BGH: Teilweise Einstellung wegen fehlender Anklageidentität, Aufhebung der Gesamtstrafe und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 123/99
- Datum
- 24.03.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
EineAnklage ist nur dann zulässig, wenn die im Urteil wiedergegebenen festgestellten Tatsachen mit dem Wortlaut und dem Inhalt der zugelassenen Anklage identisch sind; fehlt diese Identität, ist das Verfahren insoweit einzustellen (§ 264 StPO).
Die Einstellung des Verfahrens in einzelnen Fällen führt zum Wegfall der betreffenden Einzelstrafen und kann die Aufhebung einer bereits festgesetzten Gesamtstrafe erforderlich machen.
Ein Freispruch kommt nicht in Betracht, wenn nach den Feststellungen eine Beihilfehandlung durch aktives Tun nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Die Einstellung einzelner Anklagepunkte steht einer erneuten Anklageerhebung in diesen Punkten nicht generell entgegen; eine spätere Verfolgung bleibt möglich.
Rubrum
in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. In den Fällen II 1, 2, 4, 8 und 9 der Gründe des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 1998 wird das Verfahren eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Senat tritt der Stellungnahme des Generalbundesanwalts bei, der zutreffend ausgeführt hat:
1. In den Fällen II. 1., II. 2., II. 4., II. 8. und II. 9. der Urteilsgründe ist der abgeurteilte Sachverhalt mit dem angeklagten nicht identisch im Sinne von § 264 StPO, so dass ihnen keine zugelassene Anklage zugrunde liegt. Auf die zutreffenden Ausführungen der Revision dazu wird Bezug genommen. Das Verfahren muss deshalb insoweit eingestellt werden.
Ein – grundsätzlich vorgreiflicher – Freispruch kommt im Fall II. 1. der Urteilsgründe nicht in Betracht, weil eine Beihilfehandlung des Angeklagten durch aktives Tun nicht auszuschließen ist. Nach den Feststellungen kamen die dem Angeklagten bekannten S. und K. nach telefonischer Vorankündigung zu ihm (UA S. 3). Den Inhalt dieses Gesprächs teilt das Landgericht nicht mit, doch erscheint es nach den folgenden Urteilsätzen nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte schon beim Erscheinen der beiden um die Herkunft des Rauschgifts und seine weitere Verwendung wusste, beide unterstützen wollte und schon in dieser Absicht seine Wohnung zur Verfügung gestellt hat.
Ein Freispruch kann auch nicht in den Fällen 54 und 55 der Anklage erfolgen, weil die vom Landgericht für den Freispruch des Angeklagten in den nach der Anklage gleichliegenden Fällen 56 bis 58 gegebene Begründung keine vom Revisionsgericht überprüfbaren Tatsachen enthält (UA S. 20). Mitgeteilt wird nur, dass diese Taten dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden konnten; das muss nicht zwingend für die beiden anderen gelten.
Die Teileinstellung führt zum Fortfall der betroffenen fünf Einzelstrafen und damit zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Dagegen ist die Verfallsanordnung nicht berührt.
Im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Die Einstellung des Verfahrens in den genannten Fällen steht einer erneuten Anklageerhebung nicht entgegen.
| Schafer | Wahl | Landau | |||
| Granderath | Boetticher |