Verwerfungsantrag gegen Verwerfungsbeschluss des BGH und Unzulässigkeit der Wiedereinsetzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 124/69
- Datum
- 13.08.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein in der Revisionsbegründung enthaltener Vorbehalt („ergänzende Ausführungen vorbehalten") hindert das Revisionsgericht nicht, über die Revision zu entscheiden, wenn keine ergänzenden Schriftsätze fristgerecht eingehen.
Eine allgemeine Sachrüge verpflichtet das Revisionsgericht zur Nachprüfung des Urteils im vollen Umfang; der Verweis auf spätere ergänzende Ausführungen entbindet das Gericht nicht von dieser Prüfung.
Die Mitteilung des Antrags des Generalbundesanwalts auf Verwerfung der Revision und das Ausbleiben weiterer Schriftsätze begründen keinen Anspruch auf verzögerte Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn bereits eine Sachentscheidung über die Revision ergangen ist; die Neueröffnung des Revisionsrechtszugs ist damit nicht mehr möglich.
Das Revisionsgericht darf keine neuen Tatsachen oder Beweisergebnisse zum Nachteil des Angeklagten ohne vorherige Anhörung verwerten; Entscheidungen müssen auf dem im Urteil festgestellten Sachverhalt beruhen.
Vorinstanzen
1. Strafsenats des Bundesgerichtshof, 6. Mai 1969
Landgericht Mannheim, 26. Juli 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 124/69 in der Strafsache gegen █████ aus ███████ den Elektroinstallateur Rainer ██████, geboren █████████ 1948 in ██████████, Thüringen, zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft, wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. August 1969
Tenor
Der Antrag des Verurteilten, den Beschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 1969 aufzuheben und ihn zur Ausführung der Sachrüge gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26. Juli 1968 in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird verworfen.
Gründe
Die rechtzeitige – Revisionsbegründung vom 12. Februar 1969 (eingegangen am 13. Februar 1969) enthält neben der Ausführung der Verfahrensrüge die allgemeine Sachrüge mit dem Zusatz: *„Ergänzende Ausführungen zur Sachrüge bleiben einem besonderen Schriftsatz vorbehalten“*.
Ein weiterer Schriftsatz ist weder bis zum Antrag des Generalbundesanwalts, die Revision durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, noch innerhalb der durch die Mitteilung dieses Antrags an den Verteidiger (am 3. April 1969) in Lauf gesetzten Zweiwochenfrist des § 349 Abs. 3 StPO eingegangen. Danach war das Revisionsgericht durch den „Vorbehalt“ unter keinem Gesichtspunkt gehindert, über die Revision zu entscheiden, zumal es auf die allgemeine Sachrüge ohnedies zur Nachprüfung des Urteils im vollen Umfange verpflichtet war.
Nachdem vom Beginn der Frist zur Revisionsbegründung fast vier Monate und von ihrem Ablauf nahezu drei Monate vergangen waren, kann auch keine Rede davon sein, dass mit der Entscheidung nicht angemessene Zeit gewartet worden wäre. Im Übrigen musste der Verteidiger nach Mitteilung des Verwerfungsantrags des Generalbundesanwalts auch ohne zusätzlichen Hinweis damit rechnen, dass nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 StPO alsbald entschieden wurde; dass in der Begründung dieses Antrags nicht gesondert zur Sachrüge Stellung genommen wird, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da dem Verteidiger als Anwalt bekannt ist, dass es eine gesonderte Entscheidung über Verfahrensrügen nicht gibt.
Der Antrag ist außerdem deswegen unbegründet, weil der Bundesgerichtshof bei der Beschlussverwerfung vom 6. Mai 1969 keine Tatsachen und Beweisergebnisse ohne vorherige Anhörung des Antragstellers zu seinem Nachteil verwertet hat. Das ist rechtlich gar nicht möglich, weil seine Entscheidung zur Sachrüge auf dem im Urteil festgestellten Sachverhalt beruht, zu dem der Antragsteller im ersten Rechtszug hinreichend Gelegenheit zur Äußerung hatte. In Wirklichkeit bezweckt der Antrag die Neueröffnung des Revisionsrechtszuges. Das ist gesetzlich nur im Wege der Wiedereinsetzung möglich; diese ist jedoch, da im Beschluss vom 6. Mai 1969 bereits eine Sachentscheidung ergangen ist, unzulässig (BGHSt 17, 94).
Bei dieser Sachlage kann unentschieden bleiben, ob ein Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO erfolgreich gemäß § 33a StPO angegriffen werden könnte, soweit bezüglich des Vortrags zu Verfahrensrügen der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wäre.
Hiibner Mosl Loesdau Pikart Preiffer