Treffer
BGH Urteil

Verwertung nicht rechtskräftiger Verurteilung bei Glaubwürdigkeitsprüfung unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 124/54
Datum
26.08.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Notzucht und Körperverletzung verurteilt. Streitpunkt war u. a. die Verwertung einer nicht rechtskräftigen Vorverurteilung zur Abwertung seiner Glaubwürdigkeit. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht ungewisse Umstände als gewiss ansah und darauf seine Überzeugung und Strafzumessung stützte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die Prüfung einer Strafaussetzung (§23 StGB) ist vorzunehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatsache einer nicht rechtskräftigen Verurteilung darf nicht als gesicherter Beweis für schlechten Leumund oder die Unglaubwürdigkeit des Betroffenen verwertet werden.

2

Wenn das Tatgericht ungewisse Umstände als gewiss annimmt und seine Überzeugung von Schuld oder die Strafzumessung hierauf stützt, ist das Urteil aufhebungsfähig.

3

Die Ablehnung eines Beweisantrags auf ein psychiatrisches Gutachten liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; die richterliche Beweiswürdigung ist nicht stets eine rein medizinische Frage (§ 244 Abs. 4 StPO).

4

Der Inhalt eines fremden Urteils kann durch einen vom Vorsitzenden bestätigten Vorhalt in der Hauptverhandlung festgestellt werden; die fehlende Protokollaufnahme steht dessen Verwertung nicht zwingend entgegen.

5

Das Tatgericht hat bei Verurteilung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Passau, 30. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Geschäftsführer Johannes ██████ aus O____), Landkreis █████████, geboren █████████ 1915 in [REDACTED], wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. August 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung, bei der Verkündung Staatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Passau vom 30. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht sieht als erwiesen an, dass der Angeklagte die Angestellte Irma K___), die als Hotelgast in dem von ihm geleiteten Gasthof abgestiegen und in deren Zimmer er nachts durch das geöffnete Fenster eingestiegen war, zu vergewaltigen versucht und dabei körperlich verletzt hat.

Die Revision des Angeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil zu seinen Gunsten anficht, rügen die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften. Beide Revisionen haben Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

I.

Das Landgericht verwertet zu Ungunsten des Angeklagten,

a) dass er nach dem (nicht rechtskräftigen) Urteil des Amtsgerichts in Vilshofen vom 6. August 1953 im Jahre 1951 in mindestens 70 Fällen an Besatzungsangehörige und deren Freundinnen Zimmer zur Übernachtung vermietet hat und deshalb wegen Kuppelei zu vier Monaten Gefängnis und 200 DM Geldstrafe verurteilt worden ist. Die Revision der Staatsanwaltschaft erblickt hierin einen Verstoß gegen § 261 StPO, weil das Urteil nicht verlesen worden sei. Die Sitzungsniederschrift ergibt allerdings nichts hierüber. Der Urteilsinhalt kann aber in der Hauptverhandlung von dem Vorsitzenden der Strafkammer durch einen (bestätigten) Vorhalt an den Angeklagten festgestellt worden sein. Ein solcher Vorhalt bedarf nicht der Aufnahme in das Sitzungsprotokoll (vgl. RGSt 69, 90; BGH 1 StR 756/52 vom 2. Juni 1953). Es steht daher nicht fest, dass das Landgericht unzulässig verfahren wäre.

b) Die Rüge, dass das Landgericht die Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin Frau ███ hätte näher aufklären müssen, führt nicht aus, welche Beweismittel das Landgericht hierfür hätte benutzen müssen, und ist darum unbeachtlich (§ 244 Abs. 2 StPO; BGH NJW 1951, 283).

Auf eine Verletzung des § 257 StPO, die die Staatsanwaltschaft weiter rügt, c) könnte die Revision nicht gegründet werden, weil es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt (vgl. RGSt 42, 168; OGHSt 1, 111). Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist die Vorschrift aber beachtet worden. Falls die Rüge besagen will, es sei durch die Nichtverlesung des Urteils des Amtsgerichts Vilshofen auch gegen § 257 StPO verstoßen worden, erledigt sie sich gemäß den Ausführungen zu a).

Insofern die Revision des Angeklagten die Rüge der Staatsanwaltschaft aufnimmt, ist sie unzulässig, weil sie lediglich auf die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft verweist (§ 345 Abs. 2 StPO). Insofern sie weiter rügt, das Landgericht habe die Glaubwürdigkeit der Verletzten, Frau B___), d) wiederholt mit Hinweis auf ihre Angaben vor der Polizei begründet, ohne dass „die entsprechenden Aktenteile“ Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien, ist sie unzulässig, weil sie die Aktenteile nicht genau bezeichnet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Jedenfalls ist sie unbegründet, weil die Übereinstimmung der Aussage der Verletzten in der Hauptverhandlung mit früheren Bekundungen durch einen von ihr bestätigten Vorhalt des Vorsitzenden festgestellt worden sein kann (vgl. BGHSt 1, 96).

Die Vereidigung der Verletzten auf ihre Aussage stand im e) Ermessen des Landgerichts (§ 61 Nr. 2 StPO). Dass es dieses rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte, ist nicht erkennbar.

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung beantragt, f) ein psychiatrisches Gutachten darüber einzuholen, dass das Verhalten der Zeugin B___) vom medizinischen Standpunkt aus „keine klare Ablehnung“ des ihr von ihm angesonnenen Geschlechtsverkehrs „beweist“. Den Antrag hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, dass es sich dabei nicht um eine medizinische Würdigung des Sachverhalts, sondern um eine Frage der allgemeinen richterlichen Beweiswürdigung handele. Die Strafkammer hält somit die Erhebung des Beweises für unnötig (§ 244 Abs. 4 StPO). Das lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

Die Revision kann auch nicht rügen, dass das Landgericht statt des Gutachtens des Psychiaters nicht das eines Psychologen eingeholt hat. Einen dahin gehenden Beweisantrag hat der Angeklagte nicht gestellt, und von Amts wegen brauchte das Landgericht einen psychologischen Sachverständigen nicht zu hören (§ 244 Abs. 4 StPO).

Auch dass das Landgericht die Zeugin H___) nicht verg) nommen hat, tadelt die Revision zu Unrecht. Die Zeugin, die von der Staatsanwaltschaft für den „guten Leumund“ der Verletzten benannt worden war, blieb in der Hauptverhandlung aus. Sie ließ sich mit Krankheit entschuldigen. Ein ärztliches Zeugnis war der Entschuldigung beigefügt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Vernehmung der Zeugin. Der Verteidiger erklärte, „auf deren Anhörung“ nicht verzichten zu können. Er hat also weder einen förmlichen Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin noch bestimmte Umstände in ihr Wissen gestellt, die dem Leumund und der Glaubwürdigkeit der Verletzten abträglich gewesen wären und das Landgericht zur Vernehmung der Zeugin hätten drängen müssen. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, dass in der Hauptverhandlung gegen die Glaubwürdigkeit der Verletzten von keiner Seite Bedenken vorgebracht worden seien. Dass solche nachträglich bekannt geworden seien, wie die Revision behauptet, ist für diesen Rechtszug unerheblich.

Inwiefern das Landgericht gegen § 267 StPO dadurch, h) verstoßen haben soll, dass es entgegen den insoweit übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und der Verletzten nicht für erwiesen ansieht, dass der Angeklagte mit seinem Glied in die Scheide der Frau B___) eingedrungen sei, und deshalb statt eines vollendeten nur ein versuchtes Notzuchtsverbrechen annimmt, ist nicht erfindlich.

II.

Die Sachrügen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten greifen, soweit sie näher ausgeführt sind, lediglich die Beweiswürdigung des Tatrichters in unzulässiger Weise an (§ 337 Abs. 2 StPO). Sie nötigen aber zu einer allgemeinen Prüfung, ob das Landgericht das sachliche Recht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet hat (§§ 337, 344 Abs. 2 StPO). Diese führt zur Aufhebung des Urteils.

Das Landgericht gründet seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auf die Sachdarstellung der Verletzten. Es hält diese für zutreffend, weil sie nach dem äußeren Verlauf „im großen und ganzen“ vom Angeklagten zugegeben werde, im Übrigen eidlich bekräftigt sei, ferner, weil sie anders als die Darstellung des Angeklagten die innere Wahrscheinlichkeit für sich habe und schließlich, weil die Verletzte auch nach ihrer Persönlichkeit glaubwürdig, der Angeklagte aber schlecht beleumundet sei, keinen Glauben verdiene und ihm die Tat „auch ohne weiteres zuzutrauen“ sei. Zu der ungünstigen Beurteilung der Person des Angeklagten und seiner Sachangaben gelangt das Landgericht auf Grund der Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Vilshofen, auf Grund des von dem Urteil angenommenen Sachverhalts (vgl. unter I a) und ferner, weil der Angeklagte „auch schon einmal im Jahre 1949 wegen Kuppelei verdächtigt“ war.

Es ist nicht sicher, ob das Landgericht sich bei diesen Erwägungen überall frei von Rechtsirrtum gehalten hat. Es erweckt schon Bedenken, dass das Landgericht zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten die bloße Tatsache seiner Verurteilung wegen Kuppelei und eine einige Jahre zurückliegende Verdächtigung wegen einer gleichen Straftat mit heranzieht. Vollends ist rechtsirrtümlich, dass es, wie sich aus seiner in anderem Zusammenhang gebrauchten Wendung „bei seinem kupplerischen Verhalten“ ergibt, auf Grund dessen als feststehend ansieht, dass der Angeklagte sich so vergangen hat. Denn solange nicht das Urteil rechtskräftig ist, liegt nicht außerhalb des Bereichs des Möglichen, dass das verurteilende Erkenntnis aufgehoben und der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen wird, sei es, dass sich der ihm zur Last gelegte strafbare Tatbestand nicht erweisen lässt, sei es, dass sich seine Unschuld herausstellt. Nicht minder ist möglich, dass sich ein bloßer Verdacht nicht bestätigt.

Hat das Landgericht aber ungewisse Umstände als gewiss angesehen, so hat der darauf gegründete Schluss auf den schlechten Leumund des Angeklagten und seine Unglaubwürdigkeit keinen Bestand. Da es mit darauf seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten und, wie nach der Urteilsfassung nicht ganz auszuschließen ist, auch die Strafzumessung aufbaut, kann das Urteil nicht aufrechterhalten werden.

Von seinem Standpunkt aus hätte das Landgericht auch die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung prüfen müssen (§ 23 StGB).

Der Oberbundesanwalt hat die Aufhebung des Urteils nur im Strafausspruch – zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) – beantragt.

JustizangestellterDr. AugustinHübner
Dr. PeetzJaguschDr. Mannzen
Verwertung nicht rechtskräftiger Verurteilung bei Glaubwürdigkeitsprüfung unzulässig — Themis