen einzuladen, und bei der Überwachung ihrer Arbeiten und der Prüfung ihrer Rechnungen nicht ausschließlich nach sachlichen Gesichtspunkten richten, sondern auf die Möglichkeit zum Nebenverdienst Rücksicht nehmen. Solches Verhalten ist pflichtwidrig. Die Ansicht der Revision, der Angeklagte habe █████ insoweit gar nicht beeinflussen können, trifft nicht zu. Auch bei der Bearbeitung beschränkter Ausschreibungen hatte ██ Ermessensspielraum. Die ███ KG hatte auch dann, wenn sie die übernommenen Arbeiten stets ordentlich ausführte, keinen Anspruch darauf, zur Teilnahme an beschränkten Ausschreibungen für Bauarbeiten im Dienstbezirk █████████ aufgefordert zu werden. Ebensowenig hätte ihr der Zuschlag in allen Fällen erteilt werden müssen, in denen sie das niedrigste Angebot abgegeben hatte; denn der niedrigste Angebotspreis war nicht allein entscheidend (§ 25 Verdingungsordnung für Bauleistungen). Das wusste der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer auch, wie sich aus dem Zusammenhang des angefochtenen Urteils ergibt. Dass ████ ██ bei der Prüfung der Abrechnungen der ██ KG nicht zum Nachteil der Bauträger handelte und insoweit nicht seine Amtspflichten verletzte, schließt die Annahme einer aktiven Bestechung nicht aus. Die Begehung der pflichtwidrigen Handlung durch den Beamten gehört nicht zum Tatbestand dieser Straftat.

b) Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen eines gemeinschaftlich mit ███ begangenen versuchten Betruges, Vergehen gegen §§ 263, 47, 43 StGB, haben ebenfalls keinen Erfolg. Die Ausführungen der Revision, dass der Angeklagte sich bei der Beschaffung der 1 600 DM Entschädigung für erlittene Hochwasserschäden rein passiv verhalten habe, stimmen mit den Feststellungen der Strafkammer nicht überein. Nach den tatrichterlichen Feststellungen war der Angeklagte damit einverstanden, dass ████████ die Gemeinde Wolterdingen zur Zahlung einer Schadensbeihilfe veranlasste, auf die, wie ██████ dem Angeklagten ausdrücklich gesagt hatte, die HC) KG keinen Anspruch hatte. Der Angeklagte fertigte auch eine überhöhte Schadensaufstellung an und übergab sie █████████, der die Aufstellung der Gemeinde ███████ vorlegte und diese veranlasste, bei dem Regierungspräsidium eine Schadensbeihilfe von 5 000 DM für angeblich der Gemeinde entstandene Schäden zu beantragen. Nach diesen Feststellungen wirkte der Angeklagte bei der Täuschung der Gemeinde über die Berechtigung der ███████ KG zum Empfang einer Beihilfe und über die Höhe des entstandenen Schadens mit. Die Ausführungen der Revision, die Organe der Gemeinde ███ hätten schon zu der Zeit, zu der sie ██ ██ ███ zur Beantragung der Beihilfe veranlasst habe, gewusst, dass private Personen keinen Anspruch auf solche Beihilfe hätten und sie hätten auch die Höhe der dem Unternehmen des Angeklagten erwachsenen Schäden gekannt, gehen in unzulässiger Weise von einem anderen Sachverhalt aus, als ihn die Strafkammer festgestellt hat, und müssen deshalb unbeachtet bleiben. Bei der Täuschung der Organe der Gemeinde ███ wirkte der Angeklagte mit, damit sein Unternehmen die ihm nicht zustehende Entschädigung erhielt. Die Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte bei dieser Verfehlung in Mittäterschaft mit ███ handelte, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Ansicht des ersten Richters, dass ██ und der Angeklagte den Betrug nur versuchten und nicht vollendeten, und dass der Angeklagte diese Straftat in Tateinheit mit der fortgesetzten Bestechung Eberhardts beging, benachteiligt den Beschwerdeführer nicht.

III. Fall ██████████

a) Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen fortgesetzter aktiver Bestechung sind unbegründet.

Der Angeklagte versprach und gewährte ██████████████████ im Werte von 3 800 DM dafür, dass der Beamte es ihm ermöglichte, das abgegebene Angebot für den Feldwegbau Hüfingen nach der Verdingungsverhandlung zu verändern und so den Zuschlag für diese Arbeiten zu erhalten, dass er bei dem Feldwegbau Hüfingen und bei dem Feldwegbau Liptingen höhere Rechnungsbeträge anerkannte, als den geleisteten Arbeiten entsprach, und dass er die ██████ KG bei weiteren Baumaßnahmen unsachlich bevorzugen sollte. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen fortgesetzter aktiver Bestechung.

b) Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betrugs lässt ebenfalls keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Die Auffassung der Revision, der Angeklagte sei auch hier allenfalls Gehilfe, aber nicht Mittäter █████ ███, trifft aus denselben Gründen wie im Fall ███ nicht zu.

IV. Fall ████

a) Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, bedarf das Urteil keiner Nachprüfung. Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten in den beiden eingestellten Fällen als selbständige Handlungen angesehen, und die Revision wendet sich ersichtlich nur gegen die Verurteilung des Angeklagten.

b) Die Strafkammer hat den Angeklagten der fortgesetzten aktiven Bestechung schuldig befunden, weil er █████, dem Leiter des Wasserwirtschaftsamtes Donaueschingen, für Betriebsausflüge und Weihnachtsfeiern seiner Behörde in den Jahren 1954 bis 1956 zusammen 1 600 DM „spendete“. Die bisher dazu getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung nicht.

1. Die Ansicht der Revision, der Angeklagte habe ███████ insoweit keine Geschenke oder andere Vorteile im Sinne des § 333 StGB gewährt, weil der Beamte das Geld nicht für sich, sondern für Veranstaltungen seiner Behörde empfang und verwendete, trifft allerdings nicht zu. Richtig ist, dass zum Gewähren eines Vorteils eine Willenseinigung zwischen Geber und Empfänger darüber gehört, dass der Vorteil unmittelbar oder mittelbar dem Beamten zufließen soll (BGHSt 15, 184, 185). Der Angeklagte und █████████████ waren sich nach den Feststellungen der Strafkammer einig, dass ███████████ das Geld erhielt, um es für Betriebsausflüge und Weihnachtsfeiern seiner Behörde zu verwenden. Ob der Beamte das tat, war für den Angeklagten nicht wichtig; ihm kam es darauf an, ████ etwas zuzuwenden, und deshalb ließ er ihm das Geld immer ███████████ █████████████ zukommen. Dadurch verschaffte der Angeklagte ██ ████ die Möglichkeit, über das Geld zu verfügen, und „gewährte“ ihm damit einen Vorteil im Sinne des § 333 StGB. Der Umstand, dass ███████████ diesen Vorteil durch vereinbarungsgemäße Zuwendung des Geldes wieder verlor, ändert daran nichts (BGH NJW 1961, 472).

2. Mit Recht bemängelt die Revision aber, dass die Strafkammer nicht bestimmt genug festgestellt habe, zu welchen pflichtwidrigen Handlungen der Angeklagte Birkenberger beeinflussen wollte.

Nach den Feststellungen des ersten Richters wendete der Angeklagte ███ das Geld unter anderem deshalb zu, weil auch andere Firmen in ähnlicher Weise zu Gemeinschaftsveranstaltungen des Wasserwirtschaftsamtes Donaueschingen beitrugen. Daraus hat die Strafkammer geschlossen, dass der Angeklagte der Auffassung war, ohne solche Zuwendungen künftig bei beschränkten Ausschreibungen oder freihändigen Vergaben nicht oder nicht mehr in dem bisherigen Umfang berücksichtigt zu werden. Insoweit bleibt nach den Feststellungen die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte ███████████ das Geld aus der Besorgnis gab, er könne den Beamten durch die Ablehnung seines Ansinnens verstimmen, so dass er ihn pflichtwidrig gegenüber anderen Unternehmern benachteiligen werde. Er hätte dann durch seine Zahlungen nur eine pflichtwidrige Zurücksetzung vermeiden und die pflichtgemäße Berücksichtigung erreichen wollen. Eine solche Zweckbestimmung seiner Zuwendungen würde den Tatbestand des § 333 StGB nicht erfüllen (BGH NJW 1961, 686).

Ferner spendete der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer ██████████████ für Veranstaltungen des Wasserwirtschaftsamtes Donaueschingen, weil er bei der Behörde „lieb Kind“ sein wollte. Das rechtfertigt die Anwendung des § 333 StGB ebenfalls nicht. Nach der Rechtsprechung erfüllt nämlich die Absicht, sich durch Zuwendungen das allgemeine Wohlwollen und ein geneigtes Verhalten eines Beamten zu verschaffen, die Voraussetzungen des § 333 StGB nicht. Der Vorteilsgeber muss vielmehr eine bestimmte oder mindestens bestimmbare Amtshandlung durch die Zuwendung beeinflussen wollen und darüber eine so bestimmte Vorstellung haben, dass sich daraus ersehen lässt, ob diese Handlung des Beamten eine Amts- oder Dienstpflicht verletzt oder an sich nicht pflichtwidrig ist (BGHSt 15, 217, 222 f.).

Solche Absicht könnte in dem mit den Geldzahlungen zugleich verfolgten Bestreben des Angeklagten liegen, von ███ künftig bei beschränkten Ausschreibungen und bei freihändigen Vergaben bevorzugt herangezogen zu werden. Ob das zutrifft, ist den von der Strafkammer dazu bisher getroffenen Feststellungen jedoch nicht sicher zu entnehmen.

Dieser Mangel nötigt dazu, das Urteil auch im Fall Bi(|___) aufzuheben. In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer die Vorstellungen genauer aufzuklären haben, die den Angeklagten zu den Zahlungen an ███████ ██████ veranlasst haben. Dabei wird sie auch zu erörtern haben, inwiefern der Angeklagte glaubte, ████ ███ durch seine Zahlungen zu einer bevorzugten Behandlung seines Unternehmens veranlassen zu können, obwohl er wusste, dass der Beamte von den Konkurrenten der ███████ KG ähnliche Beiträge für Veranstaltungen seiner Behörde erhielt. Da sich mehrere Beamte des Wasserwirtschaftsamtes als käuflich erwiesen hatten und der Angeklagte daraus seine Vorteile zog und da ██████ Leiter dieses Amtes war, wäre es auch denkbar, dass der Angeklagte █████ durch die Zuwendungen bestimmen wollte, etwa entdeckte oder vermutete Unregelmäßigkeiten seiner Untergebenen pflichtwidrig nicht zu verfolgen. Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht deshalb auch dieser Möglichkeit nachgehen müssen.

V. Fall HEC)

Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen aktiver Bestechung haben keinen Erfolg. Nach den Feststellungen des ersten Richters ließ der Angeklagte 1955 bis 1957 Hägle drei Ingenieurarbeiten für die ███

VI. Fall He(

Die Strafkammer hat eine aktive Bestechung darin gefunden, dass der Angeklagte nach Beendigung eines Bauvorhabens He&___) beauftragte, für 200 DM die Schlussabrechnung der ██████████ aufzustellen, die der Beamte dann dienstlich zu prüfen hatte. Nach der Überzeugung des ersten Richters tat der Angeklagte das, um █████ zu einer bevorzugten Behandlung seines Unternehmens bei dieser Abrechnung „sowie im Hinblick auf die künftige Zusammenarbeit überhaupt“ zu veranlassen.

Diese Verurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Eine pflichtwidrige „Nachsicht“ bei der Überwachung der Bauarbeiten durch ███ ███████ konnte der Angeklagte mit der Zuwendung des Nebenverdienstes nicht bezwecken; denn die Arbeiten waren bereits beendet, als der Angeklagte dem Beamten die Anfertigung der Schlussabrechnung übertrug. Soweit der Angeklagte sich durch die Verschaffung eines Nebenverdienstes das allgemeine Wohlwollen und die Geneigtheit des Beamten sichern wollte, erfüllt sein Verhalten das Tatbestandsmerkmal der Bestechungsabsicht ebenfalls nicht, wie bei der Behandlung des Falles █████ ██ ███████ erörtert worden ist.

Ob der Wille des Angeklagten, He) „zu einer bevorzugten Behandlung der Firma ██ █████ bei der Abrechnung“ über den Bau der Umgehungsstraße Königsfeld zu bestimmen, die Annahme einer Bestechungsabsicht rechtfertigt, lässt sich den bisher getroffenen Feststellungen nicht sicher entnehmen. Aus der angeführten allgemeinen Umschreibung ist nämlich nicht zu ersehen, worin nach der Vorstellung des Angeklagten das pflichtwidrige Handeln des Beamten bestehen sollte, und inwiefern der Angeklagte glaubte, er könne ██████ – der im Gegensatz zu BX, ███████ ████████ und Ha(D keine Amtspflichtverletzungen angeboten oder sich dazu bereit gefunden hatte – durch die Zuwendung eines einmaligen Nebenverdienstes dazu bestimmen.

Deshalb muss das Urteil auch im Fall █████ aufgehoben werden. In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer aufklären müssen, was der Angeklagte sich vorstellte, als er ███ durch die Zuwendung eines Nebenverdienstes „zu einer bevorzugten Behandlung“ seines Unternehmens bei der Schlussabrechnung über den Bau der Umgehungsstraße Königsfeld bestimmen wollte. Eine Bestechungsabsicht des Angeklagten im Sinne des § 333 StGB könnte deshalb vorliegen, weil er He(_) ebenso wie Hi(_) veranlassen wollte, entgegen seiner Amtspflicht darauf hinzuwirken, dass die HC) KG das ihr zustehende Geld früher bekam, als es zulässig war. Ferner könnte eine Bestechungsabsicht des Angeklagten zu bejahen sein, wenn er ██████████ zu einer schnelleren Erledigung der ihm obliegenden Rechnungsprüfung bestimmen wollte. Die so erstrebte Beschleunigung würde allerdings nur dann pflichtwidrig sein, wenn besondere Umstände hinzukämen. Das wäre der Fall, wenn der Angeklagte etwa erwartete, He) werde durch den Nebenverdienst zu einer Beschleunigung der Abrechnung bestimmt werden, die entweder gewisse sonst beachtete Vorkehrungen außer Acht ließ oder zu Nachteilen für andere Personen führte, deren Angelegenheiten durch die bevorzugt schnelle Bearbeitung der Abrechnung der HC_) ████ KG ins Hintertreffen geriet (BGH 1 StR 611/60 vom 16. Februar 1961).

VII. Bezahlung des Fußbodenbelags für das Straßenbauamt Donaueschingen

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug, Vergehen gegen §§ 263, 49 StGB, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

VIII. Änderung der Belege über gezahlte Weihnachtsgratifikationen

Die von der Revision nicht im Einzelnen angegriffene Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Urkundenfälschung, Vergehen gegen § 267 StGB, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

B. Strafausspruch

Die Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen, in denen der Schuldspruch der rechtlichen Nachprüfung standhält, ist von der Verurteilung in den Fällen ███████ ██ und █████ erkennbar nicht beeinflusst. Die Erwägungen, die die Strafkammer bei der Zumessung dieser Einzelstrafen geleitet haben, sind rechtsfehlerfrei. Daher kann der Strafausspruch insoweit bestehen bleiben, und es muss neben der Verurteilung des Angeklagten in den Fällen ███████ ███████████ und He__- nur der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden.

In dem Umfang der Aufhebung wird die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Dr. GeierHübnerMai
SeibertFischer
BGH: Bestechungsabsicht erfordert bestimmte/bestimmbare Amtshandlung; Urkunden-Gebrauchen — Themis