Revision: Entfernung des Angeklagten ohne Beschluss führt zur Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 124/68
- Datum
- 02.04.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 247 Abs. 1 S.1 StPO darf ein Angeklagter während der Vernehmung eines Zeugen nur aufgrund eines nach Anhörung der Prozessbeteiligten erlassenen und mit Gründen verkündeten Beschlusses aus dem Sitzungszimmer abgetreten werden.
Fehlt der gesetzlich vorgeschriebene Beschluss zur Entfernung des Angeklagten, kann dies einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO darstellen, weil die Hauptverhandlung in der Abwesenheit einer gesetzlich vorgeschriebenen Person stattgefunden hat.
Entfernungen des Angeklagten sind wegen der Betroffenheit des Anwesenheitsrechts und des Rechts auf rechtliches Gehör streng zu behandeln; formelle und inhaltliche Anforderungen an die Beschlussfassung sind einzuhalten.
Bei Vorliegen eines unbedingten Verfahrensmangels gemäß § 338 Nr. 5 StPO ist die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung geboten; weitergehende Rügen bedürfen dann keiner Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 23. August 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Installateur Hermann ███ aus ████, dort geboren am █████████ 1931, wegen Unzucht mit einem Kind u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Seibert, Dr. Fischer, Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, ████████████████████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23. August 1967 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind in zehn Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich zusammentreffend mit Unzucht mit einer Abhängigen, zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, da die Rüge aus § 338 Nr. 5 StPO begründet ist. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass der Angeklagte während der Vernehmung der Zeugin Sylvia Desgranges aus der Sitzung abtreten musste, ohne dass ein Gerichtsbeschluss erging. Sie macht ferner geltend, dass die Voraussetzungen für eine Zwangsentfernung nicht gegeben waren. Nach § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO, der hier allein in Betracht kommt, kann zwar das Gericht einen Angeklagten während der Vernehmung eines Zeugen aus dem Sitzungszimmer abtreten lassen, wenn zu befürchten ist, dass der Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen werde. Die Entfernung setzt aber voraus, dass das Gericht nach Anhörung der Prozessbeteiligten einen Beschluss erlässt und mit Begründung verkündet (BGHSt 1, 346, 350; 4, 364, 365). Da bei der Anwendung des § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO eine Einschränkung des grundlegenden Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung in Frage steht und auch der verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) berührt wird, sind Verstöße gegen diese Vorschrift streng zu behandeln. Der Senat hat bereits mehrfach zu erkennen gegeben, dass das Fehlen des erforderlichen Gerichtsbeschlusses einen unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO bedeuten könnte, da ohne diese gesetzliche Grundlage „die Hauptverhandlung in Abwesenheit einer Person stattgefunden hat, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt“ (1 StR 53/68 v. 29. Februar 1968; 1 StR 607/60 v. 7. Februar 1961 unter Hinweis auf BGHSt 4, 364, 365 und die teilweise abweichende Rechtsprechung; vgl. auch BGHSt 15, 194, 196). Hier hat der Vorsitzende ohne formellen Gerichtsbeschluss und ohne Begründung den Angeklagten aus dem Sitzungszimmer abtreten lassen. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liegt somit vor.
Da schon auf diesen Verfahrensmangel das Urteil aufzuheben ist, erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen einzugehen.
| Hübner | Fischer | Pfeiffer | |||
| Seibert | Pikart |