Aufhebung der Verurteilungen wegen unzureichender Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 123/90
- Datum
- 12.06.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Bankrotts (§ 283 StGB) ist die Zahlungsunfähigkeit oder deren Drohung zum konkreten Stichtag nachzuweisen; Indizien wie Zwangsvollstreckungen rechtfertigen den Schluss auf Zahlungsunfähigkeit nur bei näheren Feststellungen zu Zahlungen und deren Höhe.
Die Fälligkeit einer Forderung ist gesondert festzustellen, wenn sie zur Begründung von Zahlungsunfähigkeit herangezogen wird; fehlt der Nachweis der Fälligkeit, kann sie nicht verwertbar sein.
Die Strafbarkeit wegen Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB) setzt einen tatsächlichen Zusammenhang zwischen der verspäteten Bilanzaufstellung und dem Eintritt der Masseunzulänglichkeit voraus; mögliche Maßnahmen des Erwerbers können diesen Zusammenhang entfallen lassen.
Der Revisionssenat darf nicht eigenständig einen anderen Stichtag zur Begründung der Schuldsprüche setzen; unzureichende Feststellungen führen zur Aufhebung der Verurteilung und Zurückverweisung zur erneuten Hauptverhandlung.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 123/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen █ wegen Bankrotts u. a.
Gründe
1. Das Landgericht hat die Verurteilung der Angeklagten B. und S. wegen Bankrotts und wegen Verletzung der Konkursantragspflicht darauf gestützt, dass die B + G GmbH am 30. Juni 1981 zahlungsunfähig gewesen sei. Auch für die Verurteilung des Angeklagten B. wegen Betruges war die Zahlungsunfähigkeit zu diesem Stichtag bedeutsam, weil das Landgericht damit entscheidend den Betrugsvorsatz begründet hat.
Angesichts undurchschaubarer Buchführung durfte das Landgericht zur Beurteilung die gegen die Gesellschaft betriebenen Zwangsvollstreckungen und die Entwicklung der Verbindlichkeiten heranziehen (vgl. BGHR StGB § 283 Abs. 1 Zahlungsunfähigkeit 1). Diese Beweisanzeichen rechtfertigen hier jedoch nicht den Schluss auf Zahlungsunfähigkeit:
Bis zum 30. Juni 1981 sind sämtliche vom Landgericht festgestellten Zwangsvollstreckungen durch Zahlung abgewendet worden. Auch in der nachfolgenden Zeit bis zum Verkauf der Gesellschaft durch die Angeklagten am 5. Juli 1982 wurde lediglich am 11. Dezember 1981 wegen einer Forderung von DM 52.229,29 nach Teilzahlung gepfändet. Der Schluss auf Zahlungsunfähigkeit (allerdings nicht zum 30. Juni 1981) könnte daraus allenfalls dann gezogen werden, wenn diese Teilzahlung gering war. Deren Höhe und der Grund der Nichtzahlung des Restbetrages werden in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt, obwohl in der Zeit danach Zwangsvollstreckungen wiederum durch Zahlung abgewendet wurden.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, fehlt es bezüglich der Forderung der GfA – auf welche die Annahme von Zahlungsunfähigkeit ebenfalls gestützt wird – an der Feststellung, dass diese Forderung am 30. Juni 1981 fällig war (vgl. auch Tiedemann in LK 10. Aufl. vor § 283 Rdn. 120).
Für die Feststellung der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit konnte auch von Bedeutung sein, dass für die Gesellschaftsanteile der B + G GmbH am 5. Juli 1982 immerhin ein Kaufpreis von 50.000 DM vereinbart wurde. Auch waren bis zu diesem Zeitpunkt der Gesellschaft bei Bedarf (zwar unwillig, aber doch) Bareinlagen und Darlehen in Höhe von DM 266.000 durch den Ehemann der Angeklagten S. und durch Verwandte zugeflossen. Dieser Umstand konnte die Weigerung der Sparkasse, Kredit zu geben, in ihrer Bedeutung für die Annahme von Zahlungsunfähigkeit zurückdrängen.
Ist aber nach den bisherigen Feststellungen Zahlungsunfähigkeit zum 30. Juni 1981 nicht bewiesen, so entfällt damit auch die Grundlage für die Annahme des Landgerichts, bereits vor diesem Stichtag habe Zahlungsunfähigkeit gedroht. Der Senat kann auch nicht den vom Landgericht angenommenen Stichtag ersetzen durch die Feststellung drohender oder tatsächlicher Zahlungsunfähigkeit für die Zeit zwischen dem 1. Juli 1981 und dem 5. Juli 1982 und damit eine neue Grundlage für den Schuldspruch schaffen.
2. Auch die Verurteilung wegen Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB) hat keinen Bestand. Zwar wurde die Bilanz für 1979 verspätet erst am 18. Mai 1981 erstellt und die Bedingung der Strafbarkeit (§ 283 Abs. 6 StGB) – Ablehnung des Antrags vom 7. Oktober 1982 auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse – ist drei Monate nach Verkauf der Gesellschaft durch die Angeklagten eingetreten.
Bei diesen Zeitabständen musste erörtert werden, ob nicht der erforderliche tatsächliche Zusammenhang beider Ereignisse ausgeschlossen ist (BGHSt 28, 231, 233; vgl. auch Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 283 Rdn. 7). Etwaige Maßnahmen des neuen Gesellschafters, den Konkurs herbeizuführen, könnten hierbei von Bedeutung sein.
3. Da die Sachrügen bereits Erfolg haben, bleibt unerörtert, ob die Verurteilung des Angeklagten B. als Alleintäter des Betruges – die Anklage war von Mittäterschaft ausgegangen – auf der Verletzung des § 265 StPO beruhen kann.
4. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
a) Ein Irrtum der „Autovermietung He.“ sowie der „Firma H.“ über die Zahlungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der der Verurteilung zugrunde gelegten Vermögensverfügungen bedarf deshalb besonders sorgfältiger Feststellungen, weil bereits zuvor eine Reihe von Rechnungen offen geblieben waren (vgl. BGH StV 1984, 511, 512; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 1, 2).
b) Im Falle erneuter Verurteilung wird auch die besondere Verfahrensdauer beim Strafausspruch zu berücksichtigen sein (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 13).
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