Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Begünstigung und uneidlicher Falschaussage verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 124/60
Datum
05.04.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügte ihre Verurteilung wegen fortgesetzter Begünstigung und uneidlicher Falschaussage; die Revision wurde vom BGH verworfen. Der Senat bestätigt die tatrichterlichen Feststellungen, dass keine unwiderstehliche Gewalt (§ 52 StGB) und kein rechtfertigender Notstand (§ 54 StGB) vorlagen, da die Angaben freiwillig zur Begünstigung des Geliebten erfolgten. Die Revision bringt nur tatrichterliche Angriffe vor, die im Revisionszug nicht nachprüfbar sind. Der Fortsetzungszusammenhang der Taten ist trotz zeitlicher Abstände gegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 52 StGB findet nur Anwendung, wenn die Handlung durch unwiderstehliche Gewalt oder durch Drohung bestimmt wurde; fehlt dies, scheidet die Rechtfertigung aus.

2

Ein rechtfertigender Notstand nach § 54 StGB liegt nicht vor, wenn die falschen Angaben freiwillig zur Begünstigung Dritter erfolgen und die zu befürchtenden Nachteile für den Täter nach den Umständen zumutbar waren.

3

Bei der Prüfung von Notstandslagen ist auf die konkrete Gefährdung und die Zumutbarkeit der wahrheitsgemäßen Aussage abzustellen; bloße Furcht vor fortgesetzten, nicht überwältigenden Angriffen rechtfertigt in der Regel keinen Notstand.

4

Tatsachenfeststellungen und die Würdigung des Beweises durch das Tatgericht sind in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar; reine Tatsachenrügen sind im Revisionsverfahren nicht zu würdigen.

5

Ein Fortsetzungszusammenhang kann trotz zeitlicher Abstande zwischen Teilakten bestehen, wenn von Anfang an die Absicht zur einheitlichen Fortsetzung des Handelns erkennbar ist.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 15. Dezember 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Gastwirtschafterin Sabine ██ ███ aus ████, geboren am ██████████ in ███, wegen fortgesetzter Begünstigung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 15. Dezember 1959 wird verworfen.

Sie hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen fortgesetzter Begünstigung in Tateinheit mit uneidlicher Falschaussage verurteilt. Ihre Revision, mit der sie die Sachbeschwerde erhebt, ist unbegründet.

Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass die Angeklagte ihre zahlreichen unrichtigen Aussagen vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft und zuletzt in der Hauptverhandlung gegen ██████ gemacht hat, um diesen vor der Verurteilung wegen Mordes zu bewahren. Auch gegen die Anwendung des § 153 StGB erhebt sie keine Bedenken. Sie meint nur, der Angeklagten stünden die §§ 52 und 54 StGB zur Seite. Das trifft jedoch nicht zu.

§ 52 StGB scheidet von vornherein aus, weil nach den Feststellungen weder unwiderstehliche Gewalt noch eine Drohung die Angeklagte zu ihren Aussagen bestimmt hat.

Die Angeklagte behauptet, zu Gunsten █████ aus Angst und Furcht falsch ausgesagt zu haben. Im Gegensatz dazu stellt die Strafkammer fest, dass die Triebfeder des Handelns der Angeklagten das Bestreben gewesen sei, eine Verurteilung ihres Liebhabers ██████ zu verhindern. Allerdings unterstellt das Urteil auch hilfsweise, die Angeklagte habe sich bei ihren Aussagen aus Furcht vor ███████ leiten lassen. Bei den besonderen Umständen des Falles findet die Strafkammer hierin jedoch mit Recht keine Notstandslage im Sinne des § 54 StGB.

Zwischen der Angeklagten und ██████ bestand seit vier Jahren ein „Haß-Liebesverhältnis“. Es kam häufig zu Streitigkeiten mit wechselseitigen Beschimpfungen schwerster Art. ██████ schlug hierbei auch seine Geliebte, die aber durchaus in der Lage war, diesen Angriffen Widerstand zu leisten.

Das Urteil ergibt nicht den geringsten Anhalt dafür – auch die Angeklagte hat in dieser Hinsicht in der Hauptverhandlung nichts vortragen können –, dass richtige Aussagen zu schwereren Auseinandersetzungen geführt hätten, als die Angeklagte sie seit Jahren hinnahm, um den Geliebten nicht zu verlieren. Bei dieser Sachlage war es ihr durchaus zuzumuten, die Wahrheit zu sagen; denn dies hätte – selbst wenn man annimmt, dass ██████ dann nicht sofort verhaftet worden wäre und damit jede Gefahr beseitigt worden wäre –, nach den Urteilsgründen keine schwereren als die bisherigen Angriffe ██████ zur Folge gehabt, die die Angeklagte abwehren konnte. Solche Angriffe nahm sie außerdem in Kauf, um den Geliebten bei sich zu behalten. Außerdem ist hervorzuheben, dass die Angeklagte aus eigenem Antrieb positiv unrichtige Angaben zu Gunsten ██████ gemacht hat, obwohl sie ihn durch eine wahrheitsgemäße Aussage nicht belastet hätte. Auch dies schließt ein Handeln im Sinne des § 54 StGB aus.

Eine vermeintliche Notstandslage scheidet nach den Feststellungen ebenfalls aus.

Was die Revision gegen das Urteil vorbringt, ist tatsächlicher Art und deshalb im gegenwärtigen Rechtszuge nicht zu würdigen. Offensichtlich neben der Sache liegt die Ansicht, die Strafkammer habe aus dem „Haß-Liebesverhältnis“ einen allgemeinen Erfahrungssatz angenommen und diesen für zwingend gehalten. Die Strafkammer hat überhaupt keinen Erfahrungssatz aufgestellt, sondern aus dem besonderen Verhältnis der Angeklagten zu ██████ denkgesetzlich einwandfreie Schlüsse gezogen. Im Übrigen sind wirkliche allgemeine Erfahrungssätze immer „zwingend“.

Der Grundsatz, dass im Zweifel zu Gunsten eines Angeklagten zu entscheiden sei, ist nicht verletzt. Das Landgericht zweifelt nicht an der Schuld der Angeklagten. Zweifel des Verteidigers sind im Rechtszuge der Revision nicht beachtlich.

Schließlich ist auch der Fortsetzungszusammenhang nach den besonderen Umständen des Falles trotz des zeitlichen Abstandes zwischen den ersten beiden und den späteren Teilakten einwandfrei festgestellt, da die Angeklagte von Anfang an entschlossen war, ihre unrichtige Aussage auch vor Gericht unter Eid aufrechtzuerhalten.

SeibertGeierFischer
WernerDr.Willms
Revision gegen Verurteilung wegen Begünstigung und uneidlicher Falschaussage verworfen — Themis