Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Raubes wegen Feststellungsmangels, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 123/68
Datum
12.10.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Raubes und gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Der BGH hebt die Verurteilung wegen versuchten Raubes auf, weil die Feststellungen keine gesicherte Wegnahmeabsicht und keine Darstellung des Scheiterns der Tat erkennen lassen. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung bleibt unbeanstandet. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Schöffengericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verurteilung wegen versuchten Raubes müssen die Feststellungen erkennen lassen, welche fremde bewegliche Sache weggenommen werden sollte und aus welchem Grund die Wegnahme nicht vollendet wurde.

2

Der Tatrichter hat sich mit naheliegenden, das Tatbild anders erklärenden Möglichkeiten auseinanderzusetzen; unberücksichtigt gebliebene Alternativerklärungen führen zu einem Feststellungsmangel.

3

Ein bloßer Griff in die Taschen des Opfers kann nicht ohne weiteres als hinreichender Ausdruck einer Wegnahmeabsicht gewertet werden, wenn die weiteren Umstände (z. B. Wegwerfen des entnommenen Gegenstands, Fortführung schwerer Misshandlungen) alternative Tatzwecke nahelegen.

4

Sind Tatbestandsvoraussetzungen eines Verbrechens (hier: versuchter schwerer Raub) nicht tragfähig festgestellt, ist das Urteil insoweit aufzuheben; bei Tateinheit mit einer andern Verurteilung kann dies zur Aufhebung des gesamten Urteils und Zurückverweisung führen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Saarbrücken, 12. Oktober 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 123/68 in der Strafsache gegen den Zimmermann Dieter ███, geboren ███████ 1941 in ██, wegen versuchten Straßenraubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. April 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als ███████████ Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Saarbrücken vom 12. Oktober 1967 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen und zwar an das Amtsgericht – Schöffengericht – Saarbrücken.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Straßenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Gegen die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwendungen.

Die Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes wird jedoch von den Feststellungen des Schwurgerichts nicht getragen. Danach steht nur fest, dass der Angeklagte, der allerdings sein Opfer █████████ schwer misshandelt hatte, diesem in eine Tasche griff und einen Gegenstand herausholte, den er ansah und alsbald wegwarf. Wie sich aus der rechtlichen Würdigung (S. 6 UA) ergibt, ist das Schwurgericht der Meinung, dass der Angeklagte seinem Opfer in die Tasche gegriffen hat „in der Absicht, ihm eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegzunehmen, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen.“ Das Schwurgericht sagt jedoch nicht, welche Sache der Angeklagte wegnehmen wollte. Der Gegenstand, den er dem ████ aus der Tasche zog und dann alsbald wegwarf, war es offenbar nicht. Nun ließe sich zwar dem Urteilszusammenhang vielleicht noch entnehmen, dass das Schwurgericht meint, der Angeklagte habe Geld oder sonstige Wertsachen wegnehmen wollen. Es bleibt aber dann unklar, aus welchem Grund die Tat nicht zur Vollendung gekommen ist. Auch hierzu hätte sich das Schwurgericht schon im Hinblick auf § 46 StGB äußern müssen. Dass ein Griff in eine Tasche noch nichts Mitnehmenswertes zu Tage förderte, hätte den Angeklagten offensichtlich nicht gehindert, noch weiter zu suchen.

In diesem Zusammenhang erhebt sich die Frage, ob die Schlüsse, die der Tatrichter aus dem Griff in die Tasche zieht, mit dem festgestellten Sachverhalt im Einklang stehen. Wie das Schwurgericht feststellt, verlor ████████████████ nach dem ersten Schlag das Bewusstsein. Der Angeklagte hätte ihn also nun ohne Schwierigkeiten ausrauben können. Er misshandelte aber den Bewusstlosen weiter aufs schwerste. Das spricht dafür, dass er jedenfalls zunächst keine Raubabsicht, sondern nur einen Verletzungsvorsatz hatte. Mit dieser naheliegenden Möglichkeit hätte sich das Schwurgericht auseinandersetzen müssen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1951, 276 zu § 261 StPO). Wäre sie zu bejahen, so würde das zwar der Annahme eines Raubversuches nicht entgegenstehen, wenn der Angeklagte die fortdauernde Gewaltanwendung nunmehr zur Wegnahme von Sachen benutzen wollte (BGHSt 20, 32). Doch lässt der Griff in die Tasche nach den besonderen Umständen nicht nur den Schluss zu, dass der Angeklagte etwas wegnehmen wollte. Es könnte auch sein, dass er, als er rittlings auf seinem Opfer saß, einen Gegenstand in der Tasche seines Opfers bemerkte und diesen zunächst nur einmal ansehen wollte. Mit dieser Möglichkeit hätte sich der Tatrichter umso mehr auseinandersetzen müssen, als der Angeklagte die herausgeholte Sache alsbald wegwarf und es bis jetzt nicht festgestellt ist, dass er Anstalten traf, sein Opfer weiter zu durchsuchen.

Die Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes kann demnach nicht bestehen bleiben. Da dieses Verbrechen mit der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit steht, muss das Urteil in vollem Umfang aufgehoben werden.

Es erscheint angebracht, die Sache an das zuständige Schöffengericht zu verweisen, weil eine Verurteilung aus § 251 StGB offensichtlich nicht in Betracht kommt und auf eine höhere Strafe als ein Jahr sechs Monate Gefängnis nicht mehr erkannt werden kann (§ 358 Abs. 2 StPO).

HübnerFischerLoesdau
SeibertPfeiffer
Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Raubes wegen Feststellungsmangels, Zurückverweisung — Themis