Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Strafzumessung bei Totschlag (Anwendung des §213 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 124/71
Datum
03.06.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Strafzumessung nach Verurteilung wegen Totschlags zu 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe. Streitpunkte waren die Wirkung des milderen §213 StGB, die gleichzeitige Würdigung von Erregung und Kaltblütigkeit sowie die Berücksichtigung allgemeiner Abschreckung. Der BGH verwirft die Revision: Die Anwendung von §213 ersetzte eine nochmalige mildernde Würdigung, Erregung und Kaltblütigkeit schließen sich nicht aus, und Abschreckung ist zulässig, solange der schuldangemessene Rahmen gewahrt bleibt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung eines milderen Tatbestands (hier §213 StGB) kann die dem milderen Tatbestand zugrunde liegenden strafmildernden Umstände bereits in ausreichendem Maße berücksichtigen, sodass diese Umstände bei der weiteren Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens nicht nochmals mildernd zu gewichten sind.

2

Die gleichzeitige Feststellung eines Erregungszustands als strafmildernder Umstand und der Kaltblütigkeit als strafschwerender Umstand ist nicht widersprüchlich; ein Täter kann durch Reizung erregt werden und zugleich bei der Tatausführung kaltblütig handeln.

3

Der Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung darf bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (auch nach Neufassung des §13 StGB), soweit dadurch der schuldangemessene Strafrahmen nicht überschritten wird.

4

Eine Strafzumessung, die innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens verbleibt und die einschlägigen Umstände (einschließlich Milderungs- und Erschwerungsgründe) substanziiert würdigt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Bayreuth, 18. Dezember 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 124/71

in der Strafsache gegen den Landwirt Mustafa S █████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1945 in [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juni 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,

Loesdau Bundesrichter

Meß Bundesrichter

Woesner Bundesrichter

Strickert Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███████ als Verteidiger,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bayreuth vom 18. Dezember 1970 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf den Strafausspruch beschränkte Revision bleibt ohne Erfolg.

Die Strafzumessung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

Das Schwurgericht hat die Strafe dem § 213 StGB entnommen und von der Möglichkeit, sie gemäß § 51 Abs. 2, § 44 Abs. 3 StGB zu mildern, Gebrauch gemacht.

Das Gericht ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß allen strafmildernden Umständen, die sich aus den persönlichen Verhältnissen zwischen dem Angeklagten und dem Opfer seiner Tat ergeben, bereits durch die Anwendung des § 213 StGB in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden ist. Es hat diese Umstände daher nicht nochmals bei der Bemessung der Freiheitsstrafe innerhalb des gegebenen Strafrahmens mildernd berücksichtigt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Dem Angeklagten ist einerseits zugebilligt worden, in einem Erregungszustand gehandelt zu haben, andererseits ist straferschwerend die Kaltblütigkeit gewertet worden, mit der er noch auf den wehrlos am Boden liegenden Gegner eingestochen hat. Darin braucht ein Widerspruch nicht zu liegen, denn auch ein Täter, der von seinem Opfer zu der Tat gereizt wird und dadurch zunächst in Erregung gerät, kann bei der Ausführung der Tat kaltblütig handeln.

Das Schwurgericht hat abschließend ausgeführt, daß die Sicherung des Rechtsfriedens auch hinsichtlich der ausländischen Gastarbeiter gebietet, den Abschreckungsgedanken nicht völlig außer acht zu lassen. Rechtliche Bedenken sind dagegen nicht zu erheben. Auch nach der Neufassung des § 13 StGB kann als Strafzumessungsgrund der Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung berücksichtigt werden, sofern er nicht dazu führt, daß der Spielraum der schuldangemessenen Strafe überschritten wird (BGH NJW 1971, 61 Nr. 26; Urteile vom 26. Januar 1971 – 1 StR 437/70 –, 16. Februar 1971 – 1 StR 661/70 –, 2. März 1971 – 1 StR 691/70 – und 6. April 1971 – 1 StR 80/71 –). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall.

PfeifferMeßStrickert
LoesdauWoesner
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