Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verwertungsverbots nach § 252 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 124/92
- Datum
- 24.03.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist ein Zeuge früher als Beschuldigter vernommen worden und beruft er sich im späteren Verfahren auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO, sind seine damaligen Einlassungen unverwertbar.
Die Unverwertbarkeit schließt auch aus, dass der vernehmende Richter als Zeuge über die Beschuldigtenvernehmung gehört wird, um diese Einlassungen in die Hauptverhandlung einzuführen.
Eine belehrende Zusatzmitteilung nach § 55 StPO, wonach die Zeugin wegen der Belastung Dritter nicht aussagen müsse, hebt das Verwertungsverbot nicht auf.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf einer unzulässigen Verwertung solcher Einlassungen beruht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 7. November 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 124/92 24. März 1992 in der Strafsache gegen
1. Karl ██ aus ███████, dort geboren am ███ 1962,
2. Klaus Ernst ██ aus ███, geboren am █████ in [REDACTED], wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 24. März 1992 einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 7. November 1991, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die von beiden Angeklagten übereinstimmend erhobene Verfahrensrüge, das Landgericht habe ein sich aus § 252 StPO ergebendes Verwertungsverbot verletzt, greift durch.
Nachdem die Mutter des Angeklagten [REDACTED] und des Mitangeklagten [REDACTED] in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, führte die Strafkammer die Einlassung der Zeugin, die diese bei ihrer Beschuldigtenvernehmung vor dem Ermittlungsrichter gemacht hatte, durch dessen Zeugenvernehmung in die Hauptverhandlung ein und verwertete sie im Urteil. Das war unzulässig. War der Zeuge früher Beschuldigter in demselben oder in einem anderen Verfahren, so ist seine damalige Einlassung unverwertbar, soweit er jetzt als Zeuge die Aussage berechtigt nach § 52 StPO verweigert. Das schließt zugleich aus, dass der vernehmende Richter als Zeuge über die Beschuldigtenvernehmung gehört wird (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 252 Rdn. 11 m.w.Nachw.). Daran ändert nichts, dass der Vernehmungsrichter die Zeugin bei ihrer Beschuldigtenvernehmung nicht nur als Beschuldigte, sondern auch – überflüssigerweise nach § 55 StPO – darüber belehrte, „dass sie insoweit keine Aussagen machen müsse, falls ihr Sohn belastet werden könnte“.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht.
| Gribbohn | Maul | Wahl | |||
| Ulsamer | Granderath |