Treffer
BGH Urteil

Revision: Versäumnis der Prüfung von Beleidigung (§185) und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 123/65
Datum
04.05.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt, das Landgericht habe bei Freispruch in Sexualdelikten unzureichend geprüft. Der BGH gibt der Sachrüge statt, hebt das Urteil auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Beanstandet wurden u.a. die unterlassene Prüfung einer Beleidigung (§185 StGB), möglicher weiterer Tatbestände (§174, §§236 f.) sowie widersprüchliche Feststellungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht hat alle in Betracht kommenden tatbestandlichen Möglichkeiten zu prüfen; Unterlassungen führen zur Aufhebung und Zurückverweisung, wenn sie die Entscheidungsfindung beeinträchtigen.

2

Die Einwilligung eines Minderjährigen in unzüchtige Handlungen ist nur dann als Verzicht auf Geschlechtsehre zu werten, wenn das Minderjährige die Bedeutung der Handlung und das Wesen der Geschlechtsehre begriffen hat; bei unter 14 Jahren ist dies in der Regel zu verneinen.

3

Wer ein minderjähriges Mädchen unzüchtig belästigt, kann zugleich die Ehre der Erziehungsberechtigten verletzen, wenn Umstände einen unmittelbaren Angriff auf deren Ehre erkennen lassen.

4

Bei den Tatbeständen der §§ 236 f. StGB ist die Einwilligung der Entführten oder der Eltern unbeachtlich hinsichtlich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, wenn die Einwilligung nur den Ortswechsel, nicht jedoch den Zweck (z. B. Unzucht) betrifft.

5

Sachliche Widersprüche in den Feststellungen, die die Prüfung weiterer in Betracht kommender Straftatbestände verhindern, rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Anordnung einer erneuten Hauptverhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 17. Dezember 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Willi-Valentin ███ aus ████, dort geboren █████████ 1918, wegen Unzucht mit einem Kind u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1965, an der teilgenommen haben:

Dr. Seibert, Bundesrichter als Vorsitzender,

Willms, Bundesrichter,

Dr. Hübner, Bundesrichter,

Mai, Bundesrichter,

Henning, Bundesrichter,

Staatsanwalt Dr. ████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 17. Dezember 1964 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Dem Angeklagten lag zur Last, im August 1962 mit der am 8. November 1948 geborenen Anneliese Z. geschlechtlich verkehrt und sich damit nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 und § 182 StGB strafbar gemacht zu haben, ferner im Oktober 1962 dieses Mädchen mit Gewalt zur Duldung des außerehelichen Beischlafs genötigt, also Verbrechen nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3 und 177 StGB begangen zu haben.

Das Landgericht hat ihn freigesprochen.

Für den ersten Fall hat es nicht für erwiesen angesehen, dass es zum Geschlechtsverkehr gekommen ist und dass der Angeklagte bei der Vornahme der unzüchtigen Handlungen wusste, es mit einem noch nicht 14 Jahre alten Mädchen zu tun zu haben. Im zweiten Fall, der sich nach den Feststellungen erst im Oktober 1963, also nach Vollendung des 14. Lebensjahres des Mädchens abspielte, hat das Landgericht einen freiwilligen Rücktritt des Angeklagten vom Versuch der Notzucht für gegeben erachtet.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, greift mit der Sachrüge durch.

Die Eltern des Opfers haben in ihrer Anzeige vom 6. Juli 1964 (Bl. d. A.) sowie bei ihrer Anhörung durch die Polizei zur Niederschrift vom 8. Juli 1964 (Bl. 8 d. A.) ausdrücklich die Bestrafung des Angeklagten für seine Tat gefordert. Sie hatten, wie sie in der Anzeige erklärten, erst am 6. Juli 1964 von den Vorgängen erfahren und haben also rechtzeitig einen alle nur denkbaren Strafgesetze betreffenden Strafantrag gestellt (§§ 61 ff., 65 StGB).

Die Revision beanstandet danach mit Recht, dass das Landgericht in beiden Fällen nicht geprüft hat, ob der Angeklagte sich einer Beleidigung des Mädchens (§ 185 StGB) schuldig gemacht hat, und zwar sowohl in tätlicher Form durch seine unsittlichen Zudringlichkeiten wie mit Worten durch die im zweiten Fall ausgesprochene Zumutung, ihm gegen die Gewährung von Geschenken den Geschlechtsverkehr zu gestatten.

Im ersten Fall wird zwar zunächst nur allgemein gesagt, es sei wahrscheinlich zu unzüchtigen Beziehungen zwischen dem Angeklagten und dem Mädchen gekommen (S. 3 UA). Wäre das Landgericht dabei geblieben, so würde es allerdings schon an hinreichenden Feststellungen zur äußeren Tatseite des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, damit aber auch für den weiteren Tatbestand einer tätlichen Beleidigung durch die Vornahme unzüchtiger Handlungen fehlen. Indessen nimmt das Landgericht in Widerspruch hierzu dann auf S. 4 UA doch als sicher an, dass es zu „unzüchtigen Beziehungen“ kam, und gründet den Freispruch auf die Nichterweislichkeit der Kenntnis der Tatsache, dass Anneliese Z. noch keine 14 Jahre alt gewesen sei. Angesichts dieses sachlichen Widerspruchs bleibt die vom Landgericht rechtsfehlerhaft nicht erörterte Möglichkeit einer Beleidigung offen. Diese wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass Anneliese sich die unzüchtigen Handlungen, die das Landgericht rechtsfehlerhaft in tatsächlicher Hinsicht allerdings nicht näher bezeichnet, gefallen ließ. Denn in der Einwilligung eines noch nicht 18 Jahre alten Mädchens in eine unzüchtige Handlung ist nur dann ein Verzicht auf die Geschlechtsehre zu finden, wenn das Mädchen nicht nur die Bedeutung der Tat als unzüchtige Handlung erfasst, sondern auch das Wesen der Geschlechtsehre begriffen hat und erkennt, dass die Duldung einer solchen Handlung oder die Einwilligung in sie die Preisgabe der Geschlechtsehre in sich schließen kann (RGSt 41, 392; 45, 344; 60, 34; 71, 349; 75, 179; BGHSt 5, 362 und zahlreiche andere unveröffentlichte Entscheidungen des Bundesgerichtshofs). Das ist bei einem noch nicht 14 Jahre alten Mädchen in aller Regel zu verneinen (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1954 – 1 StR 178/54).

Mindestens im zweiten Fall, in dem die Eltern Anneliese ihr Kind dem Angeklagten arglos anvertraut hatten, hätte das Landgericht außerdem prüfen müssen, ob die Tat des Angeklagten nicht zugleich eine Beleidigung der Eltern einschloss. Wer ein minderjähriges Mädchen unzüchtig belästigt, kann damit auch die Erziehungsberechtigten beleidigen, wenn Umstände gegeben sind, die zugleich einen unmittelbaren Angriff auf deren Ehre erkennen lassen (siehe hierzu im Einzelnen RG JW 1938 S. 790 Nr. 6; RG HRR 1939, 394; BGH NJW 1951, 531 Nr. 21; BGHSt 7, 129).

Schließlich wäre in diesem Fall – was auf die allgemeine Sachrüge hin zu berücksichtigen ist – auch zu prüfen gewesen, ob der Angeklagte die Tatbestände der Unzucht mit Abhängigen nach § 174 Abs. 1 StGB und der Entführung nach § 236 oder § 237 StGB erfüllt hat. Zu § 174 Nr. 1 StGB wird auf BGH NJW 1955, 1934 Nr. 23 verwiesen. Bei den Tatbeständen der §§ 236 f. ist die Einwilligung der Entführten ebenso wie die Einwilligung der Eltern unbeachtlich und schließt die Anwendbarkeit dieser Tatbestände nicht aus, wenn sie sich nur auf die Entführung als solche, also den bloßen Ortswechsel, und nicht auch auf deren Zweck, nämlich die Begehung der Unzuchtshandlungen, bezieht (BGHSt 1, 199, 201; BGH, Urt. v. 20. Dezember 1960 – 1 StR 563/60; Schönke/Schröder, 12. Aufl., StGB § 237 Anm. II, 3). Andererseits ist die Tat auch dann vollendet, wenn der Täter schließlich freiwillig davon absieht, die Unzucht zu begehen (RG JW 1932, 2722 Nr. 17).

Der Senat weist noch auf folgende für das Rechtsmittel im Ergebnis unbeachtliche Unstimmigkeit des angefochtenen Urteils hin: Das Landgericht hat im zweiten Fall die Gewaltunzucht wegen Mangels am Tatbestand verneint, gleichwohl jedoch einen (infolge Rücktritts straffreien) Versuch der Notzucht angenommen. Dabei geht es in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Angeklagte den Widerstand des Mädchens zunächst nicht als ernst gemeint ansah und sofort von seinem Opfer abließ, als er die Ernsthaftigkeit seines Widerstands erkannte. Hiernach fehlte es wegen Mangels am inneren Tatbestand überhaupt schon an einem Versuch der Notzucht, und es kam auf die Anwendung des § 46 StGB überhaupt nicht an.

Da die Sachrüge in vollem Umfang durchgreift, brauchte auf die außerdem erhobene Aufklärungsrüge nicht besonders eingegangen zu werden. Die Staatsanwaltschaft wird Gelegenheit haben, ihrem Beweisverlangen in der neuen Hauptverhandlung nachzugehen, wenn sie es wirklich als unerlässlich ansieht. Der Generalbundesanwalt hat die Revision nur insoweit, als sie auf die Nichtanwendung des § 185 StGB gestützt wurde, vertreten.

WillmsHübnerHenning
SeibertMai
Revision: Versäumnis der Prüfung von Beleidigung (§185) und Rückverweisung — Themis