Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen übermäßiger Entnahmen nach §240 KO bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 125/56
Datum
26.07.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Geschäftsführer einer insolventen OHG, reichte Revision gegen die Verurteilung wegen übermäßiger Entnahmen nach § 240 Abs.1 Nr.1 KO ein. Das Verfahren war auf Antrag des Angeklagten nach StFG 1954 fortgesetzt worden; das Landgericht sprach ihn schuldig. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die tatrichterliche Feststellung von zumindest fahrlässigem Verhalten; Überschuldung ist nicht zwingende Voraussetzung für das Delikt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nach § 17 StFG 1954 verpflichtet das Tatgericht, die Schuldfrage abschließend zu prüfen; diese Sachentscheidung ist auch für das Revisionsgericht überprüfbar.

2

Entnahmen aus Gesellschaftsvermögen begründen ein Vergehen nach § 240 Abs.1 Nr.1 KO, wenn die Lage der Gesellschaft finanziell unhaltbar ist und der Geschäftsführer das Überschreiten des zulässigen Maßes zumindest fahrlässig erkennt.

3

Für die Bejahung eines übermäßigen Aufwands ist nicht erforderlich, dass die Gesellschaft überschuldet ist; anhaltender Mangel an flüssigen Mitteln oder schlechte Geschäftsaussichten können die Pflicht zur Einschränkung persönlicher Entnahmen begründen.

4

Tatrichterliche Feststellungen zur Sachverhaltswürdigung sind für die Revision grundsätzlich verbindlich; eine Abänderung kommt nur bei Rechtsfehlern oder offenkundiger Unrichtigkeit in Betracht (§ 337 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 2. Dezember 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter August A. aus ███, geboren am █ 1902, wegen Untreue u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter █

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 2. Dezember 1955 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Dem Angeklagten lag nach dem Eröffnungsbeschluss zur Last, sich eines Verbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO dadurch schuldig gemacht zu haben, dass er als Gesellschafter und Geschäftsführer der am 30. Juni 1950 in Konkurs gegangenen offenen Handelsgesellschaft (OHG) ███████ & Co. deren Vermögen in der Zeit von Dezember 1949 bis zum 15. März 1950 (dem Tage der Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens) Bargelder in Höhe von insgesamt 5.938,17 DM und am 7. Januar 1950 Waren im Werte von 2.297,63 DM für persönliche Zwecke entnommen hat.

Das Landgericht hat den Angeklagten nach durchgeführter Beweisaufnahme eines Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO für überführt erachtet, das Verfahren aber nach § 2 StFG 1954 eingestellt.

Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO. Der Beschwerdeführer beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

1. Ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bl. 795 d. A.) ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden, dass die Einstellung des Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 in Betracht komme, worauf sein Verteidiger einer Einstellung widersprochen und die Freisprechung des Beschwerdeführers beantragt hat. Hierin lag ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nach § 17 Abs. 1 und 2 StFG 1954, der das Landgericht zwang, zur Schuldfrage abschließend Stellung zu nehmen und je nach dem Ergebnis dieser Prüfung den Angeklagten freizusprechen oder – bei Bejahung der Schuld – das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes durch Urteil einzustellen. Demzufolge ist auch das Revisionsgericht berechtigt und verpflichtet, das angefochtene Urteil daraufhin nachzuprüfen, ob der Tatrichter den Angeklagten zu Recht eines Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO für überführt erachtet hat.

2. Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Annahme eines solchen Vergehens.

a) Sie ergeben nach der äußeren Tatseite, dass die Lage der OHG zur Zeit der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Entnahmen (Dezember 1949 bis 15. März 1950) „finanziell unhaltbar“ war. Das Landgericht hat dies – rechtsfehlerfrei – daraus geschlossen, dass die zum 31. Dezember 1949 erstellte vorläufige Bilanz eine Unterdeckung der Gesellschaft in Höhe von (DM 132.566 ./. DM 124.000 =) DM 8.566 ergab, dass der Versuch eines außergerichtlichen Vergleichs mit den Gläubigern scheiterte und dass am 15. März 1950 das gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet wurde, das schließlich am 30. Juni 1950 zum Anschlusskonkurs über das Vermögen der Firma ████ & Co. führte.

Gleichwohl hat der Angeklagte in einem Zeitraum von etwa 3 ½ Monaten dem Gesellschaftsvermögen Barbeträge in Höhe von insgesamt DM 5.938,17 und Waren im Werte von DM 2.297,63 für persönliche Zwecke entnommen, obwohl ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der OHG nur ein Monatsgehalt von DM 800 zustand. Wenn das Landgericht diese Entnahmen nach Vergleich mit den Vermögensverhältnissen des Angeklagten und der wirtschaftlichen Gesamtlage der Gesellschaft als übermäßigen Aufwand im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO beurteilt hat (vgl. u. a. RGSt 70, 260, 5 StR 510/53 vom 17. November 1953, 1 StR 89/56 vom 5. Juni 1956), lässt diese im Wesentlichen tatrichterliche Entscheidung keinen Rechtsirrtum erkennen.

Die Behauptung der Revision, die OHG sei im Zeitpunkt der Entnahmen des Angeklagten noch nicht überschuldet gewesen, widerspricht der oben wiedergegebenen Feststellung der Strafkammer und ist daher für das Revisionsgericht unbeachtlich (§ 337 StPO).

Die Revision übersieht im Übrigen, dass die Feststellung, der Angeklagte habe durch Aufwand übermäßige Summen verbraucht, nicht notwendig die Überschuldung der Gesellschaft voraussetzte; deren Lage konnte auch aus anderen Gründen, z. B. wegen anhaltenden Mangels an flüssigen Mitteln oder wegen schlechter Geschäftsaussichten „finanziell unhaltbar“ sein und die Gesellschafter deshalb zu einer Einschränkung ihrer Entnahmen für persönliche Zwecke verpflichten.

b) Nach der inneren Tatseite hat die Strafkammer als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer ebenso wie sein Mitgesellschafter ███ schon bald nach der Übernahme der Geschäftsführung, die am 21. November 1949 stattfand, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens erkannt und in dieser Erkenntnis begonnen hat, durch überhöhte Entnahmen „noch möglichst viel herauszuholen“, wobei ihm die Belange der Gläubiger gleichgültig waren. Dieses Beweisergebnis findet eine Bestätigung darin, dass der Angeklagte und sein Mitgesellschafter den Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleich angeboten haben; sie würden das nach der Lebenserfahrung nicht getan haben, wenn sie die Gesellschaft für flüssig und nicht überschuldet gehalten hätten.

Unter diesen Umständen begegnet die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei als Vollkaufmann und Geschäftsführer der OHG in der Lage gewesen, zu erkennen, dass seine Entnahmen das zulässige Maß erheblich überstiegen, keinen rechtlichen Bedenken. Damit ist die Feststellung des Tatrichters, der Beschwerdeführer habe „zumindest“ fahrlässig gehandelt und sich dadurch eines Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO schuldig gemacht, ausreichend begründet. Ob der Sachverhalt nicht auch den Schluss auf vorsätzliches Handeln des Angeklagten zugelassen hätte, bedarf keiner Erörterung, da der Beschwerdeführer durch die rechtliche Würdigung der Strafkammer nicht beschwert ist.

3. Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist zutreffend auf § 17 Abs. 4 StFG 1954 gestützt. Nach dieser Vorschrift spielt es keine Rolle, in welchem Zeitpunkt der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt worden ist. Die Pflicht zur Tragung der „durch die Fortsetzung des Verfahrens entstandenen Kosten“ sowie der notwendigen Auslagen der Beteiligten trifft den Angeklagten auch dann, wenn – wie im vorliegenden Falle – die Einstellung des Verfahrens erst am Schluss der Beweisaufnahme erwogen worden ist und deshalb der Staatskasse und den Beteiligten durch die beantragte Fortsetzung des Verfahrens besondere Kosten nicht erwachsen sind.

KrummeSeibert
Dr. AugustinMartin
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