Verfolgungsbeschränkung (§154a StPO) und Teilaufhebung wegen Wegfalls der Versicherungsbetrug-Verurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 123/88
- Datum
- 05.05.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach §154a StPO vorgenommene Beschränkung der Verfolgung kann zur Aufhebung von Verurteilungen führen, die sich auf die entfallenen Anklagepunkte stützen.
Führt der Wegfall eines Anklagepunkts dazu, dass bei der Strafzumessung strafschärfende Erwägungen betroffen sind, kann der Strafausspruch in Bezug auf die betroffenen Taten nicht bestehen bleiben.
Sind Zweifel nicht auszuschließen, dass das Vorliegen eines nun entfallenen Tatbestands die Strafzumessung zuungunsten des Angeklagten beeinflusst hat, ist die Einzel- und Gesamtstrafe neu zu bemessen und die Sache gegebenenfalls an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Einzelne Nebenstrafen oder Feststellungen, die nicht durch Rechtsfehler betroffen sind und von der Aufhebung unberührt bleiben, können Bestand haben.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 123/88
in der Strafsache gegen ██ ███ Ludwig Siegfried H. ——— geboren: [REDACTED] wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Mai 1988 einstimmig
Tenor
I. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird gemäß § 154a StPO im Fall II A der Gründe des Urteils des Landgerichts Offenburg vom 11. November 1987 die Verfolgung auf den Vorwurf der schweren Brandstiftung (§ 306 StGB) beschränkt. Damit entfällt die Verurteilung wegen Versicherungsbetrugs.
II. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil 1. im Ausspruch über a) die Einzelstrafe im Fall II A der Urteilsgründe, b) die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Nachdem durch die Beschränkung der Strafverfolgung im Fall II A die Bestrafung wegen Versicherungsbetrugs (§ 265 StGB) entfallen ist, kann der Strafausspruch in diesem Fall nicht bestehen bleiben. Zwar stützt sich die Strafzumessung zum größten Teil auf Momente, die mit § 306 StGB zusammenhängen, doch betrifft das vom Landgericht straferschwerend herangezogene Ziel des Angeklagten, auch das Inventar völlig zu vernichten, wesentlich den vom Landgericht bejahten Betrugsplan zum Nachteil der Hausratversicherung. Zudem ist die Bedeutung von § 265 StGB auch neben dem mit der höheren Strafdrohung versehenen Tatbestand des § 306 StGB so groß, dass der Senat schon aus diesem Grund nicht ausschließen kann, die Annahme seines Vorliegens habe die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst. Deshalb müssen die Einzelstrafe in diesem Fall und die Gesamtstrafe neu bemessen werden. Die wegen falscher Versicherung an Eides Statt verhängte Einzelstrafe kann bestehen bleiben.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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