Revision verworfen: Strafzumessung bei Totschlag (Anwendung des §213 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 124/71
- Datum
- 03.06.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung eines milderen Tatbestands (hier §213 StGB) kann die dem milderen Tatbestand zugrunde liegenden strafmildernden Umstände bereits in ausreichendem Maße berücksichtigen, sodass diese Umstände bei der weiteren Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens nicht nochmals mildernd zu gewichten sind.
Die gleichzeitige Feststellung eines Erregungszustands als strafmildernder Umstand und der Kaltblütigkeit als strafschwerender Umstand ist nicht widersprüchlich; ein Täter kann durch Reizung erregt werden und zugleich bei der Tatausführung kaltblütig handeln.
Der Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung darf bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (auch nach Neufassung des §13 StGB), soweit dadurch der schuldangemessene Strafrahmen nicht überschritten wird.
Eine Strafzumessung, die innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens verbleibt und die einschlägigen Umstände (einschließlich Milderungs- und Erschwerungsgründe) substanziiert würdigt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Bayreuth, 18. Dezember 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 124/71
in der Strafsache gegen den Landwirt Mustafa S █████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1945 in [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juni 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Loesdau Bundesrichter
Meß Bundesrichter
Woesner Bundesrichter
Strickert Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███████ als Verteidiger,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bayreuth vom 18. Dezember 1970 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf den Strafausspruch beschränkte Revision bleibt ohne Erfolg.
Die Strafzumessung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Das Schwurgericht hat die Strafe dem § 213 StGB entnommen und von der Möglichkeit, sie gemäß § 51 Abs. 2, § 44 Abs. 3 StGB zu mildern, Gebrauch gemacht.
Das Gericht ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß allen strafmildernden Umständen, die sich aus den persönlichen Verhältnissen zwischen dem Angeklagten und dem Opfer seiner Tat ergeben, bereits durch die Anwendung des § 213 StGB in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden ist. Es hat diese Umstände daher nicht nochmals bei der Bemessung der Freiheitsstrafe innerhalb des gegebenen Strafrahmens mildernd berücksichtigt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Dem Angeklagten ist einerseits zugebilligt worden, in einem Erregungszustand gehandelt zu haben, andererseits ist straferschwerend die Kaltblütigkeit gewertet worden, mit der er noch auf den wehrlos am Boden liegenden Gegner eingestochen hat. Darin braucht ein Widerspruch nicht zu liegen, denn auch ein Täter, der von seinem Opfer zu der Tat gereizt wird und dadurch zunächst in Erregung gerät, kann bei der Ausführung der Tat kaltblütig handeln.
Das Schwurgericht hat abschließend ausgeführt, daß die Sicherung des Rechtsfriedens auch hinsichtlich der ausländischen Gastarbeiter gebietet, den Abschreckungsgedanken nicht völlig außer acht zu lassen. Rechtliche Bedenken sind dagegen nicht zu erheben. Auch nach der Neufassung des § 13 StGB kann als Strafzumessungsgrund der Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung berücksichtigt werden, sofern er nicht dazu führt, daß der Spielraum der schuldangemessenen Strafe überschritten wird (BGH NJW 1971, 61 Nr. 26; Urteile vom 26. Januar 1971 – 1 StR 437/70 –, 16. Februar 1971 – 1 StR 661/70 –, 2. März 1971 – 1 StR 691/70 – und 6. April 1971 – 1 StR 80/71 –). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall.
| Pfeiffer | Meß | Strickert | |||
| Loesdau | Woesner |