Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen Untreue: Beweiswürdigung und Nichtvernehmung von Bank-Sachbearbeiter

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 124/74
Datum
18.06.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügen im Revisionsverfahren Verletzungen des Verfahrens- und sachlichen Rechts, insbesondere mangelhafte Aufklärung durch Nichtvernehmung eines Bank-Sachbearbeiters und fehlerhafte Auslegung einer Faustpfandverschreibung. Der BGH verwirft die Revisionen: Das Landgericht stützte sich auf Urkunden, Zeugenaussagen und Indizien, sodass eine ergänzende Zeugenvernehmung nicht erforderlich war. Sachdienliche Einwände und Rechtsauffassungen Dritter sind nicht entscheidungserheblich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht nicht allein dadurch, dass es einen möglichen Zeugen nicht vernimmt, wenn die vorliegenden Urkunden, Zeugenaussagen und sonstigen Beweisanzeichen eine ausreichende Grundlage für die Feststellung bieten.

2

Ist kein Beweisantrag auf Vernehmung eines bestimmten Zeugen gestellt, besteht keine Pflicht des Gerichts, diesen Zeugen von Amts wegen zu vernehmen, sofern die Beweislage anderweitig geklärt ist.

3

Rechtsansichten Dritter (z. B. von Rechtsanwälten oder Bankmitarbeitern) sind als bloße Rechtsmeinungen einzustufen und sind der beweiserheblichen Würdigung der Urkunden und der Interessenlage der Beteiligten unterzuordnen.

4

Bei der Auslegung einer Faustpfandverschreibung sind der Wortlaut der Urkunde und die tatsächliche Verfügungsmacht bzw. Besitzverhältnisse maßgeblich für die Frage, welche Depots oder Konten vom Pfand erfasst werden.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 25. Juni 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. ██ ███ aus ███, den Kaufmann Günter geboren am ████████ 1934 in BC, zur Zeit unbekannten Aufenthalts,

2. den Kaufmann Harry ████ aus MC, geboren am ██ 1926 in SC,

wegen Untreue u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████████ aus ██ als Verteidiger,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ██████ und █████ gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25. Juni 1973 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ wegen Untreue zur Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten und zur Geldstrafe von 2.000,– DM, ersatzweise 20 Tagen Freiheitsstrafe, den Angeklagten █████ wegen Anstiftung zur Untreue zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zur Geldstrafe von 3.000,– DM, ersatzweise 30 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Zu Unrecht erblicken die Beschwerdeführer eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass das Landgericht den Sachbearbeiter der Bank für Handel und Effekten (BHE) in ZC, ███████, nicht als Zeugen zu der Behauptung der Angeklagten vernommen hat, die Faustpfandverschreibung der Wirtschafts-Leasing- und Anlageberatung AG (WILAG) vom 21. September 1971 habe sich nicht auf das Depot-Konto bezogen. Diese Vernehmung drängte sich dem erkennenden Gericht nach Lage der Dinge nicht auf.

Die Strafkammer hat ihre Feststellung, die Verpfändung habe auch das Depot B umfasst, auf eine Reihe von Beweisanzeichen gestützt. Der Wortlaut der Faustpfandverschreibung vom 21. September 1971 besagt, dass die WILAG „Forderungen, Wertpapiere, Wertgegenstände und sonstigen Rechte ..., soweit sie sich gegenwärtig oder künftig im ... Besitz der Bank befinden“ an die Bank für Handel und Effekten verpfändet (UA S. 24). Die WILAG unterhielt bei der BHE nicht nur das „Depot ordinario“, sondern auch das Depot-Konto B. Auch über dieses war allein der Vorstand der WILAG verfügungsberechtigt (UA S. 14).

Der Angeklagte ███████████████████ verhandelte mit der BHE über die Gewährung eines Kredites von 350.000,– can. Dollars. Seine bei der BHE ins Depot gegebenen Aktien waren bereits verpfändet (UA S. 23). Er brauchte nunmehr eine beträchtliche finanzielle „Rückenstärkung“, denn er hatte hohe Verbindlichkeiten bei der BHE (2.380.367 sFr), bei der ███████████████ in ███ (550.889,46 DM) und bei der DK Co Ltd. in VO (97.789,81 can. Dollars).

Im „Depot ordinario“ der WILAG befanden sich am 21. September 1971 aber lediglich 4.000 Aktien der Firma Caf____ Developments Ltd. (UA S. 17, 43), die überdies alsbald in Kursverfall gerieten und vom Handel suspendiert wurden (UA S. 28). Sie stellten keine Sicherheit für eine Forderung von 350.000,– can. Dollars dar. Das Depot B dagegen enthielt beträchtliche Werte (etwa 80.000,– DM, UA S. 53). Sie bildeten den für die Kreditgewährung allein ausschlaggebenden Teil des Vermögens der WILAG (UA S. 44).

Der Zeuge ███████, Leiter der Börsenabteilung der BHE und für Kredite zuständig, hat bekundet, dass über eine Nichtverpfändung des Depots B nicht gesprochen worden ist (UA S. 37). In dem vom Vorstandsmitglied der BHE Sit) und dem Sachbearbeiter ██ unterzeichneten Schreiben der BHE vom 19. Januar 1972, das an den Konkursverwalter der WILAG Dr. FC gerichtet war, bringt die Bank zum Ausdruck, dass auch das Depot B an sie verpfändet worden sei (UA S. 31, 41). Die gleiche Auffassung wird in einer Reihe weiterer Schreiben der BHE vertreten (UA S. 42 ff.). Erst im Januar 1973 gab die Bank die im Depot B eingelagerten Aktien frei.

Der Rechtsanwalt Dr. ██████, Zürich, hat die Ansicht vertreten, die Verpfändung habe das Depot B nicht erfasst (HA Bl. 177 ff.). Er war aber an den Vertragsverhandlungen nicht beteiligt. Erst seit Februar 1972 wurde er als Rechtsberater der BHE in dieser Sache hinzugezogen (UA S. 37).

Auch der Zeuge Bankdirektor ███████████ hat der Meinung Ausdruck gegeben, die Verpfändung sei nur für das Konto und das Depot ordinario der WILAG gültig gewesen (HA Bl. 192).

Die Strafkammer ist diesen Bekundungen jedoch nicht gefolgt, weil sie in ihnen lediglich die Darlegung von Rechtsauffassungen erblickt (UA S. 37). Für sie waren offensichtlich der Inhalt der ihr vorliegenden Urkunden und die Interessenlage des Zeugen ███████████████████ und der BHE im Zeitpunkt der Faustpfandverschreibung maßgebend. Von diesem Standpunkt aus drängt sich die Vernehmung des Sachbearbeiters der BHE ████████████ auf. Das Schreiben der BHE vom 19. Januar 1972, das den Anspruch des Konkursverwalters auf das Depot B ausdrücklich verneint, trägt seine Unterschrift. Selbst wenn er, vom Inhalt dieses Schreibens abweichend, die gleiche Ansicht geäußert hätte wie ███ und Dr. ███, blieben doch die Beweisanzeichen, auf die das Landgericht seine Feststellungen gründet, unberührt. Ein auf Vernehmung des ██ gerichteter Beweisantrag war nicht gestellt.

II. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil im Ergebnis stand.

PfeifferWoesnerHerdegen
LoesdauZipfel
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