Aufhebung wegen mangelhafter Urteilsgründe zur Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 125/60
- Datum
- 26.04.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Schließt sich das Gericht einem Sachverständigengutachten an, muss das Urteil dessen Ausführungen jedenfalls in den wesentlichen Punkten wiedergeben.
Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter bei der Würdigung der Sachverständigenaussagen von richtigen rechtlichen Vorstellungen ausgegangen ist.
Die Pflicht zur Darlegung der Gründe entfällt nicht allein deshalb, weil mehrere Sachverständige einstimmig zu einem Ergebnis gelangen.
Fehlen in den Urteilsgründen die erforderlichen Darstellungen zur Zurechnungsfähigkeit und zur Notwendigkeit der Gutachten, begründet dies einen sachlichen Rechtsfehler, der die Aufhebung und Zurückverweisung erfordert.
Vorinstanzen
Landgericht Bayreuth, 16. Oktober 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Elektriker Rudolf ██, geboren am ████ in ██ (Krs. ███), wegen versuchter Unzucht mit Kindern
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Wilms, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 16. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zwei tateinheitlich zusammentreffender Verbrechen der versuchten Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3, § 43 StGB) zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision erhebt eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachbeschwerde. Während die Verfahrensrüge der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angaben ermangelt und deshalb unzulässig ist, greift die Sachbeschwerde durch.
Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers hatte die Strafkammer den Kreisarzt Dr. GC und den Landgerichtsarzt Dr. ██ als Sachverständige zugezogen. Sie hat die Frage bejaht und hierzu ausgeführt: Dass ███ strafrechtlich verantwortlich sei, ergebe sich aus den von den beiden Sachverständigen erstatteten Gutachten, die überzeugend seien und deren Richtigkeit durch den persönilichen Eindruck des Angeklagten in der Hauptverhandlung bestätigt werde. Diese Begründung ist unzulänglich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (ua. BGHSt 7, 238, 240; 8, 113, 118; 12, 311, 314 f.) muss das Urteil dann, wenn sich das Gericht einem Sachverständigen anschließt, in aller Regel dessen Ausführungen, wenigstens in den wesentlichen Punkten, wiedergeben und erkennen lassen, dass der Tatrichter bei ihrer Würdigung von richtigen rechtlichen Vorstellungen ausgegangen ist. Im vorliegenden Falle war die Strafkammer dieser Verpflichtung nicht etwa deshalb enthoben, weil einstimmig zu dem Ergebnis gelangt sind, dass der Angeklagte strafrechtlich verantwortlich sei. Im Übrigen ist aus den Urteilsgründen – mangels einer entsprechenden formgerechten Verfahrensrüge ist dem Senat ein Einblick in die Gerichtsakten verwehrt – nicht einmal ersichtlich, warum überhaupt Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgetaucht waren und warum der Strafkammer die Zuziehung gleich zweier Sachverständiger erforderlich erschien.
In diesem Mangel der Urteilsgründe liegt ein sachlicher Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nötigigt.
| Seibert | Dr. Geier | Wilms | |||
| Dr. Peetz | Fischer |