Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch bei Raufhandel aufgehoben, Schuldspruch bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 124/52
Datum
30.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht sein Urteil wegen Raufhandels (§ 227 Abs. 1 StGB) an. Der BGH bestätigte den Schuldspruch, hob jedoch den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung über die Strafe an das Landgericht zurück. Begründet wurde dies damit, dass das Tatbestandsbild zutreffend festgestellt, die Strafzumessung aber mögliche mildernde Umstände nicht ausreichend erörtert hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum inneren Tatbestand des Raufhandels (§ 227 Abs. 1 StGB) gehört das Bewusstsein des Täters, dass eine Schlägerei stattfindet, sowie dass er sich beteiligt und nicht ohne sein Verschulden hineingezogen worden ist.

2

Für die Strafbarkeit wegen Beteiligung an einer Schlägerei ist es unschädlich, dass der Täter erst eingreift, nachdem bereits eine schwere Verletzung zugefügt worden ist.

3

Bei der Strafzumessung hat das Gericht alle relevanten, zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände zu erörtern und zu würdigen; unterbleibt diese Auseinandersetzung, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Rückverweisung zur neuen Entscheidung.

4

Vorstrafen entheben das Gericht nicht von der Pflicht, die Strafe im Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Tat und der persönlichen Schuld zu bemessen; sie begründen ohne Prüfung mildernder Umstände keine unangemessen harte Bestrafung.

Vorinstanzen

Landgericht Nechingen, 14. Dezember 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen C. T. aus I., den Händler Anton B., geboren am 1. ████ 1927 in ████, (Sachbezeichnung: Irwin ████ u. a.) wegen Raufhandels hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Dr. Reetz Bundesrichter Geier Dr. O. Bundesrichter Clanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt bei der Verkündung: Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ()

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Anton B. wird das Urteil des Landgerichts in Nechingen vom 14. Dezember 1951 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht ██████████████████ zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Raufhandels nach § 227 Abs. 1 StGB begegnet zum Schuldspruch entgegen der Meinung der Revision keinen rechtlichen Bedenken.

Ob die mehreren Einzelakte, in denen sich die Schlägerei zwischen der Gruppe ████ einerseits und der Gruppe um den Angeklagten B. andererseits abspielte, einschließlich des Angriffs auf den früheren Mitangeklagten K. selbständige Schlägereien oder einen einzigen Raufhandel bilden, ist Tatfrage. Die Annahme des Landgerichts, ████ die verschiedenen Abschnitte der Schlägerei ein einheitliches Ganzes darstellten, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Zutreffend hat das Landgericht eine Beteiligung des Angeklagten an dieser Schlägerei, durch die der Tod seines Bruders Johann verursacht wurde, darin gesehen, dass er einen Prügel in die Gruppe der vor dem Hause stehenden Leute geworfen hat. Wie die Urteilsgründe ergeben, war die Schlägerei in diesem Zeitpunkt noch nicht beendet; das war erst der Fall, als den gegnerischen Parteien das Kampffeld geräumt und die früheren Mitangeklagten Walter G. und B. ihre Würfe mit Bierflaschen aus dem Hause E. eingestellt hatten. Dass der Angeklagte sich nicht ohne sein Verschulden an der Schlägerei beteiligt hat, hat das Landgericht irrtumsfrei damit begründet, dass er weder aus Notwehr noch zum Zwecke der ██████ gehandelt hat. Ohne rechtliche Bedeutung ist es – entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (u. a. RGSt 8, 369; 72, 75), an der der Senat festhält –, dass er in die Schlägerei erst eingegriffen hat, nachdem sein Bruder die zu seinem Tode führende Verletzung schon erlitten hatte.

Zum inneren Tatbestand des Raufhandels in der Form der Beteiligung an einer Schlägerei gehört das Bewusstsein des Täters, dass eine Schlägerei stattfindet, sowie, dass er beteiligt und nicht ohne sein Verschulden hineingezogen worden ist. Das Landgericht hat hierzu zwar keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen; ████ ergibt sich aus den sonstigen Urteilsausführungen, dass es den ███████ des Angeklagten in dem erwähnten Sinne, ███████ er sich nicht ohnehin von selbst versteht, als gegeben erachtet hat.

2.) Begründet ist hingegen die █████████, soweit sie sich gegen den Strafausspruch wendet.

Das Landgericht hat zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich „ohne jeden Anlass und offenbar aus dem bloßen Wunsch heraus, sich irgendwie ████ zu betätigen“, an der Rauferei beteiligt habe. Nach den Feststellungen zum Schuldspruch hat der Angeklagte aber seinen tödlich verletzten Bruder Johann völlig benommen an einer Hauswand lehnend vorgefunden und, während er ihn heimführte, den Prügel, den er vom Boden aufnahm, in die Gruppe E. █████████ geworfen. Das legt die Annahme nahe, dass er sich in der Erregung über die schwere Misshandlung seines Bruders, ████ nicht ohne jeden Anlass, sondern aus einem begreiflichen Grunde in die Schlägerei eingemischt hat. Diese Erwägung wird im Urteil nicht erörtert, obwohl das Landgericht zu ihr hätte Stellung nehmen müssen. Hiernach ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass das Landgericht nicht alle zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt und, mag der Angeklagte auch schon einmal wegen gefährlicher Körperverletzung bestraft worden sein, auf eine im Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Tat und zu seiner Schuld insbesonders zu Unrecht ███ harte Strafe erkannt, von der Anwendung des § 27b StGB abgesehen hat.

3.) Das Urteil musste demgemäß, soweit es den Angeklagten Anton B. betrifft, zum Strafausspruch aufgehoben werden, während zum Schuldspruch die Revision zu verwerfen war.

GeierRichterClanzmann
Dr. PeetzDr. Jagusch
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