Revision verworfen: Fahrlässige Tötung durch ungesicherten Waffenumgang
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 123/78
- Datum
- 20.06.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) liegt vor, wenn durch vorhersehbares und vermeidbares Verhalten des Täters kausal eine Person getötet wird.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung zu Kausalität und Schuldaussage ist für die Revisionsinstanz verbindlich, solange sie möglich und nicht mit Denkgesetzen unvereinbar ist.
Wer eine Schusswaffe leichtfertig behandelt, obwohl er sie für ungeladen hält, kann dadurch ein erhöhtes Maß an Fahrlässigkeit verwirklichen.
Der unerlaubte Erwerb und das Führen einer Schusswaffe können tateinheitlich neben einer fahrlässigen Tötung verwertet werden.
Vorstrafen können bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, sofern ihre Berücksichtigung rechtlich gerechtfertigt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 17. November 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 123/78 in der Strafsache gegen den Händler Günter S. aus K., geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mes, Dr. Woesner, Zipfel, Dr. Gribbohm als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████, Frankfurt, als Verteidiger, Justizangestellter ██ █
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17. November 1977 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung, begangen in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb und Führen einer Schusswaffe, zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen getragen.
1. Das Schwurgericht stellt zum Tatgeschehen u. a. fest: Der Angeklagte erwarb ohne Erlaubnis von einem unbekannten Zigeuner eine Pistole. Schon beim Erwerb nahm er sich vor, sie fortan mit sich zu führen. Nachdem er die Waffe durch zwei Schüsse erprobt hatte, zeigte er sie Freunden, die auf einer Wiese lagerten. Er ließ sie nach Entfernen des Magazins ungesichert reihum gehen, damit alle sie betrachten konnten. Der Angeklagte hielt sie für ungeladen, doch befand sich im Lauf infolge Selbstladung nach den voraufgegangenen Schüssen eine scharfe Patrone. Auch dem später hinzugekommenen Peter E. übergab der Angeklagte die geladene und ungesicherte Waffe. Dieser sah sie an und reichte sie dem Angeklagten zurück. Dabei war der Lauf auf E. gerichtet. Der Angeklagte fasste die Pistole am Griff und zog, als E. sie eben losgelassen hatte, aus Unachtsamkeit am Abzug. Ein Schuss löste sich, der ████ ██ aus einem Meter Entfernung in den Oberbauch traf. Der Getroffene erlag seiner Verletzung trotz ärztlicher Hilfe nach einigen Tagen.
Nach dem Hinweis des Michael E., dass die Waffe sich von selbst lade, was nach eigener Beobachtung hätte der Angeklagte erkennen können, dass sich noch eine Patrone im Lauf befand. Obwohl er sah, dass der Lauf auf Peter █████ gerichtet war, achtete er nicht darauf, eine Berührung des Abzugs zu vermeiden.
2. Ohne erkennbaren Rechtsirrtum erblickt das Schwurgericht in diesem Sachverhalt den Tatbestand der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB).
Das Verhalten des Angeklagten war für den Tod Peter E. ursächlich. Dass der Angeklagte und nicht der Getötete selbst den Abzug betätigte, ist rechtlich einwandfrei festgestellt (UA S. 5). Die gegenteilige Behauptung der Revision richtet sich gegen die das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des angefochtenen Urteils und ist damit unbeachtlich. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt insoweit nicht vor. Zwingend brauchen Schlüsse des Tatrichters nicht zu sein; es genügt, wenn sie möglich sind. Das ist hier der Fall.
Der Vorwurf der Fahrlässigkeit ergibt sich aus den Gründen, mit denen das Schwurgericht das Fehlverhalten des Angeklagten kennzeichnet.
3. Auch gegen die Annahme eines tateinheitlich verwirklichten Vergehens nach §§ 28, 35, 53 Abs. 3 Nr. 1 a und b WaffG bestehen keine rechtlichen Bedenken.
II. Die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht ein hohes Maß an Leichtfertigkeit im Umgang des Angeklagten mit der nicht gesicherten Waffe erblickt. Die festgestellten Tatsachen sind geeignet, eine solche Wertung zu rechtfertigen. Dass der Angeklagte trotz Belehrung und Erfahrung weder den Zustand der Waffe beachtete noch sich beim Hantieren mit ihr vorsah, ist rechtlich unbedenklich neben der Feststellung berücksichtigt, er habe die Waffe für ungeladen gehalten. Auch wer vorwerfbar darauf vertraut, dass eine Waffe nicht geladen ist, kann das Maß der Fahrlässigkeit noch dadurch erhöhen, dass er mit der Waffe in leichtfertiger Weise umgeht.
Die Berücksichtigung der Vorstrafen des Angeklagten im Rahmen des Vorsatzdelikts verstößt nicht gegen Rechtsgrundsätze.
| Mayr | Woesner | Gribbohm | |||
| Mes | Zipfel |