Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verwertungsverbots nach § 252 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 124/92
Datum
24.03.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Zentrales Problem war die Verwertbarkeit einer früheren Einlassung der Mutter, die im Hauptverfahren ihr Zeugnisverweigerungsrecht ausübte. Der BGH bejahte ein Verwertungsverbot nach § 252 StPO, hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist ein Zeuge früher als Beschuldigter vernommen worden und beruft er sich im späteren Verfahren auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO, sind seine damaligen Einlassungen unverwertbar.

2

Die Unverwertbarkeit schließt auch aus, dass der vernehmende Richter als Zeuge über die Beschuldigtenvernehmung gehört wird, um diese Einlassungen in die Hauptverhandlung einzuführen.

3

Eine belehrende Zusatzmitteilung nach § 55 StPO, wonach die Zeugin wegen der Belastung Dritter nicht aussagen müsse, hebt das Verwertungsverbot nicht auf.

4

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf einer unzulässigen Verwertung solcher Einlassungen beruht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 7. November 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 124/92 24. März 1992 in der Strafsache gegen

1. Karl ██ aus ███████, dort geboren am ███ 1962,

2. Klaus Ernst ██ aus ███, geboren am █████ in [REDACTED], wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 24. März 1992 einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 7. November 1991, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die von beiden Angeklagten übereinstimmend erhobene Verfahrensrüge, das Landgericht habe ein sich aus § 252 StPO ergebendes Verwertungsverbot verletzt, greift durch.

Nachdem die Mutter des Angeklagten [REDACTED] und des Mitangeklagten [REDACTED] in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, führte die Strafkammer die Einlassung der Zeugin, die diese bei ihrer Beschuldigtenvernehmung vor dem Ermittlungsrichter gemacht hatte, durch dessen Zeugenvernehmung in die Hauptverhandlung ein und verwertete sie im Urteil. Das war unzulässig. War der Zeuge früher Beschuldigter in demselben oder in einem anderen Verfahren, so ist seine damalige Einlassung unverwertbar, soweit er jetzt als Zeuge die Aussage berechtigt nach § 52 StPO verweigert. Das schließt zugleich aus, dass der vernehmende Richter als Zeuge über die Beschuldigtenvernehmung gehört wird (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 252 Rdn. 11 m.w.Nachw.). Daran ändert nichts, dass der Vernehmungsrichter die Zeugin bei ihrer Beschuldigtenvernehmung nicht nur als Beschuldigte, sondern auch – überflüssigerweise nach § 55 StPO – darüber belehrte, „dass sie insoweit keine Aussagen machen müsse, falls ihr Sohn belastet werden könnte“.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht.

GribbohnMaulWahl
UlsamerGranderath
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