Revision gegen Strafaussetzung zur Bewährung: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 124/78
- Datum
- 30.05.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB setzt außergewöhnliche Umstände in der Person des Täters oder in der Tat voraus.
Der Tatrichter muss die für eine Strafaussetzung maßgeblichen Umstände substantiiert darlegen; das Revisionsgericht prüft, ob diese Darlegungen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung vertretbar sind.
Allgemeine Strafmilderungsgründe wie fehlende kaufmännische Kenntnisse, wirtschaftliche Schwierigkeiten oder das Bestreben, einen Betrieb zu erhalten, begründen für sich allein regelmäßig keine außergewöhnlichen Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB.
Länger andauernde Überschuldung und die damit fehlende realistische Aussicht auf Wiedergutmachung sind bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zu berücksichtigen und können die Annahme außergewöhnlicher Umstände entgegenstehen.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 11. August 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den technischen Angestellten Franz ████ ██, geboren am █ 1938 in █, wegen Vergehens gegen die Reichsversicherungsordnung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ ███████ als Verteidiger, ██████████████████ ███
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11. August 1977 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen in zwei Fällen, in einem Fall begangen in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug, zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt. Nur gegen diese Anordnung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Sie hat Erfolg.
Zwar ist die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB gegeben sind, in erster Linie Sache des tatrichterlichen Ermessens. Das Revisionsgericht beschränkt seine Prüfung darauf, ob die vom Tatrichter angeführten Gründe unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch als vertretbar angesehen werden können (BGH NStZ 1976, 1413 Nr. 20; NStZ 1977, 639 Nr. 12, jeweils mit Nachweisen). Einer solchen Prüfung hält die angefochtene Entscheidung nicht stand.
1. § 56 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass besondere Umstände in der Person des Täters und in der Tat vorliegen. Das Landgericht führt im Wesentlichen nur Gründe zur Person an. Die – allenfalls – auf die Tat bezügliche Erwägung, schon eine nur routinemäßige Prüfung hätte zur Entdeckung geführt, wird nur zur Begründung dafür herangezogen, dass der Angeklagte schon bei der Tatausführung den Willen zum Schadensausgleich hatte (UA S. 11). Allerdings lassen sich die auf die Person und die Tat zu beziehenden Umstände nicht immer scharf voneinander trennen (BGH aaO). Die gebotene Gesamtbetrachtung ergibt jedoch, dass die vom Tatrichter für die Strafaussetzung bisher angeführten Gründe insgesamt diese Anordnung nicht zu rechtfertigen vermögen.
2. Einer „besonderen Konfliktsituation“, von der die Strafkammer ausgeht (UA S. 11), bedarf es nicht in allen Fällen. Erforderlich für die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB ist jedoch, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen; das gebietet der Ausnahmecharakter der Vorschrift (BGH aaO). Was das Landgericht als Gründe für eine Konfliktslage betrachtet, genügt diesen Erfordernissen nicht: Dass dem Angeklagten die kaufmännischen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlten und dass er deshalb und wegen der Rezession in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, ist allenfalls ein allgemeiner Strafmilderungsgrund, nicht aber ein außergewöhnlicher Umstand. Dasselbe gilt für sein Bestreben, den Betrieb aufrechtzuerhalten, auch wenn dies teilweise auf Kosten anderer geschah; Straftaten aus der Situation eines gefährdeten Unternehmens sind eine häufige Erscheinung.
Wunsch und Hoffnung des Angeklagten, bei gebesserter Finanzlage die Beiträge nachzuentrichten, sind nach den bisherigen Feststellungen deshalb kein außergewöhnlicher Umstand, weil – wie die Bundesanwaltschaft zutreffend anführt – bei einer Überschuldung von 450.000,- DM im März 1976 (UA S. 5) derartige Hoffnungen bei zunehmender Tatdauer immer weniger realistisch erscheinen mussten.
Nach den Feststellungen begann das strafbare Verhalten des Angeklagten schon im November 1973 (UA S. 5), also nicht ganz zwei Jahre nach Gründung seiner eigenen Firma (UA S. 4), und dauerte bis Februar 1976 (UA S. 8), also bis zum Konkursantrag vom 5. März 1976 (UA S. 5). Ob die Erwartung eines Guthabens von 180.000,- DM aus dem Krankenhausprojekt ██ (UA S. 8, 11) verständlich oder die Folge einer illusionären Einschätzung war, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen.
3. Die angefochtene Anordnung der Strafaussetzung kann deshalb nicht bestehen bleiben. Der Senat sieht jedoch davon ab, selbst in der Sache zu entscheiden, weil weitere Feststellungen durch den neuen Tatrichter nicht ausgeschlossen sind, die eine Strafaussetzung rechtfertigen könnten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Mayr | Pikart | Woesner | |||
| Loesdau | Zipfel |