Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerer Kuppelei und Unzucht mit Abhängigen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 12/51
- Datum
- 10.04.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO liegt nur vor, wenn das Urteil entweder gänzlich ohne Entscheidungsgründe ergeht oder die Gründe bei mehreren selbständigen Taten für eine davon vollständig fehlen.
Eine Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO setzt voraus, dass ein beweisbegründender Beweisantrag im Protokoll der Hauptverhandlung nachweisbar gestellt wurde; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verpflichtet zur Einholung weiteren Sachverständigenbeweises nur, wenn der vorliegende Sachverhalt die Erhebung eines solchen Beweises nahelegt; eine bloße Möglichkeit rechtfertigt dies nicht.
Die Würdigung von Zeugen- und Tatsachenbeweisen durch das Tatgericht ist der sachlichen Überprüfung im Revisionsverfahren grundsätzlich entzogen; bloß ungewöhnliches, aber mögliches Verhalten schließt die Feststellungen nicht aus.
Der Tatbestand der Kuppelei (§ 181 StGB) kann durch tätiges Fördern verwirklicht werden; die Absicht, durch das Fördern eigene sexuelle Befriedigung zu erlangen, schließt die Strafbarkeit nicht aus; für § 174 StGB ist die tatsächliche Gestaltung eines Ausbildungsverhältnisses (Meister‑Schüler) maßgeblich, formelle Verträge sind nicht erforderlich; Schreibversehen in der Normenangabe sind unschädlich, wenn die Strafdrohung gleich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 4. Oktober 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen █ den Bildbauer Harry aus ████████ ██ ███, geboren am ████ 1914 in ██, █ ████, wegen schwerer Kuppelei u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1951, an der teilgenommen haben:
Dr. Geier, Bundesrichter als Vorsitzender, Weitz, Bundesrichter, Mantel, Bundesrichter, Glanzmann, Bundesrichter, Dr. Kleinewefers, als beisitzende Richter, ██, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 4. Oktober 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Prozessrechtliche Revisionsrügen.
1.) Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO, von dem die Revision ausgeht, ist dann gegeben, wenn einem Urteil die Entscheidungsgründe gänzlich fehlen; dem steht der Fall gleich, dass die Gründe eines Urteils, das in der Formel mehrere selbständige Handlungen aburteilt, über die eine oder die andere von ihnen nichts enthalten. Dagegen bezieht sich § 338 Nr. 7 StPO nicht auf den Fall, dass die vorhandenen Gründe mangelhaft sind (RGSt 43, 297; DR 1935, 2981 Nr. 62). Auf dies kann aber die Revision keine Stütze finden.
2.) Die Revision trägt vor, der Verteidiger habe in seinem Schlussvortrag für den Fall, dass das Gericht den Angeklagten nicht ohnehin freispreche, die Vernehmung eines Sachverständigen Dr. G. „über alle in diesem Prozess aufgetauchten sexual- und kriminalpsychologischen Fragen“ beantragt; auf diesen Antrag sei das Landgericht nicht eingegangen; demzufolge sei der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO gegeben. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen schon deshalb nicht vor, weil nicht feststeht, dass der Verteidiger einen behaupteten Hilfsbeweisantrag gestellt hat. Denn das Protokoll der Hauptverhandlung, das allein die Stellung des Antrages beweisen könnte (§ 273 Abs. 1 StPO), enthält nichts darüber, und der Antrag des Verteidigers, es zu berichtigen, ist von den Urkundspersonen, nämlich dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Strafkammer, abgelehnt worden, weil der Verteidiger einen solchen Antrag nicht gestellt habe (RGSt 134, 135). Damit fehlt dieser Revisionsrüge die tatsächliche Grundlage.
3.) Die Revision macht geltend, die Strafkammer hätte auf Grund ihrer Pflicht, die Wahrheit zu erforschen, den erwähnten Sachverständigenbeweis auch ohne Antrag erheben müssen; sie rügt damit Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO. Es ist richtig, dass sich aus der richterlichen Aufklärungspflicht unter Umständen auch die Pflicht, einen Sachverständigen anzuhören, ergeben kann. Jedoch ist die Aufklärungspflicht nur dann verletzt, wenn der dem Gericht vorliegende Sachverhalt zur Erhebung eines weiteren Beweises drängt oder dies zumindest nahelegt, die Beweiserhebung aber gleichwohl unterbleibt (Urteil des Senats vom 27. 2. 1951 – 1 StR 75/50 –). Dass diese Voraussetzungen hier vorgelegen hätten, kann der Revision nicht zugegeben werden. Die Strafkammer hält die übereinstimmenden, den Angeklagten belastenden Zeugenaussagen der Frau des Angeklagten und des ███████ für innerlich unwahrscheinlich und ist der Meinung, ihre Glaubwürdigkeit hätte durch psychoanalytische und sexualpsychologische Untersuchungen eines Sachverständigen weiter erschüttert werden können. Aber die Strafkammer durfte sich unbedenklich selbst die sachkundige Beurteilung zutrauen, inwieweit jene Zeugenaussagen glaubwürdig seien.
II. Sachlichrechtliche Rügen.
1.) Kuppelei.
a) Die Angriffe auf die Beweiswürdigung, in denen das Schwergewicht der Revision liegt, müssen scheitern. Das Gesetz hat die Beweiswürdigung dem Richter übertragen, der die Beweise erhoben hat, und sie der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen. Die Ausführungen der Revision lassen sich allerdings zum Teil dahin deuten, die Feststellungen des Tatrichters seien mit der Lebenserfahrung unvereinbar. Dies hat das Revisionsgericht auf die Sachrüge nachzuprüfen. Die Revision ist der Ansicht, das von der Strafkammer für erwiesen erachtete Verhalten des Angeklagten, seiner Frau und des Hausfreundes ██████ sei psychologisch unerklärlich. Diese Behauptung ist aber durchweg unzutreffend. Das Verhalten der drei Beteiligten mag ungewöhnlich sein, ist aber keineswegs unmöglich; die Feststellungen der Strafkammer lassen sich deshalb aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Übrigens beziehen sich diese Ausführungen der Revision nur auf die erste Nacht, in der nach der Annahme der Strafkammer die Frau █████████ mit ████████ Geschlechtsverkehr hatte; sie lassen die zahlreichen ████████ Fälle von Geschlechtsverkehr, die der Angeklagte vermittelt oder sonst herbeigeführt hat, völlig unberührt.
b) Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer nicht dargelegt habe, in welcher ausführbaren Weise der Angeklagte das unzüchtige Treiben seiner Frau mit ███████ hätte unterbinden können. Sie bringt weiter vor, dass der Angeklagte durch die Lehren des Leo-Froese, denen er anhing, sich gehindert gefühlt habe, gegen das Verhalten seiner Frau tätig einzuschreiten. Die Revision rügt ferner, das Landgericht sei auf weitere von ihm vorgebrachte Rechtfertigungsgründe nicht eingegangen, darauf nämlich, dass ein Vorgehen gegen das Treiben seiner Frau zur Auflösung seiner Ehe geführt, dies aber „unweigerlich“ zu einem schnellen Ableben seiner herzkranken Mutter geführt, auch seinen Söhnen das Elternhaus genommen hätte. Alle diese Ausführungen liegen schon deshalb neben der Sache, weil das Landgericht auf Grund seiner Feststellungen mit Recht der Auffassung ist, dass der Angeklagte nicht durch pflichtwidrige Unterlassungen, sondern durch tätiges Handeln Kuppelei begangen habe. Das Urteil sagt allerdings an einer Stelle, der Angeklagte bestreite nicht, von dem Verhältnis zwischen seiner Frau und ███████ gewusst und es geduldet zu haben. Aber dies ist nur eine zusätzliche Erwägung der Strafkammer, die schon zuvor mit aller Deutlichkeit als ihre Überzeugung festgestellt hat, dass der Angeklagte in jener ersten Nacht seine Frau zu ████████ ins Bett schickte; dass er es war, der ██ ████ immer ██████ in seine Wohnung einlud; dass er später wiederholt seine Frau in die Wohnung █████████ begleitete; schließlich ████████ in seine (des Angeklagten) Wohnung als zahlender Pensionsgast aufnahm und dass er durch all diese Handlungen mit Wissen und Willen die Unzucht zwischen seiner Frau und ██████ gefördert hat, um dabei zuzusehen und sich so selbst eine geschlechtliche Befriedigung zu verschaffen. Damit ist der Tatbestand des § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB, begangen durch tätiges Handeln, mit aller Deutlichkeit festgestellt. Der Revisionsangriff geht daher ins Leere. Die Strafkammer hat im Übrigen auch festgestellt, der Angeklagte habe das Bewusstsein gehabt, Unrecht zu handeln. Es bedarf daher keiner Erörterung, inwieweit ein solches Bewusstsein Voraussetzung der strafrechtlichen Schuld ist.
c) Auch sonst ergibt die Nachprüfung des Urteils, soweit es wegen schwerer Kuppelei ergangen ist, keinen Rechtsirrtum. Insbesondere steht der Umstand, dass der Angeklagte mit seinem kupplerischen Treiben die Erregung oder Befriedigung seiner eigenen Geschlechtslust bezweckte, dem Tatbestand des § 181 StGB nicht entgegen (RGSt 66, 378).
2.) Unzucht mit einer Abhängigen.
Die Revision beanstandet an sich mit Recht, dass die Strafkammer auf die unzüchtigen Handlungen des Angeklagten mit der 15-jährigen Gerda ██████ die Nr. 2 des § 174 StGB angewendet hat. Indessen ist die Anführung dieser Gesetzesstelle ein offensichtliches Schreibversehen. Denn die Strafkammer legt eingehend dar, dass die Gerda ██████ dem Angeklagten zur Ausbildung anvertraut gewesen sei. Trifft dies zu, so kommt für die Tat des Angeklagten, die in der Urteilsformel richtig als Unzucht mit einer Abhängigen bezeichnet ist, nur Nr. 1 des § 174 in Betracht. Das Landgericht hat also offenbar diese Vorschrift anwenden wollen. Da die Strafdrohung für alle Fälle des § 174 dieselbe ist, kann die versehentliche Anführung der falschen Nummer den Bestand des Urteils nicht gefährden.
Dass die Gerda ██████ dem Angeklagten zur Ausbildung anvertraut war, wird entgegen der Meinung der Revision durch den festgestellten Sachverhalt ausreichend dargetan. Unerheblich ist, dass ein Lehrvertrag nicht bestand; abgesehen davon, dass ein solcher künstlerischen Ausbildungsvertrag bei der in Rede stehenden Art der Ausbildung nicht üblich ist, kommt es für § 174 Nr. 1 StGB ausschließlich auf die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse an (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 20. 3. 1951 – 1 StR 61/50 –). Unerheblich ist es auch nicht, ob sich der Angeklagte zivilrechtlich zur Unterweisung der Gerda ██████ verpflichtet hatte. In tatsächlicher Hinsicht steht jedenfalls fest, dass der Angeklagte das Mädchen auf Bitten von dessen Vater in seine Werkstatt aufgenommen hat, wo es etwa ein Jahr blieb. Der Angeklagte hat sich der künstlerischen Ausbildung und Weiterbildung der Gerda ██████ angenommen, sie nämlich im Zeichnen und Modellieren unterrichtet und ihre Arbeiten mit ihr besprochen. Es bestand also, wie die Strafkammer mit Recht sagt, ein Meister-Schüler-Verhältnis. Dass dieses mit Willen des Vaters der Gerda ██████ begründet worden ist, ist mit Recht angenommen, so dass die ███████████ dem Angeklagten zur Ausbildung anvertraut war (vgl. RGSt 67, 359). Die tatsächlichen Umstände, die dieser rechtlichen Wertung zugrunde liegen, waren dem Angeklagten bekannt. Soweit die Revision eine von den Feststellungen der Strafkammer abweichende Darstellung des Tatsächlichen gibt, kann sie nicht gehört werden. Da sich in diesem Teil des Urteils auch sonst kein Rechtsfehler findet, muss der Revision des Angeklagten im Ganzen der Erfolg versagt bleiben.
| Mantel | Dr. Geier | Glanzmann | |||
| Dr. Peters | Dr. Kleinewefers |